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„Wohlergehen drückt aus, wie ein Tier die Umstände unter denen es lebt, bewältigt. Das Wohlergehen eines Tieres befindet sich in einem guten Zustand, wenn es (wissenschaftlich nachweisbar) gesund, mit ausreichend Futter und Wasser versorgt und sicher ist, seine angeborenen Verhaltensweisen ausleben kann sowie wenn es nicht unter unangenehmen Gefühlen, wie Schmerz, Angst oder Stress leidet. Die Voraussetzungen für das Wohlergehen stellen Krankheitsprophylaxe und tierärztliche Behandlung, eine angemessene Unterbringung, Management, Ernährung, ein tiergerechter Umgang und tierschutzgerechtes Schlachten bzw. Töten dar.“
Definition "Tierwohl" der Weltgesundheitsorganisation
Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung zur Erzeugung von Milch, Eiern und Fleisch gehört unverzichtbar zur einheimischen Landwirtschaft. Gleichzeitig gehört auch die Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf zu den gesetzlich-verankerten Grundsätzen unserer Gesellschaft. Die Kernfrage lautet daher: Wie können wir zu mehr Tierwohl beitragen und gleichzeitig die Marktfähigkeit der tierischen Produkte im Freistaat sicherstellen?
Um hierfür eine Lösung zu finden, die auch die Interessen der Landwirte und Landwirtinnen im Freistaat mit in Betracht nimmt, hat die Landesregierung eine Tierwohlstrategie für Nutztiere erarbeitet. Ziele dieser Strategie sind unter anderem die Verbesserung der Haltungsbedingungen sowie eine nachhaltige Verbesserung des Tierschutzes und der Tiergesundheit in der konventionellen Nutztierhaltung.
Die Erarbeitung der Tierwohlstrategie lag federführend beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und wurde in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft umgesetzt.
Seit 1993 wird das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Tierschutzfragen vom Thüringer Beirat für Tierschutz beraten.
Der Tierschutzbeirat ist ein ehrenamtliches Gremium bestehend aus acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Landestierschutzverbandes, der Friedrich-Schiller-Universität Jena, des Thüringer Bauernverbandes, der Tierzuchtverbände, der Landestierärztekammer Thüringen, des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sowie des Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Mitglieder werden von den verschiedenen Institutionen vorgeschlagen.
Sitzungen finden in der Regel dreimal jährlich statt, um den Tierschutz betreffende aktuelle Themen und Probleme zu diskutieren, Positionen zu finden und Empfehlungen an das für den Tierschutz zuständige Ministerium zu geben. Zusätzlich berät der Beirat für Tierschutz das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Auswahl der jährlichen Tierschutzpreisträger.
Der Thüringer Tierschutzpreis wird jährlich für herausragende Leistungen bei der Betreuung und Pflege von herrenlosen und in Not geratenen Tieren, bei der Schaffung von Tierheimplätzen sowie beim Einsatz für einen besseren Umgang mit Tieren einschließlich der Vermittlung des Tierschutzgedankens an Kinder und Jugendliche vergeben.
In den Bereichen Lebensmittel, Tiergesundheit, Tierschutz und tierische Nebenprodukte sind für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühren nach den Vorgaben der Artikel 79 bis 84 dieser Verordnung zu erheben. Die Umsetzung dieser Regelungen für die vorgenannten Bereiche erfolgt in Thüringen durch die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C.
Die Verwaltungskostenordnung wurde aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und des § 10 Abs. 1a des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) erlassen. Die Verordnung, mit der die Anpassung der ThürVwKostOMASGFF an die Verordnung (EU) 2017/625 umgesetzt wurde, finden Sie mit Begründung hier.
Soweit im Teil C der Anlage zur ThürVwKostOMASGFF eine Gebühr „nach Zeitaufwand“ bestimmt ist, ergibt sich deren Höhe aus der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Nummer 1.4.1. Gemäß den Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 des Teils C der Anlage zur ThürVwKostOMASGFF werden die Kosten der im Bereich Lebensmittel stichprobenweise durchgeführten Rückstandsuntersuchung jährlich neu berechnet und bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung finden Sie hier.
Die Identität ergibt sich aus dem jeweiligen Gebührenbescheid (siehe § 12 Abs. 1 Satz 3 ThürVwKostG). Zuständig für die Erhebung der hier in Rede stehenden Gebühren sind in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). Zum Teil ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Sitz in Bad Langensalza für die Erhebung zuständig.
Im Fall der Erhebung von Pflichtgebühren nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a oder Artikel 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Gebühren gemäß Artikel 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 mit einer der dort genannten Berechnungsmethoden oder einer Kombination dieser Methoden festzusetzen.
Für die Methode zur Festsetzung anderer Gebühren im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 wird auf das Thüringer Verwaltungskostengesetz, insbesondere §§ 8 bis 10 und 21, sowie ergänzend auf die Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung verwiesen.
Für welche Kosten eine Gebühr fällig ist, ergibt sich für die Pflichtgebühren nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a und Artikel 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625. Für andere Gebühren im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 ergibt sich dies aus den vergleichbaren Bestimmungen in § 21 Abs. 4 Satz 4 bis 6 ThürVwKostG und den ergänzenden Bestimmungen der Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung.
Rechtsverbindlich sind ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündeten Rechtstexte.