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Maßregelvollzug

Im Rahmen der Re-Verstaatlichung des Maßregelvollzugs im Freistaat Thüringen wurde das Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie (TZFP) als zentrale Verwaltungseinheit der Thüringer Maßregelvollzugseinrichtungen gegründet

 
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Im Maßregelvollzug werden, im Gegensatz zum Strafvollzug, psychisch kranke oder schwer persönlichkeitsgestörte Rechtsbrecher untergebracht, die in nicht behandeltem Zustand eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die im Maßregelvollzug durchgeführte mehrjährige Behandlung hat das Ziel, diese Untergebrachten zu resozialisieren und in die Gesellschaft wieder einzugliedern. Näheres regelt das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG).

Der Maßregelvollzug in Thüringen wird für psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher in den Kliniken für Forensische Psychiatrie am Asklepios Fachklinikums für Psychiatrie und Neurologie Stadtroda GmbH, an den Helios Fachkliniken Hildburghausen GmbH und im Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie (TZFP) Mühlhausen vollzogen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung gehören zu den Rechtsfolgen, die eine Straftat nach sich ziehen kann. Anders als die Anordnung einer Strafe setzen Maßregeln keine Schuld voraus. Auch gegenüber Rechtsbrechern, die nicht oder nur erheblich vermindert in der Lage sind das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln (§§ 20, 21 Strafgesetzbuch - StGB), können vom Gericht Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Maßregeln der Besserung und Sicherung können neben oder statt einer Strafe angeordnet werden.

 
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Was bedeutet Maßregelvollzug?

Begehen Menschen auf Grund einer psychischen Erkrankung, Intelligenzminderung oder Suchterkrankung eine Straftat, werden diese nicht im allgemeinen Strafvollzug, sondern im Maßregelvollzug untergebracht. Dafür muss durch ein Strafgericht festgestellt werden, ob die Person zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war, vgl. §§ 20 und 21 Strafgesetzbuch (StGB).

Das Strafgesetzbuch sieht u. a. in den oben genannten Fällen keine Strafen im eigentlichen Sinne vor, sondern sogenannte (freiheitsentziehende) Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese gelten als reine Präventionsmaßnahmen und enthalten im Gegensatz zu Strafen kein Unwerturteil über Tat und Täter und knüpfen deshalb nicht an die Schuld des Täters an. Für den Maßregelvollzug sieht § 61 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vor.

Ziel des Maßregelvollzugs ist hierbei zum einen der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, zum anderen die Therapie der Untergebrachten, um sie auf ein straffreies Leben vorzubereiten.

 
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§ 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird durch ein Gericht angeordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und davon auszugehen ist, dass durch den vorherrschenden Zustand der Person weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es ist also nicht die begangene Tat, sondern die Gefahr künftiger Straftaten Grund für die Unterbringung im Maßregelvollzug.

Die Dauer einer solchen Unterbringung richtet sich nach dem Behandlungsfortschritt und der weiterhin von den Patienten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, weshalb § 63 StGB keine gesetzlichen Fristen über die Unterbringungsdauer festlegt. Sobald diese Gefahr nicht mehr besteht oder auf ein angemessenes Maß reduziert wurde, ist der weitere Vollzug der Maßregel durch das zuständige Gericht auf Bewährung auszusetzen.

 
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§ 64 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person eine rechtwidrige Tat im Rausch begangen oder ist die Tat auf den Hang zurückzuführen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, soll ein Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen. Auch hierbei ist Voraussetzung für die Unterbringung im Maßregelvollzug, dass durch den Zustand der Person weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und die Person deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Im Gegensatz zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sieht der § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB eine Höchstdauer für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor. Diese darf zwei Jahre nicht übersteigen.

Auch § 64 StGB verfolgt in erster Linie das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Weiterhin ist es Ziel, den Untergebrachten zu resozialisieren und zu einem suchtfreien Leben zu verhelfen.

 
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Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie

Nachdem der Maßregelvollzug in Thüringen Anfang 2002 im Wege der Beleihung auf drei private Träger übertragen worden war, entschied die Thüringer Landesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 19. November 2019, diese hoheitliche Aufgabe in die Landesverantwortung zurückzuführen.

Das im Juli 2022 gegründete Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie (TZFP) ist die zentrale Verwaltungseinheit der reverstaatlichten Thüringer Maßregelvollzugseinrichtungen. Der Sitz der Verwaltungsbehörde ist in Erfurt.

Kontakt:
Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie
Leitung: Karen Bössenrodt
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt
Telefon:  0361 57-38 36-000
Telefax:  0361 57-38 36-030

 
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Die Thüringer Maßregelvollzugseinrichtungen

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Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie Maßregelvollzug Mühlhausen

Die Klinik für Forensische Psychiatrie in Mühlhausen behandelt Straftäter mit einer rechtlichen Unterbringungsgrundlage nach § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus).

Kontakt:

Thüringer Zentrum für Forensische Psychiatrie
Maßregelvollzugseinrichtung Mühlhausen
Pfafferode 130 b
99974 Mühlhausen

Telefon: 03601 803-700
Telefax: 03601 803-709
E-Mail: forensik.pforte(at)tzfp-thueringen.de

 
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Forensische Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums Stadtroda

Die Klinik für Forensische Psychiatrie Stadtroda behandelt Straftäter:innen mit einer rechtlichen Unterbringungsgrundlage nach § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus).

Kontakt:

Asklepios Fachklinikum Stadtroda
Forensische Psychiatrie
Bahnhofsstraße 1a
07646 Stadtroda

Telefon: 036428 56-2710
Telefax:  036428 56-2709
Webseite: https://www.asklepios.com/stadtroda/ experten/forensische-psychiatrie

 

 
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Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Helios Fachkliniken Hildburghausen

Die Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Hildburghausen behandelt Straftäter:innen mit einer rechtlichen Unterbringungsgrundlage nach  § 64 StGB (Entziehungsanstalt).

Kontakt:

Helios Fachkliniken Hildburghausen
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie
Eisfelder Straße 41
98646 Hildburghausen

Telefon:  03685 776-9210
Telefax:   03685 776-9452
E-Mail: info.hildburghausen(at)helios-gesundheit.de