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Maßregelvollzug

Im Rahmen der Re-Verstaatlichung des Maßregelvollzugs im Freistaat Thüringen wurde das Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie (TZFP) als zentrale Verwaltungseinheit der Thüringer Maßregelvollzugseinrichtungen gegründet

 
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Im Maßregelvollzug werden, im Gegensatz zum Strafvollzug, psychisch kranke oder schwer persönlichkeitsgestörte Rechtsbrecher untergebracht, die in nicht behandeltem Zustand eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die im Maßregelvollzug durchgeführte mehrjährige Behandlung hat das Ziel, diese Patienten zu resozialisieren und in die Gesellschaft wieder einzugliedern. Näheres regelt das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG).
Der Staat hat eine Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit, nämlich diese zu schützen, aber auch gegenüber den Täterinnen und Tätern, deren Rechte auch als psychiatrische Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug gewahrt bleiben müssen.

Die Landesregierung hat beschlossen, die seit Anfang 2002 bestehende Privatisierung der drei Maßregelvollzugseinrichtungen in Thüringen zu beenden und diese Aufgabe in die staatliche Hoheit zurückzuführen. Nur die staatliche (also nicht-private) Organisation des Maßregelvollzugs entspricht vorbehaltlos dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Funktionsvorbehaltes gemäß Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes.

 
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Was bedeutet Maßregelvollzug?

Begehen Menschen auf Grund einer psychischen Erkrankung, Intelligenzminderung oder Suchterkrankung eine Straftat, werden diese nicht im allgemeinen Strafvollzug, sondern im Maßregelvollzug untergebracht. Dafür muss durch ein Strafgericht festgestellt werden, ob die Person zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war, vgl. §§ 20 und 21 Strafgesetzbuch (StGB).

Das Strafgesetzbuch sieht u. a. in den oben genannten Fällen keine Strafen im eigentlichen Sinne vor, sondern sogenannte (freiheitsentziehende) Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese gelten als reine Präventionsmaßnahmen und enthalten im Gegensatz zu Strafen kein Unwerturteil über Tat und Täter und knüpfen deshalb nicht an die Schuld des Täters an. Für den Maßregelvollzug sieht § 61 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vor.

Ziel des Maßregelvollzugs ist hierbei zum einen der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, zum anderen die Therapie der Patienten, um sie auf ein straffreies Leben vorzubereiten.

 
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§ 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird durch ein Gericht angeordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und davon auszugehen ist, dass durch den vorherrschenden Zustand der Person weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es ist also nicht die begangene Tat, sondern die Gefahr künftiger Straftaten Grund für die Unterbringung im Maßregelvollzug.

Die Dauer einer solchen Unterbringung richtet sich nach dem Behandlungsfortschritt und der weiterhin von den Patienten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, weshalb § 63 StGB keine gesetzlichen Fristen über die Unterbringungsdauer festlegt. Sobald diese Gefahr nicht mehr besteht oder auf ein angemessenes Maß reduziert wurde, ist der weitere Vollzug der Maßregel auf Bewährung auszusetzen.

 
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§ 64 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person eine rechtwidrige Tat im Rausch begangen oder ist die Tat auf den Hang zurückzuführen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, soll ein Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen. Auch hierbei ist Voraussetzung für die Unterbringung im Maßregelvollzug, dass durch den Zustand der Person weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und die Person deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Im Gegensatz zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sieht der § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB eine Höchstdauer für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor. Diese darf zwei Jahre nicht übersteigen.

Auch § 64 StGB verfolgt in erster Linie das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Weiterhin ist es Ziel, Patienten zu einem suchtfreien Leben zu verhelfen.

 
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Verwaltungssitz Erfurt

Nachdem der Maßregelvollzug in Thüringen Anfang 2002 privatisiert worden war, entschied die Thüringer Landesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 19. November 2019, die Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten in Thüringen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung nicht in der Lage sind, das Unrecht ihrer Straftat einzusehen und deshalb als nicht schuldfähig oder vermindert schuldfähig gelten, als hoheitliche Aufgabe in die Landesverantwortung zurückzuführen.

Bereits im Juli 2022 war das Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie als zentrale Verwaltungseinheit der Thüringer Maßregelvollzugseinrichtungen gegründet worden. Damit wurden die organisatorischen Grundvoraussetzungen für die Rückführung in die Landesträgerschaft geschaffen. Der Sitz der Verwaltungsbehörde ist zentral in Erfurt.

Kontakt:
Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt
Telefon:  0361 57-38 36-000
Telefax:  0361 57-38 36-030

 
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Standort Mühlhausen

Mit einem gemeinsamen Notartermin haben das Thüringer Sozialministerium und der bisherige Träger der Einrichtung, die „Ökumenische Hainich Klinikum gGmbH“, die Rücküberführung des Maßregelvollzugs in Mühlhausen vertraglich abgeschlossen. Unter der Führung von Chefärztin Dr. med. Natalia Schott wechselte der Maßregelvollzug in Mühlhausen am 1. Januar 2023 in die Trägerschaft des Freistaats Thüringen.

Rund 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unter anderem medizinisches Personal, Pflege-, Sicherheits- und Reinigungspersonal, nahmen das Beschäftigungsangebot des Freistaats Thüringen an und wechseln damit zum großen Teil auch in das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes. Darüber hinaus wurde dringend notwendiges Fachpersonal seit 1. Januar 2023 neu eingestellt.

Kontakt:
Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie
Maßregelvollzugseinrichtung
Dr. med. Natalia Schott
Pfafferode 130 b
99974 Mühlhausen
Telefon:  03601 803-701
Telefax:  03601 803-709
E-Mail:  natalia.schott(at)tzfp-thueringen.de