
Tierwohlstrategie des Landes
Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung zur Erzeugung von Milch, Eiern und Fleisch gehört unverzichtbar zur einheimischen Landwirtschaft. Gleichzeitig gehört auch die Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf zu den gesetzlich-verankerten Grundsätzen unserer Gesellschaft. Die Kernfrage lautet daher: Wie können wir zu mehr Tierwohl beitragen und gleichzeitig die Marktfähigkeit der tierischen Produkte im Freistaat sicherstellen?
Um hierfür eine Lösung zu finden, die auch die Interessen der Landwirte und Landwirtinnen im Freistaat mit in Betracht nimmt, hat die Landesregierung eine Tierwohlstrategie für Nutztiere erarbeitet. Ziele dieser Strategie sind unter anderem die Verbesserung der Haltungsbedingungen sowie eine nachhaltige Verbesserung des Tierschutzes und der Tiergesundheit in der konventionellen Nutztierhaltung.
Die Erarbeitung der Tierwohlstrategie lag federführend beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und wurde in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft umgesetzt.
Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
Verfahrensweise mit Hinweisen zur Erteilung des Sachkundenachweises
- 31.08.2020 | Erlasss Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
- Anlage 1 | Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen
- Anlage 2 | Katalog der fachlichen Mindestinhalte von Sachkundelehrgängen
- Anlage 3 | Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang
- Anlage 4 | Antrag auf Bestellung eines Prüfungsausschusses
- Anlage 5 | Nachweis über die erfolgreich absolvierte schriftliche und mündliche theoretische Prüfung
- Anlage 6 | Merkblatt für Tierärzte und Tierärztinnen zur Anleitung der Praxisphase nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
- Anlage 7 | Bescheinigung über die Absolvierung der Praxisphase
- Anlage 8 | Antrag auf Bestellung als Prüfer/Prüferin für die praktische Prüfung
- Anlage 9 | Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung
- Anlage 10 | Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises
- Anlage 11 | Sachkundenachweis
Umsetzung des „Aktionsplans zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein"
Amputationsverbot nach § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz
- 27.06.2019 | Erlass: Umsetzung des "Aktionsplans zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein
- 13.04.2021 | 1. Änderung des Erlasses vom 27. Juni 2019
- 25.10.2021 | 2. Änderung des Erlasses vom 27. Juni 2019
- Anlage 1: Ablaufplan zum Aktionsplan von Deutschland zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein (Stand: August 2018)
- Anlage 2: Tierhalter-Erklärung (Stand: August 2018)
- Anlage 3: Risikoanalyse Kupierverzicht (Stand: August 2018)
- Anlage 4: Empfehlung (EU) 2016/336 der Kommission vom 8. März 2016
- Anlage 5: Handreichung zur Umsetzung des „Nationalen Aktionsplans Kupierverzicht“ (Stand: Mai 2019)
- Anlage 6: Checkliste zur Erhebung der Umsetzung des Aktionsplanes Schwänzekupieren in Schweine haltenden Betrieben
- Anlage 7: Muster Datenblatt „Bewertung der Umsetzung des Aktionsplanes Schwänzekupieren in Schweine haltenden Betrieben“
- Anlage 8: Muster Evaluierungsbogen „Bewertung der Umsetzung des Aktionsplanes Schwänzekupieren in Schweine haltenden Betrieben“
- Anlage 9a: Maßnahmenplan - Langversion (Stand: Juni 2021)
- Anlage 9b: Maßnahmenplan - Kurzversion (Stand: Juni 2021)
- Anlage 9c: Anlage zum Muster Maßnahmenplan Maßnahmentabelle zur Hilfestellung bei der Umsetzung der Rechtsanforderungen bezüglich des Schwanzkupierens (Stand: Juni 2021)
Tierschutz bei Tiertransporten


Pferdefuhrwerksbetriebe
Das Tierschutzgesetz erlaubt gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe unter Vorbehalt. Da es keine detaillierten rechtlichen Vorgaben hierzu gibt, hat das Land Thüringen weitere Anforderungen an Pferdefuhrwerksbetriebe formuliert, die gewerbliche Betriebe im Freistaat erfüllen müssen. Diese Anforderungen gelten auch als Orientierungshilfe für den nicht gewerbsmäßigen Einsatz von Kutschpferden.

Einsatz von Antibiotika
Da jeder Einsatz von Antibiotika letztlich die Resistenz fördern kann, muss sichergestellt sein, dass Antibiotika bei Heim- und Hobbytieren sowie bei Tieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden, nur dann eingesetzt werden, wenn sie unbedingt erforderlich sind.
2015 hat das Bundeskabinett die Deutsche Antibiotika-Resistenzstrategie DART 2020 beschlossen. Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Strategie des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Weitere Informationen zur Verwendung von Antibiotika finden Sie in den Leitlinien der Bundestierärztekammer.
Orale Anwendung von Arzneimitteln
Die orale Anwendung von Arzneimitteln erfolgt mit sogenannten Fertigarzneimitteln über das Futter, das Wasser oder durch Anwendung von Fütterungsarzneimitteln. Konkrete Hinweise für die Anwendung von Tierarzneimitteln sind in dem Leitfaden "Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter oder das Wasser" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zusammengestellt. Der Leitfaden ist in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der für die Tierarzneimittelüberwachung zuständigen Länder und der Wirtschaftsverbände sowie der Wissenschaft und der Bundesoberbehörden erarbeitet worden. Er enthält wichtige Informationen zur Auswahl des Arzneimittels, Dosierung und Abgabe, Verabreichung, Lagerung und Transport, Vermeidung von Verschleppungen im Betrieb sowie zur Kontrolle.