
Aktuelle Infektionsschutzregelungen in Thüringen
Gültig ab 24. 06. 2022
Was ist in der Thüringer Infektionsschutzverordnung geregelt?
In Thüringen werden die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie mittels Verordnungen geregelt. Grundlegende Infektionsschutzmaßahmen sind über die Verordnung des Thüringer Gesundheitsministeriums geregelt. Die Bereiche Kitas und Schulen regelt das Thüringer Bildungsministerium.
Daneben gibt es auch bundesweit einheitliche Vorgaben, z.B. die Regelungen für die Einreise in die Bundesrepublik.
Eine Übersicht über die aktuelle Rechtsgrundlage finden Sie unter www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage.
Warum ist Eigenverantwortung in dieser Phase der Pandemie so wichtig?
Auch wenn viele Regeln und Auflagen in diesem Frühjahr entfallen können, bleibt Corona eine heimtückische Krankheit, gerade für Ältere und Vorerkrankte. Um diese Personen, die eigenen Freund:innen, die Familie und sich selbst zu schützen bleibt es daher wichtig, auf Mindestabstände zu achten und wenn immer nötig eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden. Sofern die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abzuhalten.
Wo gilt weiterhin eine Maskenpflicht?
In den folgenden Bereichen muss verpflichtend eine Maske (FFP2/OP-Maske) getragen werden:
- in Krankenhäusern (von Beschäftigten nur bei körpernahem Kontakt und bei Patient:innen nur außerhalb ihres Zimmers)
- in Vorsorge- und Rehaeinrichtungen
- in Dialyseeinrichtungen
- in Tageskliniken
- in Pflegeeinrichtungen, mit Ausnahme der Bewohner:innen sowie von Beschäftigten nur bei körpernahem Kontakt
- in Rettungsdiensten
- im ÖPNV und Fernverkehr
- in Arztpraxen
- in Gemeinschaftseinrichtungen für Wohnungslose
Ausnahmeregelungen:
Kinder unter sechs Jahren sind generell von der Maskenpflicht befreit. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Wo sollte die Maske weiterhin getragen werden?
Zum Eigen- und Fremdschutz ist es sehr zu empfehlen, in Innenräumen auch weiterhin Masken zu tragen. Angesichts der aktuell sehr hohen Infektionszahlen ist dies oft sinnvoll, zum Beispiel
- in Gaststätten und Bars
- in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr
- bei öffentlichen Veranstaltungen
- bei körpernahen Dienstleistungen (soweit die Art der Leistung dies zulässt)
- in Taxis und weiteren Beförderungsangeboten
- bei Reisebusveranstaltungen
- bei Versammlungen und politischen Veranstaltungen
- bei kommunalen Sitzungen
- bei religiösen/weltanschaulichen Zusammenkünften
Im ÖPNV sowie in Arztpraxen, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bleibt das Tragen einer Maske verpflichtend.
Bei psychotherapeutische Praxen handelt es sich nicht um eine Arztpraxis iSv. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr.5. der aktuellen Thüringer Verordnung: www.tmasgff.de/covid-19/verordnung.
Entsprechend besteht in diesem Bereich aktuell keine Pflicht zum Tragen einer MNB. Angesichts der momentan hohen Infektionszahlen in Thüringen kann die MNB jedoch weiterhin ein niedrigschwelliges und geeignetes Mittel sein, das eigenverantwortlich eingesetzt werden sollte um Ansteckungen zu vermeiden.
Welche Masken sind im Sinne der Verordnung zulässig?
Folgende Gesichtsmasken sind in Bereichen mit Maskenpflicht in der Regel zulässig:
- Medizinische Gesichtsmaske, z. B. eine OP-Maske
- FFP2-Maske (ohne Atemventile) oder vergleichbare Modelle
Eine Übersicht über alle zulässigen Maskentypen finden Sie hier: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Zugelassene_Maskentypen.pdf
Wer ist von der Maskenpflicht befreit?
Kinder unter sechs Jahren sind generell von der Maskenpflicht befreit. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Von der Maskenpflicht sind auch gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen befreit.
Wo gilt eine Testpflicht?
In den folgenden Einrichtungen/Bereichen gilt für Besucher:innen eine allgemeine Testverpflichtung:
- Krankenhäuser
- Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
- Angebote ambulante Pflegedienste in Einrichtungen/Wohngruppen
Beschäftigte in den o.g. Einrichtungen/Bereichen müssen sich mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, testen.
Geimpfte und genesene Personen müssen keinen negativen Testnachweis erbringen.
Gibt es noch Kontaktbeschränkungen?
Alle Kontaktbeschränkungen – auch von Ungeimpften – sind bis auf Weiteres aufgehoben. Angesichts der sehr hohen Infektionszahlen wird empfohlen die physischen sozialen Kontakte auch weiterhin zu reduzieren.
Bis wann gelten diese Maßnahmen?
Alle Maßnahmen gelten bis zum Ablauf des 13. September 2022.
Welche Anforderung gelten für medizinische bzw. qualifizierte Schutzmasken?
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken)
- Standard (Teil der Kennzeichnung): CE-Kennzeichen (entsprechend Medizinproduktegesetz)
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Verweis auf die Norm DIN EN 14683: 2019-10 (Medizinische Gesichtsmasken)
- Zielland: EU
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken)
- Standard (Teil der Kennzeichnung): Vereinfachter Prüfgrundsatz des BfArM für medizinische Gesichtsmasken
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes bzw. ab 26.05.2020 gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) 2017/745 im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie.
- Zielland: Deutschland
Gesichtsmasken (vergleichbar OP-Masken)
- Kennzeichnungsmerkmal: Vom Land Thüringen und den ThüringerKommunen im Rahmen der hoheitlichen Aufga-ben nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes 2020 beschaffte Schutzmasken.
- Zielland: Thüringen
FFP2 & FFP3 (ohne Ausatemventil)
- Standard (Teil der Kennzeichnung): CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2, Gebrauchsdauer, Herstellerangaben, Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009, EU-Konformitätserklärung, Anleitung und Information
- Zielland: EU
N95 (ohne Ausatemventil)
- Standard (Teil der Kennzeichnung): NIOSH-42CFR84
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Modellnummer, Lot-Nummer, Maskentyp, Herstellerangaben, TC-Zulassungsnummer
- Zielland: USA, Kanada
P2 (ohne Ausatemventil)
- Standard (Teil der Kennzeichnung): AS/NZS 1716-2012
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen
- Zielland: Australien, Neuseeland
DS2 (ohne Ausatemventil)
- Standard (Teil der Kennzeichnung): JMHLW-Notification 214, 2018
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: siehe Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Zielland: Japan
CPA (ohne Ausatemventil)
- Standard (Teil der Kennzeichnung): Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA)
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV
- Zielland: Deutschland
KN95 (ohne Ausatemventil)
- Standard (Teil der Kennzeichnung): BMG/BfArM/TüV-Prüfgrundsatz
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes beschaffte Schutzmasken
- Zielland: Deutschland
KF 94
- Standard (Teil der Kennzeichnung): Korea 1st Class KMOEL-2017-64
- Weitere Kennzeichnungsmerkmale: KOSHA GUIDE H-82-2015
- Zielland: Korea

Informationen des Thüringer Bildungsministeriums
Auf der Internetseite des Thüringer Bildungsministeriums (TMBJS) finden Sie alle Informationen zu Regelungen für die Bereiche Kitas und Schulen in Thüringen.
Informationen zu bundesweiten Regelungen

Informationen zur Einreise
Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat.

Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz
Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können.
Auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den bundeseinheitlichen Regelung, wie z. B. 3G am Arbeitsplatz und Homehome-Pflicht.