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Informationen

für Kultur- und Freizeiteinrichtungen

 
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Über die Thüringer Familienkarte

Insbesondere Familien waren in den vergangenen Monaten der Corona-Pandemie in besonderer Weise hohen Belastungen ausgesetzt. Daher ist es dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ein wichtiges Anliegen, den Eltern und ganz besonders auch den Kindern für die unter schwierigen Bedingungen insbesondere durch fehlende Kinderbetreuung, Homeschooling und gleichzeitigem Homeoffice geleistete Familienarbeit zu danken.

Mit dem Landeshaushalt 2021 hat der Thüringer Landtag die Einführung einer Thüringer Familienkarte beschlossen und mit entsprechenden Mitteln untersetzt. Mit der Thüringer Familienkarte soll jedem kindergeldberechtigten Kind in Thüringen ein Guthaben in Höhe von 50,00 Euro zur Verfügung stehen, um damit kostenlos bzw. ermäßigt Thüringer Kultur- und Freizeiteinrichtungen besuchen oder andere Angebote für Familien in Anspruch nehmen zu können. Damit sollen die Thüringer Familien, aber auch die Kultur- und Freizeiteinrichtungen, nach teilweise langen Phasen der pandemiebedingten Schließung, gestärkt und unterstützt werden.

Die Abrechnung erfolgt bei der GFAW zu folgenden Stichtagen: 15.09.2021, 15.10.2021 und letztmalig zum 21.11.2021. Es können alle Stichtage genutzt werden oder nur der letztgenannte Stichtag für den gesamten Zeitraum. Für die Abrechnung ist das Formblatt der GFAW zu nutzen.

 
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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Was ist eine Kultur- und Freizeiteinrichtung im Sinne der Thüringer Familienkarte?

Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne der Thüringer Familienkarte sind Einrichtungen bzw. Angebote, in denen kommunikative, kulturelle, politische, sportliche, gesundheitsfördernde oder religiöse Aktivitäten ausgeübt werden. Die Angebote richten sich an Familien.

Wer darf die Gutscheine in den Kultur- und Freizeiteinrichtungen einlösen?

Familien, die eine oder mehrere Gutscheinhefte der Thüringer Familienkarte besitzen, dürfen diese bei den teilnehmenden Kultur- und Freizeiteinrichtungen einlösen. Die Gutscheinhefte sind nicht personengebunden. Insofern entscheiden Familien selbst, wie viele Gutscheine und für welche Familienmitglieder die entsprechende Leistung eingelöst bzw. in Anspruch genommen werden. Dabei ist es jedoch ausgeschlossen, dass Eltern alleine Veranstaltungen bzw. Einrichtungen besuchen. Die Teilnahme eines kindergeldberechtigtes Kind ist beim Einlösen der Gutscheine immer erforderlich. Es ist jedoch möglich, dass Kinder die Einrichtungen oder die Veranstaltung alleine besuchen, sofern die Aufsichtspflicht der Eltern nicht erforderlich ist.

Was muss bei der Annahme der Gutscheine beachtet werden?

Neben der Vorlage des Gutscheinheftes ist kein weiterer Nachweis notwendig. Mit der Ausgabe der Gutscheinhefte in den Ausgabestellen fand die Überprüfung der Kindergeldberichtigung statt. Eine weitere Prüfung in den teilnehmenden Kultur- und Freizeiteinrichtungen ist nicht erforderlich.

Die Familien können entweder ein gesamtes Gutscheinheft oder einzelne Gutscheine einlösen. Beim Einlösen der Gutscheine ist darauf zu achten, dass zumindest (auch) ein kindergeldberechtigtes Kind die Einrichtung bzw. die Veranstaltung besucht. Es ist auch möglich, dass Kinder die Einrichtungen oder die Veranstaltung alleine besuchen, sofern die Aufsichtspflicht der Eltern nicht erforderlich ist.

Verfahrensgrundsätze

Was ist, wenn der Gutscheinwert über den tatsächlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistung liegt?

Die teilnehmenden Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Differenz zwischen dem Gutscheinwert und den tatsächlichen Kosten zu erstatten. Die Gutscheine können mit anderen Ermäßigungen oder Rabatten kombiniert werden, sofern die Annahmestelle der Gutscheine dies akzeptiert.

Um möglichst geringe Differenzen zu erhalten sind im Gutscheinheft Abschnitte mit unterschiedlichen Summen zwischen 1,00 und 5,00 Euro kombinier- und einsetzbar.

Meine Einrichtung ist auch Ausgabestelle der Gutscheinhefte. Was muss bei der Ausgabe beachtet werden?

Folgende Informationen müssen nur bei der Ausgabe der Gutscheine beachtet werden. Einrichtungen, bei den die Gutscheinhefte nur eingelöst werden, müssen die folgenden Informationen NICHT beachten.

Einrichtungen, die sich bereit erklärt haben, die Gutscheinhefte an die Familien auszugeben, erhalten gegen eine Empfangsbestätigung eine bestimmte Anzahl von Gutscheinheften. Zum Erhalt der Thüringer Familienkarte bzw. der Gutscheinhefte sind alle Familien mit kindergeldberechtigten Kindern mit Wohnsitz in Thüringen berechtigt.

Familien, die das Kindergeld über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) beziehen, erhielten ein Informationsschreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Auf diesem Schreiben befindet sich ein Abschnitt, der bei der Ausgabestelle gegen ein Gutscheinheft eingetauscht werden kann. Familien mit mehr als einem kindergeldberechtigten Kind müssen zusätzlich zum Schreiben die Kindergeldberechtigung für jedes Kind nachweisen (z. B. Kindergeldbescheid, Mehrkindfamilienkarte). Mit dem entsprechenden Nachweis erhalten Familien pro kindergeldberechtigtem Kind jeweils ein Gutscheinheft.

Familien, die das Kindergeld über eine Stelle beziehen und/oder das Informationsschreiben nicht vorweisen können, erhalten trotzdem die Thüringer Familienkarte. Sie tragen in ein von der Ausgabestelle zur Verfügung gestelltes Formular (Vordruck wird vom TMASGFF bereitgestellt) ihre Adresse ein. Die Ausgabestelle vermerkt auf dem Formular, wie viele Gutscheinhefte abgeholt wurden. Hierbei ist ebenfalls der Nachweis über die Kindergeldberechtigung für jedes Kind notwendig (z. B. Kindergeldbescheid, Mehrkindfamilienkarte). Auch in diesem Fall erhalten Familien pro kindergeldberechtigten Kind jeweils ein Gutscheinheft.

Es gelten die Verfahrensgrundsätze

Wie funktioniert die Abrechnung der Gutscheine?

Wenn eine Familie beim Eintritt oder bei Nutzung des Angebots Gutscheine nutzen möchte, übergibt sie eine selbstgewählte Menge / Summe an die Einrichtung. Diese Gutscheine reduzieren die benötigte Summe entsprechend oder die Gutscheine reichen aus, um die Kosten für die ausgewählte Leistung komplett zu decken.

Die Einrichtungen bewahren die durch die Familien abgegebenen Gutscheine auf.

Die Abrechnung erfolgt bei der GFAW zu folgenden Stichtagen: 15.09.2021, 15.10.2021 und letztmalig zum 21.11.2021. Es können alle Stichtage genutzt werden oder nur der letztgenannte Stichtag für den gesamten Zeitraum. Für die Abrechnung ist das Formblatt der GFAW zu nutzen.

Mit dem jeweiligen Formblatt hat die Annahmestelle der Gutscheine die im Abrechnungszeitraum eingenommenen Gutscheine der GFAW zu übersenden. Die Übersendung des Formblatts und der Gutscheine dient als Verwendungsnachweis.

Die GFAW überprüft die Formblätter und den Erstattungsbetrag auf Plausibilität. Eine stichprobenartige Prüfung der Gutscheine bleibt vorbehalten.

Verfahrensgrundsätze

Formblatt der GFAW (Abrechnung der Gutscheinhefte durch die Akzeptanzstellen)

Meine Einrichtung möchte mitmachen. Wo kann ich mich hinwenden?

Wir freuen uns, wenn weitere Kultur- und Freizeiteinrichtungen die Thüringer Familienkarte unterstützen.

Wenn Ihre Einrichtung teilnehmen möchte, dann senden Sie bitte den ausgefüllten Rückmeldebogen

an: familienkarte@tmasgff.thueringen.de