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Ministerin Schenk: Neues Ladenöffnungsgesetz schaffts Rechtssicherheit für 24-Stunden-Läden

Das Thüringer Kabinett hat den Entwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes beschlossen. Ziel der Neuregelung ist es, Rechtssicherheit für sogenannte 24/7-Läden – also digitalisierte Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal – zu schaffen und zugleich den Schutz der Beschäftigten sowie den Sonn- und Feiertagsschutz klar zu regeln.

Klarheit für neue Verkaufsformen

In den vergangenen Jahren haben sich neue, digitalisierte Verkaufsformate etabliert, insbesondere personalfreie Kleinstsupermärkte. Diese waren bislang im Thüringer Ladenöffnungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Daraus ergaben sich Unsicherheiten für Betreiberinnen und Betreiber sowie für die zuständigen Vollzugsbehörden, insbesondere im Hinblick auf Öffnungen an Sonn- und Feiertagen.

Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf schließt die Landesregierung diese Regelungslücke. Kernstück ist die Einführung einer Ausnahmeregelung für Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal in einem neu geschaffenen § 7a des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes.


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Voraussetzungen für Sonn- und Feiertagsöffnungen

Künftig ist die Öffnung personalfreier Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Verkaufsfläche beträgt maximal 400 Quadratmeter (gegebenenfalls durch bauliche Abtrennung).

  • Das Warensortiment ist auf Waren des täglichen Bedarfs beschränkt.

  • Es findet kein persönlicher Kundenkontakt statt; Verkaufs-, Beratungs- oder sonstiges Personal wird nicht eingesetzt.

  • Die Verkaufsstelle befindet sich in Grundzentren oder in Gemeinden bzw. Ortsteilen mit bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die Teil von Mittel- oder Oberzentren sind (gemäß Thüringer Landesentwicklungsprogramm).

 
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Hybride Betriebsmodelle möglich

Der Gesetzentwurf ermöglicht auch eine hybride Betriebsweise:

  • Während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten von Montag 0.00 Uhr bis Sonnabend 20.00 Uhr können die Verkaufsstellen mit Personal sowie ohne Flächen- oder Warenbegrenzung betrieben werden.

  • Außerhalb dieser Zeiten ist eine Öffnung ausschließlich dann zulässig, wenn vollständig auf Personal verzichtet wird und die gesetzlich festgelegten Begrenzungen eingehalten werden.

Klarer Fokus auf Arbeitnehmerschutz

Ein zentrales Anliegen der Neuregelung ist der Schutz der Beschäftigten. Dieser wird ausdrücklich in einem neuen § 12 Absatz 1a geregelt. Darin wird klargestellt, dass an Sonn- und Feiertagen kein Personaleinsatz für planbare, wiederkehrende Tätigkeiten zum Zwecke des Verkaufs zulässig ist. Dies schließt insbesondere auch das Auffüllen des Warensortiments ein.

Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zur Unzulässigkeit der Ladenöffnung.

 
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Ministerin Katharina Schenk am Redepult
Mit der Neuregelung schaffen wir Rechtssicherheit für neue Versorgungsangebote im ländlichen Raum und stellen zugleich klar: Der Schutz der Beschäftigten sowie der Sonn- und Feiertage bleibt unverrückbar.
Katharina Schenk
Thüringer Ministerin für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
 
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Stärkung der Nahversorgung im ländlichen Raum

Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf ländlich geprägte Gemeinden und Ortsteile trägt der Entwicklung Rechnung, dass sich die Grund- und Nahversorgung in vielen Regionen Thüringens in den vergangenen Jahren deutlich ausgedünnt hat. Ziel ist es, neue Versorgungsangebote dort zu ermöglichen, wo sie besonders benötigt werden, ohne bewährte Schutzstandards aufzugeben.

Der Gesetzentwurf ist das Ergebnis eines intensiven Austauschs innerhalb der Regierungskoalition sowie mit Kirchen, Gewerkschaften und weiteren Verbänden.

Weiteres Verfahren

Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren im Thüringer Landtag eingebracht.