
Thüringer Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Die Zielsetzung der Inklusion ist spätestens seit dem Inkrafttreten der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2009 der oberste Leitgedanke der Politik für Menschen mit Behinderung. Einen ersten Schritt zur Umsetzung hat der Freistaat Thüringen mit dem im Jahr 2012 vom Landeskabinett verabschiedeten Thüringer Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention unternommen. Da sich gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedinungen stetig ändern, müssen auch die konkreten Zielvorstellung angepasst werden. Aus diesem Grund wurde der Maßnahmenplan 2016 vom Deutschen Institut für Menschenrechte evaluiert und mit diesen Ergebnissen an eine Fortschreibung des Maßnahmenplans gearbeitet. Viele Vereine, Verbände, Institutionen und nicht zuletzt Selbstbetroffene haben gemeinsam über Monate aktiv in Arbeitsgruppen hieran gearbeitet.
Im Mai 2019 wurde schließlich eine überarbeitete Fassung des Maßnahmenplans vorgestellt. Diese umfasst ingesamt 130 Maßnahmen, zu deren Umsetzung sich die Landesregierung verpflichtet hat. Den aktuellen Umsetzungstand (Stand September 2019) können Sie hier einsehen.
- Übersicht der im Freistaat Thüringen bestehenden Aktions- und Maßnahmenpläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
- Ergebnisse der Evaluierung des Thüringer Maßnahmenplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
- Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderung (ThürGiG)
UN-Behindertenrechtskonvention
Bei der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. In diesem sind die bestehenden Menschenrechte an die spezifische Lebenssituation behinderter Menschen angepasst worden, u.a.: Recht auf Leben, Recht auf Arbeit und das Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben.
Zur Stärkung der Rechte der Menschen mit Behinderungen wurden neue Regelungen, wie zur Barrierefreiheit oder zur persönlichen Mobilität aufgenommen. Ziel des Übereinkommens ist es, die Chancengleichheit behinderter von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung zu unterbinden. Ende Februar 2010 hat der Thüringer Landtag beschlossen, die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen wirksam und zeitnah in Thüringen umzusetzen.
Aktuelle Informationen und Veröffentlichungen zur UN-Behindertenrechtskonvention sind über die unabhängige Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention abzurufen.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Mit dem Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderungen (BTHG) ist durch den Bundesgesetzgeber eine umfangreiche sozialpolitische Reform eingeleitet worden. Entsprechend des Grundgedankens der UN-Behindertenrechtskonvention soll künftig der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Stärken sowie seinen Wünschen und Zielen im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.
In Thüringen ist ein Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erarbeitet worden. In diesem Landesrahmenvertrag sind insbesondere die Grundsätze einer neuen personenzentrierten Leistungsform gemeinsam definiert worden. Leistungen werden zukünftig nicht mehr auf Grundlage von Leistungs- bzw. Einrichtungstypen, sondern individuell anhand des Hilfebedarfs der Leistungsberechtigten erbracht.
Für die Leistungsberechtigten – die Menschen mit Behinderungen – bedeutet das eine individuelle Hilfegewährung, verbunden mit einem größtmöglichen Wunsch- und Wahlrecht. Betroffene haben nun die Möglichkeit, frei zu entscheiden, bei welchem Leistungserbringer sie welche Leistungen in welcher Form in Anspruch nehmen wollen.
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX)

Broschüre: Budget für Arbeit
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde im Januar 2018 auch das Budget für Arbeit eingeführt. Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen – als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen.
In der Broschüre "Alles Wichtige über das Budget für Arbeit" finden Sie zum einen Informationen über das Budget für Arbeit in Leichter Sprache und zum anderen Informationen speziell für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Integrierter Teilhabeplan
Der Integrierte Teilhabeplan (kurz: ITP) bezeichnet ein Verfahren zur Feststellung von Hilfebedarfen von Menschen mit Behinderungen auf Grundlage persönlicher Zielsetzungen, Ressourcen und Beeinträchtigungen. Der ITP unterstützt damit den Prozess des Wandels in der Eingliederungshilfe von einer gegenwärtig noch überwiegend einrichtungszentrierten und pauschalen zu einer personenzentrierten und individuellen Hilfe.
Gemeinsam mit kommunalen Spitzenverbänden und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege hat sich das Thüringer Sozialministerium dafür entschieden den ITP für Thüringen anzupassen. Das Kernstück des ITP ist ein mehrseitiger Fragebogen zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs. Begleitet wird der Prozess der Einführung und flächendeckenden Etablierung des ITP in Thüringen unter anderem durch das Institut für Personenzentrierte Hilfen GmbH, die den ITP entwickelt hat.
Zuständig für das ITP-Verfahren sind die jeweils zuständigen Sozialämter. Über das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) besteht die verfahrensvereinfachende Möglichkeit, den ITP über eine digitale Plattform auszufüllen und zu versenden.
Weitere Informationen zum ITP, ITP-Bögen und Infoblätter finden Sie im Downloadbereich.

Frühförderung
Frühförderung ist ein Angebot für Familien mit dem Ziel, für Kinder mit Behinderungen oder Entwicklungsrisiken die Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Familie und am gesellschaftlichen Leben zu verbessern. Familien sollen bei der Bewältigung von belastenden Alltagssituationen und Verarbeitungsprozessen gezielt unterstützt werden, um die Entwicklungspotenziale der Kinder zu stärken und eventuellen Risiken entgegenzuwirken.
Die Landesarbeitstelle Frühförderung ist die Beratungs- und Koordinierungsstelle für Initiativen im Rahmen der Frühförderung auf Landesebene. Sie arbeitet stetig an der Weiterentwicklung des Frühfördersystems.
- Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 SGB IX
- FAQ zur Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Früherkennung und Frühförderung)
- Frühförderung in Thüringen
- Anlage 1: Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe (Frühförderung) für Kinder bis zum Schuleintritt
- Anlage 2a: Therapieänderungsplan
- Anlage 2: Förder- und Behandlungsplan
- Anlage 3: Konzeptionelle, personelle, räumliche und sächliche Anforderungen an IFF/IÜFF
- Anlage 4: Art und Umfang der Leistungselemente
- Anlage 5: Kalkulationsschema für heilpädagogische Leistungen
- Anlage 6: Musterkooperationsvertrag
- Anlage 7a: Strukturerhebungsbogen
- Anlage 7b: Personalübersicht einschließlich Übersicht bestehender Kooperationsverträge
- Anlage 8: Abrechnungsformular
Stiftung Anerkennung und Hilfe
Über die Stiftung
In stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. der Psychiatrie ist vielen Menschen in der Vergangenheit oft Leid und Unrecht widerfahren. Viele, die als Kinder oder Jugendliche dort untergebracht waren, leiden noch heute an den Folgen, z. B. von ungerechtfertigter Zwangsmaßnahmen, Gewalt, Strafen, Demütigungen oder unter finanziellen Einbußen.
Um diese Menschen zu unterstützen, haben der Bund, die Länder und die Kirchen 2017 die Stiftung Anerkennung und Hilfe ins Leben gerufen. Diese hat sich die öffentliche Anerkennung und wissenschaftliche Aufarbeitung der Geschehnisse in den Einrichtungen zum Ziel gesetzt. Betroffenen Personen werden u.a. finanzielle Hilfen in Form von Geldpauschalen gewährt.
Anlauf- und Beratungsstelle für Thüringen
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung Anerkennung und Hilfe
Tel.: 0361 573813-100
Fax: 0361 573813-000
E-Mail: StiftungAH@tmasgff.thueringen.de
Telefonsprechzeiten:
Dienstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Besucheradresse:
Linderbacher Weg 30
Zimmer 319–323
99099 Erfurt
Postadresse:
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt
Thüringer Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen

Kontakt
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Postfach 90 04 55, 99107 Erfurt
Tel: +49 (0) 361 57 31 18 000
Fax: +49 (0) 361 57 31 18 010
kontakt@tlmb.thueringen.de
www.tlmb-thueringen.de
Besucheradresse:
Häßlerstraße 6
99096 Erfurt
(Foto: Thüringer Allgemeine Zeitung)