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Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine virale Infektionskrankheit, die insbesondere für Schafe und Rinder gefährlich ist. Der krankheitsauslösende Erreger ist das Blauzungenvirus (engl. "Bluetongue virus", kurz BTV). Das Virus wird durch Stechmücken, sogenannte Gnitzen, übertragen und tritt daher besonders saisongebunden vom späten Frühling bis in den Herbst auf. Auch Ziegen und Wildwiederkäuer sind für die Blauzungenkrankheit empfänglich. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich.
Der Erreger ist ein Orbivirus aus der Familie Reoviridae, von dem bisher 24 klassische BT-Serotypen bekannt sind. Zwischen diesem Serotypen besteht keine Kreuzimmunität. Das bedeutet, dass die Immunität gegenüber einem Serotyp (z.B. durch Impfung oder eine vorangegangene überstandene Infektion), nicht zu einer Immunität gegenüber anderen Serotypen führt.
Daher sind sowohl Impfungen sowie relevante Verbringungsregelungen immer auf den jeweils einzelnen Serotyp auszurichten.
Innerhalb der Europäischen Union zirkulieren aktuell verschiedene Serotypen (BTV-3, BTV-5, BTV-8 und BTV-12).
Die Krankheit ist in allen EU-Mitgliedsstaaten meldepflichtig. Es handelt sich um eine Seuche der Kategorie C.
Auf dieser Seite finden Tierhalter Informationen zu:
Thüringen hat seit dem 10. August 2024 den Status „frei von BTV“ verloren.
Der Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit (BTV-3), hatte sich zuvor bereits seit Oktober 2023 innerhalb Europas, von Nordwesten kommend, in Richtung Thüringen ausgebreitet. In Bezug auf BTV-3 gilt derzeit die gesamte Bundesrepublik Deutschland als nicht freies Gebiet.
Aufgrund dieser Ausbreitung von BTV-3 verfügt aktuell kein Bundesland mehr über den Status "seuchenfrei" hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit. Zum jeweils aktuellen Stand informiert regelmäßig das Friedrich-Loeffler-Institut.
Im sächsischen Landkreis Meißen ist am 11. Dezember 2025 die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) bei einem Rind festgestellt worden. Um den Ausbruchsbestand herum wurde eine Handelsrestriktionszone mit einem Mindestradius von 150 km festgelegt. Auch Teile Thüringens liegen in diesem Radius und Halter empfänglicher Tierarten sind somit ebenfalls von den Restriktionen (Verbringungsbeschränkungen) betroffen.
Symptome der Blauzungenkrankheit sind unter anderem Fieber, Apathie, Nasenausfluss, Durchblutungsstörungen, Lippen- und Zungenödeme mit Blaufärbung der Zunge, Schädigungen der Maulschleimhaut und im Bereich der Nase, Schwellungen und Verkrustungen der Naseneingänge, was das Atmen erschwert, sowie Entzündungen der Klauen, die mit Lahmheit einhergehen. Beim Rind ist das Leitsymptom ein starker Milchrückgang.
Sofern Sie diese Symptome bei Ihren Tieren feststellen, informieren Sie bitte umgehend die/den bestandsbehandelnde/n Tierärztin/Tierarzt und das zuständige Veterinäramt.
In Thüringen ist eine Impfung gegen BTV-3 nunmehr möglich, Informationen hierzu finden Sie unter Schutzmaßnahmen.
Bei Fragen zur Blauzungenkrankheit steht Ihnen Ihr zuständiges Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt zur Verfügung.
Empfängliche Tierarten bzw. „gelistete Arten“ sind Rinder, Schafe, Ziegen und weitere Hornträger, Gabelhornträger, Kameliden, Hirsche, Moschustiere, Giraffenartigen sowie Hirschferkel.
Unter Zuchtmaterial versteht man Sperma, Eizellen und Embryonen.
Ein Vektor ist ein lebender Organismus, der Krankheitserreger von einem infizierten Tier auf ein anderes Tier überträgt. Bei Vektoren handelt es sich häufig um Arthropoden (Gliederfüßer), z. B. Stechmücken, Zecken, Fliegen, Flöhe und Läuse. BTV wird vor allem durch Stechmücken (Gnitzen = Culicoides) übertragen.
Dieser Status erlaubt die Verbringung in andere Gebiete ohne Einschränkungen. Die Überwachung beschränkt sich auf relativ wenige Probenuntersuchungen pro Jahr. Der Status kann einem ganzen Staat oder einem Bundesland erteilt werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Europäische Kommission.
Der Bergriff "Vektorgeschützter Betrieb" bezeichnet laut der geltenden EU-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 Art. 2 Nr. 18): „einen Teil eines Betriebs oder alle Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt ist bzw. sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs im Einklang mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 von der zuständigen Behörde gewährt wird.“
Die Wirksamkeit des Schutzes ist gegenüber der Veterinärbehörde nachzuweisen und wird mittels Untersuchungen (Vektorfallen etc.) geprüft. Erst dann kann der Status gewährt werden. Dieser Status ist eine der Voraussetzungen für das Verbringen von Tieren. Weitere Einzelheiten finden Sie unter Schutzmaßnahmen.
Ein Gebiet, in dem sicher nachgewiesen ist, dass in bestimmten Zeiträumen BTV nicht auftritt (in der Regel der Winter). Dieser Status bringt einige Erleichterungen für das Verbringen mit sich.
Dieser Status ist für BTV nicht vorgesehen.
Verbringen bezeichnet den Transport von Tieren in eine andere Haltungseinrichtung oder zur Schlachtung.
Ziel eines Tilgungsprogrammes ist es, eine Tierseuche oder Zoonose biologisch auszurotten und letztendlich für das Hoheitsgebiet den Status als seuchenfrei oder „amtlich seuchenfrei“ gemäß den Unionsvorschriften zu erlangen. Dazu werden im Tilgungsprogram die Maßnahmen für das jeweilige Land festgelegt, z. B. welche Untersuchungen erfolgen oder ob und wie Impfungen durchzuführen sind. Dies betrifft aktuell nur große Teile Spaniens (Stand: 24.05.2024; siehe auch Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620).
Zum Schutz vor der Verbreitung der verschiedenen Serotypen des BTV gelten spezifische Verbringungsregelungen. Ziel der Regelungen zum Verbringen von Tieren ist die Verhinderung der Weiterverbreitung des BTV innerhalb Europas sowie die Verhinderung der Weiterverbreitung der verschiedenen Serotypen des BTV innerhalb bereits betroffener Mitgliedstaaten.
Deutschland ist nicht BTV-frei und verfügt derzeit nicht über ein Tilgungsprogramm.
Werden Tiere aus Thüringen in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht, sind zusätzliche Anforderungen einzuhalten, insbesondere muss der andere Mitgliedstaat die Tiere akzeptieren (Genehmigung). Dies gilt für BTV-freie und -nicht freie Mitgliedstaaten.
Da zwischen den verschiedenen Serotypen keine Kreuzimmunität besteht und das Auftreten einzelner Serotypen regional begrenzt erfolgt, bestehen ggf. unterschiedliche Anforderungen an die Verbringungen empfänglicher Tiere je BTV Serotyp.
Verbringungsregelungen bestehen für Verbringungen empfänglicher, gehaltener Tiere und Zuchtmaterial.
Die Einhaltung der BTV-Verbringungsregelungen ist für alle Tierhalter empfänglicher Tiere verpflichtend.
Innerhalb Europas besteht ein besonderer Schutzstatus für Regionen, die entweder anerkannt frei von BTV sind oder in denen ein anerkanntes BTV-Tilgungsprogramm durchgeführt wird. Dies gilt auch für den Transport durch diese Regionen.
Für die Verbringung empfänglicher Tiere unmittelbar zur Schlachtung sind zum Teil Vereinfachungen vorgesehen.
Da der Tiergesundheitsstaus in Bezug auf BTV-3 innerhalb Deutschlands einheitlich ist, bestehen keine zusätzlichen Anforderungen an die Verbringungen empfänglicher Tiere innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern die Tiere klinisch gesund sind.
Verbringungen von Zucht- und Nutztieren und Tieren zur unmittelbaren Schlachtung sind daher derzeit ohne besondere BTV-3 relevante Tiergesundheitsanforderungen innerhalb Deutschlands möglich. Auch die Verbringung von Zuchtmaterial (Samen, Embryonen und Eizellen) ist ohne besondere Tiergesundheitsanforderungen möglich.
Für das Verbringen empfänglicher Tiere aus Deutschland heraus, in Gebiete, die frei von BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für BTV gilt (aktuell Teile Spaniens), sind besondere Voraussetzungen zu beachten. Zu beachten sind insbesondere die Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Verbringung aus nicht BTV freien Gebieten. Diese Bedingungen finden Sie hier: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
Sind keine individuellen Bedingungen gestellt, sind die Anforderungen aus den "BTV-Verbringungsregelungen im Detail" unter III einzuhalten.
Nicht alle Regionen in Thüringen/Deutschland sind von BTV 8 betroffen. Daher sind für Verbringungen zwischen betroffenen und nicht betroffenen Regionen innerhalb Thüringens/Deutschlands spezifische Regelungen in Bezug auf BTV-8 einzuhalten.
Das Verbringen innerhalb der von BTV-8 betroffenen Gebiete ist ohne Einschränkung möglich, sofern die Tiere klinisch gesund sind.
Betroffen sind folgende Gebiete:
Gesamter Landkreis/kreisfreie Stadt
Altenburger Land
Greiz
Gera
Saale-Holzland-Kreis
Jena
Saale-Orla-Kreis
Begrenzung auf definierte Gemeinden in folgenden Landkreisen:
Sömmerda mit den Gemeinden: Kölleda, Ostramondra, Rastenberg, Buttstädt
Kyffhäuserkreis mit den Gemeinden: Mönchpfiffel-Nikolausrieth, Artern, Kalbsrieth, Roßleben-Wiehe
Weimarer Land mit den Gemeinden: Lehnstedt, Kleinschwabhausen, Hammerstedt, Großschwabhausen, Döbritschen, Magdala, Umpferstedt, Frankendorf, Kapellendorf, Bad Sulza, Wiegendorf, Apolda, Ilmtal-Weinstraße, Großheringen, Schmiedehausen, Niedertrebra, Obertrebra, Eberstedt, Mellingen
Das Verbringen innerhalb nicht freier Gebiete ist ohne Einschränkungen möglich.
1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten
Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
- sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
- sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14
nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Muttertiere
- vor Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft oder
- mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden. Für den Fall 2 b) ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die
innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertiers erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
3. Tiere die keine der Anforderungen nach 1. oder 2. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
- mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen (Gnitzen) geschützt wurden und
- während des Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der
Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Für die Verbringungen von empfänglichen Tieren zwischen EU-Mitgliedstaaten oder Zonen gelten Regelungen entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Generell sind Verbringungen von Zucht- und Nutztieren in andere BTV-freie Mitgliedsstaaten oder –Zonen möglich, wenn die Mitgliedsstaaten Ausnahmen gewähren und die jeweils festgelegten Verbringungsregelungen der Europäischen Kommission mitgeteilt haben. Einige Mitgliedstaaten haben solche Sonderregelungen getroffen. Die Regelungen der einzelnen Länder sind über den folgenden LINK abrufbar: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
Sehen diese veröffentlichten Ausnahmegenehmigungen der Empfängermitgliedstaaten eine Verbringung geimpfter Tiere vor, so sind hiervon auch gestattete (nicht zugelassene) BTV-Impfstoffe erfasst. Die Ausführungen in den Ausnahmegenehmigungen der Empfängermitgliedstaaten sind entscheidend. So fordert Spanien beispielsweise eine Impfung mit einem Impfstoff, der die Ausbildung einer Virämie laut Herstellerinformation verhindert.
Sollen Tiere aus einem nicht BTV-8-freien Gebiet zur unmittelbaren Schlachtung innerhalb Deutschlands verbracht werden, gelten folgende Bedingungen:
Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet
und
die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet
und
der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Führt die Verbringung zwischen nicht BTV-8-freien Gebieten durch ein BTV-8 freies Gebiet hindurch, gelten folgende Bedingungen:
Die Transportmittel sind während des Transports vor Vektoren geschützt und
auf dem geplanten Beförderungsweg findet keine Entladung der Tiere für mehr als einen Tag statt.
Die Verbringungsregelungen für BTV empfängliche Tierarten sind grundsätzlich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 geregelt. Sollen die Tiere aus oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sind zudem die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Vorgaben des jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaates zu beachten.
Der Unternehmer hat grundsätzlich seine Pflichten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung zu beachten. Diese sind in den Artikeln 124-126 der Verordnung (EU) 2016/429 wiedergegeben und gelten immer. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Anlage 02 unter Downloads.
Die Anforderungen an weitere Serotypen (aktuell BTV-8 in Thüringen) bestehen auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.
Die im Folgenden dargestellten Schutzmaßnahmen sind von Bedeutung für die Sicherheit Ihrer Bestände und zum Teil Voraussetzung für die Genehmigung des Verbringens, sofern Thüringen den Status „frei von BTV“ verliert.
Zurzeit stehen 3 zugelassene Impfstoffe gegen Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 zur Verfügung.
Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH
Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U.
Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.
Alle drei sind in Besitz einer Zulassung „unter außergewöhnlichen Umständen“, da die Angaben zum Ende des Immunitätszeitraums noch fehlen. Diese Studien sind noch nicht abgeschlossen. Somit führt eine Impfung mit einem dieser Impfstoffe nicht zu Verbringungserleichterungen.
Auch gegen Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyp 8 sind Impfstoffe zugelassen.
Um Todesfälle und Erkrankungen zu vermeiden, empfiehlt die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StiKo-Vet), mindestens in den BTV-8 betroffenen Gebieten Rinder und Schafe sowohl gegen BTV-8 als auch gegen BTV-3 zu impfen.
Für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit können Tierhalter von Rindern, Schafen und Ziegen für die 1. bis 10. Impfung je Betrieb und Jahr eine Beihilfe in Höhe von 5,00 Euro beantragen. Für jede weitere Impfung erhalten Tierhalter 2,00 Euro. Die Zahl der insgesamt je Betrieb und Jahr beihilfefähigen Impfungen ist auf das Zweifache der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Rinder, Schafe und Ziegen begrenzt.
Weitere Informationen bezüglich der Beihilfeleistungen der Thüringer Tierseuchenkasse finden Sie unter folgendem Link:
https://www.thtsk.de/index.php/beihilfen-leistungen/beihilfen/beihilfe-allgemein
Die Impfung ist zwingend zu dokumentieren, da sich die durch die Impfung entstehenden Antikörper labordiagnostisch NICHT von durch eine Feldvirusinfektion hervorgerufene Antikörper unterscheiden lassen. Wird die Impfung nicht dokumentiert, würde bei einer Untersuchung Ihrer Tiere auf BTV mit einem positiven Antikörper-Ergebnis der Verdacht des Ausbruches einer BTV-Infektion bestehen.
Der Schutz vor Vektoren (hier Gnitzen) ist sowohl im Betrieb als auch auf dem Transport von besonderer Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als vektorgeschützter Betrieb ergeben sich aus Art. 44 i. V. m. Anhang V Teil II Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Der Status kann dem Betrieb nur gewährt werden, wenn:
er an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet ist;
die Öffnungen mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt sind, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind;
im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfindet;
Maßnahmen getroffen werden, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen, und
Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden sind.
Die Umsetzung dieser Bedingungen ist sehr schwierig, insbesondere die Einrichtung wirksamer physischer Barrieren in den Ställen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss vor Anerkennung als „vektorgeschützter Betrieb“ durch die zuständige Veterinärbehörde geprüft werden.
Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“ der EU) – Grundlegende Bestimmungen für die Tierseuchenbekämpfung
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 – Kategorisierung der Seuchen: BTV = Kategorie C
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 – Regelungen zu verschiedenen Seuchen, darunter BTV, z.B. Status „frei von BTV“; besonders wichtig sind die Art. 37 ff. und Anhang V (ab S. 87 der Verordnung), Teil II dort Kapitel 2 – SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN bei BTV – (ab S. 91 der Verordnung) dort sind unter anderem die Voraussetzungen für das Verbringen in oder durch freie Gebiete dargestellt. Der Anhang V Teil 2 Kapitel 2 ist dem Informationsblatt als Anlage 1 beigefügt.
Verordnung (EU) 2020/688 - Tiergesundheitsanforderungen an das Verbringen innerhalb der Union
Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 – Verbringen von Zuchtmaterial innerhalb der Union
Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 – Nennung aller Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von BTV“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm; achten Sie darauf, die aktuelle Fassung zu verwenden.
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)