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10.05.2020
Im Zusammenhang mit den am Mittwoch von Bund und Ländern beschlossenen Lockerungen der Beschränkungen des öffentlichen Lebens bereitet das Thüringer Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie auch die schrittweise Lockerung der Besuchsverbote für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen vor. Darüber hinaus ist eine Aufhebung der Betretungsverbote in Werkstätten für behinderte Menschen, Arbeitsbereichen von Tagesstätten, Angeboten anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie in Frühförderstellen vorgesehen. Ein entsprechender Erlass soll zusammen mit der neuen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus am 13. Mai in Kraft treten.
Dazu erklärt Gesundheitsministerin Werner: „Menschen in Pflegeinrichtungen und Menschen mit Behinderungen sind aktuell besonders hart von den Kontaktbeschränkungen betroffen. Zwar schützen wir diese Menschen durch die bestehenden Besuchs- und Betretensverbote ganz besonders. Allerdings fehlen dadurch auch die gewohnten sozialen Kontakte und Bezugspersonen. Im Zuge der generellen Lockerungen wollen wir auch an dieser Stelle behutsam und schrittweise Einschränkungen zurückfahren. Damit geben wir besonders schutzbedürftigen Menschen ein Stückchen Normalität und Tagesroutine zurück und gewähren gleichzeitig auch weiterhin den größtmöglichen Infektionsschutz“.
Die Lockerungen werden unter streng einzuhaltenden Maßgaben auf Grundlage eines von jeder Einrichtung zu erstellenden Besuchskonzeptes erfolgen. Für Besuche in stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind dies beispielsweise:
Wiederkehrende Besuche sind für eine fest definierte Person zugelassen.
Der Besuchszeitraum darf maximal zwei Stunden am Tag nicht überschreiten.
Entsprechend der Größe der Einrichtung ist nur so vielen Besucherinnen und Besuchern der Zutritt des Hauses zu gewähren, wie eindeutig die vorgegebenen Abstands- und Hygienemaßnahmen sicher einhalten können.
Bereichsbezogene Zutrittsbeschränkungen sowie konkrete Wege für die Besucherinnen und Besucher innerhalb der Einrichtung (Flure, Sanitärräume, Besucherraum, Privatzimmer der Bewohnerinnen und Bewohner) sind festzulegen.
Sowohl Besucherinnen und Besucher als auch Bewohnerinnen und Bewohner sollen soweit es der Gesundheitszustand zulässt während des gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX können auf freiwilliger Basis unter den folgenden Maßgaben wieder betreten werden:
Vorliegen eines spezifisch für das Angebot erstellten Hygienekonzeptes, welches unter Hinzuziehung von externem Sachverstand, insbesondere von Fachärztinnen und Fachärzten für Krankenhaushygiene oder Arbeitsmedizin, erstellt wurde.
Trennung der Bewohner verschiedener besonderer Wohnformen und der Menschen mit Behinderungen, die außerhalb besonderer Wohnformen leben.
Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern; wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet werden kann, sind alternative Maßnahmen (Errichtung von Schutzwänden bzw. Schutzscheiben, Aufstellen von Raumtrennern, Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, etc.) zu treffen.
Ausschluss von Menschen mit Behinderungen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf gemäß der entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Institutes.
Voraussetzungen für Lockerungen im besonders sensiblen Bereich der Frühförderung sind analoge Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus ist der Kontakt der Fachkraft auf die Personensorgeberechtigten und das Kind zu beschränken, sowie ausschließlich Einzelfördermaßnahmen durchzuführen.