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Thüringer Landesfamilienrat

 
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Der Landesfamilienrat versteht sich als Netzwerk der Thüringer Akteure der Familien- und Seniorenpolitik. Neben der fachlichen Beteiligung zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Landesfamilienförderplanes soll auch ein regelmäßiger  fachpolitischer Austausch auf Landesebene stattfinden. Eine zentrale Aufgabe des Landesfamilienrates wird es sein, die Thüringer Familienförderung bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.

Den Vorsitz des Landesfamilienrates hat Familienministerin Heike Werner.

 
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Beteiligte Institutionen

Beteiligte Institutionen sind:

  • Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen (AKF)

  • Evangelisches Büro Thüringen

  • Katholisches Büro Erfurt

  • LAG Mehrgenerationenhäuser Thüringen

  • LAG Thüringer Familienzentren

  • Landeselternvertretung Thüringen

  • Landesjugendhilfeausschuss

  • Landesjugendring Thüringen e. V.

  • Landesseniorenrat

  • Lesben- und Schwulenverband Thüringen e. V.

  • LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e. V.

  • LIGA Selbstvertretung Thüringen e. V

  • Lokale Bündnisse für Familien Thüringen

  • MigraNetz Thüringen

  • Netzwerk Pflegebegleitung Thüringen

  • Thüringer Arbeitskreis für Familienerholung (TAF)

  • Thüringer Ehrenamtsstiftung

  • Thüringer Landesmedienanstalt

  • Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

  • Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

  • Thüringischer Landkreistag e.V.

 
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Geschäftsordnung des Landesfamilienrats Thüringen

§ 1 Einrichtung und Aufgabe

(1) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Gesetz zur Sicherung der Familienförderung (Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz -ThürFamFöSiG-) vom 18. Dezember 2018 (GVBI. S. 813) ist ein Landesfamilienrat einzurichten.

(2) Aufgabe des Landesfamilienrats ist die Unterstützung des für Familienpolitik zuständige Ministeriums bei der Erarbeitung des Landesfamilienförderplans sowie bei dessen Fortschreibung und Weiterentwicklung.

(3) Der Landesfamilienrat versteht sich als Netzwerk der Akteure der Familien-und Seniorenpolitik, die ihre fachliche Expertise bei der Landesfamilienförderplanung einbringen.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Dem Landesfamilienrat gehören neben der oder dem Vorsitzenden je ein Mitglied folgender Institutionen an:

  • Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen (AKF),

  • Evangelisches Büro Thüringen,

  • Gemeinde-und Städtebund Thüringen e. V.,

  • Jüdische Landesgemeinde Thüringen,

  • Katholisches Büro Thüringen,

  • Landesarbeitsgemeinschaft der Thüringer Familienzentren,

  • Landesarbeitsgemeinschaft der Thüringer Mehrgenerationenhäuser,

  • Landeselternvertretung Thüringen,

  • Landesjugendhilfeausschuss Thüringen,

  • Landesjugendring Thüringen e. V.,

  • Landesschülervertretung Thüringen,

  • Landesseniorenrat Thüringen,

  • LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e. V.,

  • LIGA Selbstvertretung Thüringen e. V.,

  • Lokale Bündnisse für Familien Thüringen,

  • Lesben-und Schwulenverband Thüringen e. V.,

  • MigraNetz Thüringen e. V.,

  • Netzwerk Pflegebegleitung Thüringen,

  • Thadine -Thüringer Antidiskriminierungsnetzwerk,

  • Thüringer Arbeitskreis für Familienerholung (TAF),

  • Thüringer Ehrenamtsstiftung,

  • Thüringer Landesmedienanstalt,

  • Thüringischer Landkreistag e. V.,

  • das für Demografiepolitik zuständige Thüringer Ministerium,

  • das für Digitalisierung zuständige Thüringer Ministerium sowie

  • das für Jugendpolitik zuständige Thüringer Ministerium.

Für jedes Mitglied wird durch die jeweilige Institution eine Stellvertretung bestimmt.

(2) Das für Familienpolitik zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und Stellvertretungen schriftlich zunächst bis zum 31. Dezember 2021. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung und endet mit der Nachfolgeberufung. Wiederberufungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds wird für die Restdauer der Berufung ein Ersatzmitglied berufen.

§ 3 Vorsitz

Den Vorsitz im Landesfamilienrat führt die für Familienpolitik zuständige Ministerin oder der für Familienpolitik zuständige Minister bzw. ihre oder seine Vertretung.

§ 4 Mitgliedschaft, Stimmrecht

Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Berufungsfrist aus, kann die entsendende Institution ein neues Mitglied für die verbleibende Zeit benennen. Stimmberechtigt sind die in den Landesfamilienrat berufenen Mitglieder bzw. bei deren Abwesenheit die jeweiligen Stellvertretungen sowie der oder die Vorsitzende.

§ 5 Geschäftsstelle

Die Geschäftsführung des Landesfamilienrats obliegt dem Fachreferat im für Familienpolitik zuständigen Ministerium. Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern und der oder dem Vorsitzenden die für ihre Arbeit notwendigen Informationen zur Verfügung und nimmt an den Sitzungen teil.

§ 6 Sitzungen

(1) Der Landesfamilienrat soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammentreten.

(2) Zu den Sitzungen lädt die Geschäftsstelle mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form ein.

(3) Die Geschäftsstelle kann zu den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und die vom Gremium hinzugezogenen Sachverständigen sind verpflichtet, über die Beratungen und den Inhalt der dem Gremium zur Verfügung gestellten Informationen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit kein abweichender Beschluss gefasst wird.

(5) Sollte der Landesfamilienrat aus Gründen höherer Gewalt nicht zu einer Sitzung unter persönlicher Teilnahme der Mitglieder zusammentreten können, kann die Sitzung auch per Telefon-oder Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Der Landesfamilienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.

(2) Die Beschlussfassung bedarf der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren Stellvertretungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Die oder der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Fällen einen Beschluss im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege herbeiführen. Den Mitgliedern ist die Entscheidungsvorlage mit dem Vorschlag zur Beschlussfassung zu übermitteln. Die Mitglieder werden aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Unterlagen ihr Stimmrecht auszuüben oder der Abstimmung zu widersprechen. Wenn bis zum Fristablauf kein Widerspruch eingegangen ist, gilt das Einverständnis mit dem Verfahren als erteilt.

(4) Ein Beschluss nach Absatz 3 ist nicht zustande gekommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Abstimmung widerspricht. Bei Stimmengleichheit gilt Absatz 2 Satz 2 analog. Der Landesfamilienrat ist über die Beschlussfassung zu informieren.

§ 8 Arbeitsgruppen

(1) Der Landesfamilienrat kann zu bestimmten Themen im Rahmen seiner Zuständigkeit zeitlich befristete Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Über die Besetzung der Arbeitsgruppen entscheidet der Landesfamilienrat. Die Mitgliedschaft im Landesfamilienrat ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an den Arbeitsgruppen.

(3) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.

(4) Über die in den Arbeitsgruppen erzielten Ergebnisse ist der Landesfamilienrat zu informieren.

§ 9 Niederschrift

Über die Inhalte jeder Sitzung des Landesfamilienrats ist von der Geschäftsstelle ein Ergebnisprotokoll zu erstellen und der oder dem Vorsitzenden sowie den Mitgliedern zuzusenden.

§ 10 Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Unterzeichnung der/des Vorsitzenden oder ihrer/seiner ständigen Vertretung in Kraft.

(2) Sie kann durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des Landesfamilienrats geändert werden.