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Frühförderung ist eine Leistung für Kinder mit (drohender) Behinderung von Geburt bis zum Schuleintritt. Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung so früh wie möglich zu erkennen und das Kind durch entsprechende Förder- und Behandlungsmaßnahmen in seinen körperlichen, seelischen und sozialen Fähigkeiten gezielt zu unterstützen.
Je nachdem, in welchem Bereich besondere Probleme auftreten, können bestimmte Förderschwerpunkte und -ziele gesetzt werden:
Förderung der Wahrnehmung des Kindes, der Bewegung, der Interaktion und Kommunikation sowie der Sprache;
Vermittlung von Techniken und Entwicklung von Fähigkeiten, um mögliche Defizite auszugleichen;
Unterstützung in der Entwicklung lebenspraktischer Fähigkeiten;
Unterstützung der sozialen und emotionalen Entwicklung.
Frühförderung kann als rein heilpädagogische Leistung oder in Verbindung mit medizinisch-therapeutischen Maßnahmen (Ergo-, Physiotherapie, Logopädie) als Komplexleistung erfolgen. Kinder mit Sinnesbehinderungen (Beeinträchtigungen im Sehen/Hören) erhalten sinnesspezifische Frühförderung durch die überregionalen Frühförderstellen (ÜFF). Frühförderung kann ambulant in den Räumlichkeiten der heilpädagogischen und interdisziplinären Frühförderstellen oder mobil im häuslichen Umfeld des Kindes und im Kindergarten stattfinden.
Im Sozialministerium existiert eine Landesarbeitsstelle Frühförderung. Dies ist eine Beratungs- und Koordinierungsstelle für Initiativen im Rahmen der Frühförderung auf Landesebene. Sie arbeitet im Austausch mit den Akteuren der Frühförderung an der Weiterentwicklung des Frühfördersystems in Thüringen.
Wird ein Entwicklungsrisiko des Kindes vermutet, haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, ein offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen. Hier erfolgt eine Information über Beratungs-, Diagnostik-, Behandlungs- und Fördermöglichkeiten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Beratungsangebotes wird auch die Antragstellung erläutert.
Frühförderung ist für die Eltern kostenlos. Sie wird unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen geleistet.

Beratungen zur Frühförderung bieten
heilpädagogische, interdisziplinäre und überregionale Frühförderstellen,
Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -mediziner sowie Ärztinnen und Ärzte der Sozialpädiatrischen Zentren,
örtliche Träger der Eingliederungshilfe,
örtliche Träger der Jugendhilfe,
Kranken- und Ersatzkassen,
Frühe Hilfen und
Verfahrenslotsinnen und -lotsen.

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Diese Regelungen werden ergänzt durch die Frühförderungsverordnung (FrühV). Umgesetzt werden die vorgenannten Regelungen durch die Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung für den Freistaat Thüringen vom 1. Dezember 2020.
Die Rahmenvereinbarung regelt für die Komplexleistung Frühförderung das Zusammenwirken der Rehabilitationsträger mit den Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF), Interdisziplinären Überregionalen Frühförderstellen (IÜFF) und den Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ).