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Thüringer Verordnung

zur erneuten Anpassung der Infektionsschutzregeln zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

 
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Inhaltsübersicht

 
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Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28b Abs. 1 Satz 9 und Abs. 2 sowie den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 und des § 35 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793), jeweils in Verbindung mit § 8 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2022 (GVBl. S. 403),

des § 23 Abs. 8 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 15 der Thüringer medizinische Hygieneverordnung vom 17. Juni 2012 (GVBl. S. 246), geändert durch Verordnung vom 16. April 2019 (GVBl. S. 149), und

des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), in Verbindung mit § 8 Nr. 2 ThürIfSZVO verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

 
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Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Verordnung

(1)   Diese Verordnung dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, um insbesondere Personen zu schützen, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken.

(2)   Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske, insbesondere in Innenräumen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

 

 
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§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung
1.  sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,
2.  ist ein Antigenschnelltest eine durch infektionsschutzrechtlich befugte Dritte vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
3.  ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
4.  sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind,
5.  ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinisch Unkundige,
6.  ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 2 bis 5,
7.  ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) vom 12. Juli 2022 (GVBl. S. 316) in der jeweils geltenden Fassung,
8.  ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
9.  ist ein Impfnachweis ein Nachweis nach § 22a Abs. 1 IfSG,
10.  ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
11. ist ein Genesenennachweis ein Nachweis, der den inhaltlichen Vorgaben des § 22a Abs. 2 IfSG entspricht,
12.  ist eine positiv getestete Person eine Person, bei der ein Antigenschnelltest, ein PCR-Test oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

 
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§ 3
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der beschäftigten Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten.

 
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§ 4
Ausnahmen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses

(1)  Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Impfnachweis oder Genesenennachweis ist zu führen.

(2)  Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von diesem Erfordernis ausgenommen.

 
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§5

Qualifizierte Gesichtsmaske

§ 5
Qualifizierte Gesichtsmaske

(1)   Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

1.    medizinische Gesichtsmasken oder
2.    Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.

(2)   Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske besteht nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht für:

1.    Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.    Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
3.    gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(3)   Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.

(4)   Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

 
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§ 6
Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG, Selbsttests

(1)   Die Testpflichten des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG gelten nicht für

1.    Personen, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten,

2.    geimpfte Personen und genesene Personen; erfasst sind auch Beschäftigte der in den § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen, soweit sie geimpfte Personen oder genesene Personen sind, sowie

3.    Kinder zwischen dem vollendeten sechsten Lebensjahr und dem vollendeten elften Lebensjahr, die mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.
 

(2)   Soweit nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zugang zu einer in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG genannten Einrichtung oder einem Unternehmen bestimmt ist, können Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher einen Testnachweis erbringen, indem diese einen Selbsttest ohne Überwachung durchführen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend.

 

(3)   Einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gleichwertig sind

1.    das negative Testergebnis eines PCR-Tests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,

2.    ein Testnachweis nach § 22a Abs. 3 IfSG.

 
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§ 7
Melde-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten

(1)   Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 12 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist jede Person, die einen Antigenschnelltest oder einen Test mittels alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren durchführt, oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten.

(2)   Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Absatz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

1.    die mit positivem Testergebnis getesteten Personen über ihre Verpflichtungen nach § 9 oder die Verbote nach den §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2 zu belehren sowie
2.    die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3)   Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Tests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der nach § 5 Abs. 1 ThürIfSZVO zuständigen Behörde vorbehalten.

 
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Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für positiv getestete Personen

§ 8
Verhaltensempfehlungen für positiv getestete Personen

Positiv getesteten Personen wird für den in § 11 genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Absonderung zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen und Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren.

 
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§ 9
Verpflichtungen positiv getesteter Personen

Positiv getestete Personen sind zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 5 Abs. 1 verpflichtet

  1. außerhalb geschlossener Räume, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht oder nicht durchgehend eingehalten werden kann,
  2. in geschlossenen Räumen, sofern sich weitere als die dem eigenen Haushalt angehörigen Personen darin aufhalten.

Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

 
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§ 10
Betretungs- und Tätigkeitsverbote und weitere Pflichten für positiv getestete Personen

(1)   Positiv getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 12 dürfen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 IfSG nicht betreten oder in diesen nicht tätig werden. Die Einrichtungsleitungen sollen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten von positiv getesteten Personen nur getrennt von den übrigen Personen genutzt werden, soweit keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann.

(2)   Ausgenommen von den Betretungs- und Tätigkeitsverboten nach Absatz 1 sind

  1. Personen, die Sterbende begleiten,
  2. Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 11 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG, soweit sie in Bereichen eingesetzt werden, in denen kein Kontakt zu Personen besteht, bei denen aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf einer COVID-19-Erkrankung besteht; die Bereiche sind in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 IfSG aufzuführen und den Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen bekanntzugeben,
  3. Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden,
  4. zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,
  5. Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei und des Katastrophenschutzes, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist.

Vor Betreten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen hat die positiv getestete Person nach Satz 1 die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinzuweisen; ausgenommen sind Einsatzkräfte nach Satz 1 Nr. 5 bei Gefahr im Verzug. Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 9 bleibt unberührt.

(3)   Sofern es zur Aufrechterhaltung des Betriebes von Einrichtungen nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde das Betreten und die Tätigkeit von Beschäftigten, die positiv getestete Personen sind, unter Auflagen, die dem Schutz anderer Personen dienen, zulassen.

 
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§ 11
Ende der Verpflichtungen oder Verbote nach den §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2

Die Verpflichtungen oder Verbote nach den §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2 enden

1.    zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht behördlich aufgehoben oder verkürzt wird,

2.    nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests, wenn die betroffene Person innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden frei von Symptomen einer COVID-19-Erkrankung war, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen, oder

3.    zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem positiven Antigenschnelltests nachfolgenden PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.

 
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Dritter Abschnitt
Anordnungen der zuständigen Behörde

§ 12
Aufgaben der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Erforderlichkeit besonderer Schutzmaßnahmen aufgrund des § 28 Abs. 1 und der §§ 28b bis 31 IfSG, insbesondere solcher, die von dem Rahmen des Zweiten Abschnitts aus besonderen Gründen abweichen, prüfen und bei Bedarf anordnen. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt wird. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die nicht auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen, sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

 
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§ 13
Untersagung und Beschränkung von Besuchsrechten in vollstationären Einrichtungen

Untersagungen oder Beschränkungen des Betretens von vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, die über

  1. die Schutzmaßnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchst. b IfSG, auch in Verbindung mit den Ausnahmen nach § 6,
  2. 2.    die Schutzmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt oder
  3. 3.    die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde

hinausgehen, sind durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu treffen. Sie dürfen nur getroffen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit einem akuten COVID-19-Ausbruchsgeschehen, zwingend erforderlich ist. Eine vollständige Isolation von zu behandelnden, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen ist auch bei notwendigen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Soweit Einschränkungen der Besuchsrechte durch Untersagungen oder Beschränkungen des Betretens im Sinne des Satzes 1 vorgenommen werden, die nicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurden, ist durch die Einrichtung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 4 sind auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu beschränken; sie können darüber hinaus jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen verlängert werden, sofern die Gründe nach Satz 2 fortbestehen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Satzes 1 und die Einrichtung in den Fällen des Satzes 4 die zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung zu unterrichten.

 

 
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Vierter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

Vierter Abschnitt
Ordnungswirdrigkeiten

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1)   Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2)   Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet.

(3)   Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, den §§ 28b und 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 31 IfSG handelt, wer

1.    entgegen § 9 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 28b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG oder dieser Verordnung vorliegt,

2.    entgegen § 10 Abs. 1 eine der dort genannten Einrichtungen betritt oder in ihnen tätig wird, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 oder 3 vorliegt.

 

 
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Fünfter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fünter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15
Übergangsbestimmung

Für Personen, die sich aufgrund der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung in der am 1. Februar 2023 geltenden Fassung in Absonderung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten.

 
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§ 16
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

 
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§ 17
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

 
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

(2)   Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 27. September 2022 (GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (GVBl. S. 517), außer Kraft.