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Menschen mit Behinderungen

Die Integration von Menschen mit Behinderungen ist eine wichtige Aufgabe. Der Freistaat Thüringen setzt sich daher dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen in unserem Land selbstbestimmt leben und gleichberechtigt teilhaben können.

 
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Vier Menschen - zwei mit sichtbaren Behinderungen - stehen nebeneinander und schauen selbstbewusst.

Ihre Meinung ist gefragt!

Das Thüringer Sozialministerium hat unter dem Stichwort „Teilhabedialog“ zwei Online-Umfragen zum Thema „Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen“ veröffentlicht.

Die Umfrage „Teilhabe-Bericht“ enthält Fragen zu verschiedenen Themen, zum Beispiel zu Wohnen, Arbeit oder Freizeit. Die Umfrage „Evaluation“ enthält unter anderem Fragen zur Barrierefreiheit von Behörden. Beide Umfragen können vom 07. März bis zum 12. Mai 2024 online beantwortet werden. Die Teilnahme an den Umfragen erfolgt freiwillig und anonym.

 
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Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Aufnahme der Tätigkeit der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber nach § 185a SGB IX

Über das Teilhabestärkungsgesetz wurde der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben die flächendeckende Errichtung und Organisation von „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ (EAA) übertragen.

Die EAA haben die Aufgaben

  1. Arbeitgeber offensiv und anlasslos anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,
  2. als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen,
  3. Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.
 
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Thüringer Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Die Zielsetzung der Inklusion ist spätestens seit dem Inkrafttreten der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2009 der oberste Leitgedanke der Politik für Menschen mit Behinderung. Einen ersten Schritt zur Umsetzung hat der Freistaat Thüringen mit dem im Jahr 2012 vom Landeskabinett verabschiedeten Thüringer Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention unternommen. Da sich gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedinungen stetig ändern, müssen auch die konkreten Zielvorstellung angepasst werden. Aus diesem Grund wurde der Maßnahmenplan 2016 vom Deutschen Institut für Menschenrechte evaluiert und mit diesen Ergebnissen an eine Fortschreibung des Maßnahmenplans gearbeitet. Viele Vereine, Verbände, Institutionen und nicht zuletzt Selbstbetroffene haben gemeinsam über Monate aktiv in Arbeitsgruppen hieran gearbeitet.

Im Mai 2019 wurde die zuvor vom Landtag beschlossene Version 2.0 des Maßnahmenplans im Rahmen einer Fachkonferenz öffentlich vorgestellt. Die Version 2.0 umfasst insgesamt 130 Maßnahmen aus den Arbeitsgruppen und 11 Maßnahmen aus dem Landtag, zu deren Umsetzung sich die Landesregierung verpflichtet hat.

 
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UN-Behindertenrechtskonvention

Bei der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. In diesem sind die bestehenden Menschenrechte an die spezifische Lebenssituation behinderter Menschen angepasst worden, u.a.: Recht auf Leben, Recht auf Arbeit und das Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben.

Zur Stärkung der Rechte der Menschen mit Behinderungen wurden neue Regelungen, wie zur Barrierefreiheit oder zur persönlichen Mobilität aufgenommen. Ziel des Übereinkommens ist es, die Chancengleichheit behinderter von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung zu unterbinden. Ende Februar 2010 hat der Thüringer Landtag beschlossen, die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen wirksam und zeitnah in Thüringen umzusetzen.

Aktuelle Informationen und Veröffentlichungen zur UN-Behindertenrechtskonvention sind über die unabhängige Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention abzurufen.

 
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Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Mit dem Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (kurz: ThürGIG) werden die Regelungen zur Gleichstellung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, die sich aus der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergeben, auf Landesebene umgesetzt.

Aus diesem Grund enthält das Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bestimmungen zur Ausgestaltung des Rechts auf Gleichstellung und Teilhabe. Dazu gehören Förderverpflichtungen in Bezug auf die Inklusion, das Benachteiligungsverbot, das Gleichstellungsgebot sowie Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit im baulichen Bereich und zur Gewährleistung einer barrierefreien Kommunikation mit den Trägern öffentlicher Gewalt. Des Weiteren werden die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen einschließlich ihrer Aufgaben und Rechte verankert und gestärkt. Die Regelungen sollen dazu dienen, eine weitreichende Partizipation von Menschen mit Behinderungen bei allen, ihre Interessen berührenden Entscheidungsprozessen zu gewährleisten. Gleichzeitig wird durch ihre Einbeziehung auch das Bewusstsein aller Entscheidungsträger für die Belange von Menschen mit Behinderungen geschärft.

Das Gesetz gilt für das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen einschließlich der Justizverwaltung und den Rechnungshof, für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 105 der Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie für Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Träger der öffentlichen Gewalt). Das Gesetz gilt auch für den Thüringer Landtag, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.

 
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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Mit dem Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderungen (BTHG) ist durch den Bundesgesetzgeber eine umfangreiche sozialpolitische Reform eingeleitet worden. Entsprechend des Grundgedankens der UN-Behindertenrechtskonvention soll künftig der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Stärken sowie seinen Wünschen und Zielen im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.

Im Zuge des Bundesteilhabegesetzes ist in Thüringen ein Landesrahmenvertrag erarbeitet worden. In diesem Landesrahmenvertrag sind insbesondere die Grundsätze einer neuen personenzentrierten Leistungsform gemeinsam definiert worden. Leistungen werden zukünftig nicht mehr auf Grundlage von Leistungs- bzw. Einrichtungstypen, sondern individuell anhand des Hilfebedarfs der Leistungsberechtigten erbracht.

Für die Leistungsberechtigten – die Menschen mit Behinderungen – bedeutet das eine individuelle Hilfegewährung, verbunden mit einem größtmöglichen Wunsch- und Wahlrecht. Betroffene haben nun die Möglichkeit, frei zu entscheiden, bei welchem Leistungserbringer sie welche Leistungen in welcher Form in Anspruch nehmen wollen.

 
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Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX)

 
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Broschüre: Budget für Arbeit

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde im Januar 2018 auch das Budget für Arbeit eingeführt. Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen – als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen.

In der Broschüre "Alles Wichtige über das Budget für Arbeit" finden Sie zum einen Informationen über das Budget für Arbeit in Leichter Sprache und zum anderen Informationen speziell für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

 
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Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Seit dem 1. Januar 2018 werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ergänzende unabhängige Beratungsangebote gefördert (gemäß § 32 SGB IX) . Dadurch soll insbesondere Menschen mit (drohender) Behinderung im Vorfeld der Leistungsbeantragung eine unabhängige Orientierungs-, Planungs- und Ent-scheidungshilfe gegeben werden. Die geförderten Angebote treten dabei ergänzend neben den gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger und andere bereits bestehende Beratungsstrukturen.

Ziel der EUTB ist es, vor dem Hintergrund komplexer Verfahrensvorschriften und Anspruchsregelungen niedrigschwellige Beratungsangebote zu etablieren, die neutral und nur dem Ratsuchenden gegenüber verpflichtet sind. Weiterführende Informationen zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung sind auf der Internetseite der Fachstelle Teilhabeberatung verfügbar.

 
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EUTB Downloads

 
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Integrierter Teilhabeplan

Der Integrierte Teilhabeplan (kurz: ITP) bezeichnet ein Verfahren zur Feststellung von Hilfebedarfen von Menschen mit Behinderungen auf Grundlage persönlicher Zielsetzungen, Ressourcen und Beeinträchtigungen. Der ITP unterstützt damit den Prozess des Wandels in der Eingliederungshilfe von einer gegenwärtig noch überwiegend einrichtungszentrierten und pauschalen zu einer personenzentrierten und individuellen Hilfe.

Gemeinsam mit kommunalen Spitzenverbänden und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege hat sich das Thüringer Sozialministerium dafür entschieden den ITP für Thüringen anzupassen. Das Kernstück des ITP ist  ein mehrseitiger Fragebogen zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs. Begleitet wird der Prozess der Einführung und flächendeckenden Etablierung des ITP in Thüringen unter anderem durch das Institut für Personenzentrierte Hilfen GmbH, die den ITP entwickelt hat.

Zuständig für das ITP-Verfahren sind die jeweils zuständigen Sozialämter. Über das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) besteht die verfahrensvereinfachende Möglichkeit, den ITP über eine digitale Plattform auszufüllen und zu versenden.

Weitere Informationen zum ITP, ITP-Bögen und Infoblätter finden Sie im Downloadbereich.

 
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Frühförderung

Frühförderung ist ein Angebot für Familien mit dem Ziel, für Kinder mit Behinderungen oder Entwicklungsrisiken die Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Familie und am gesellschaftlichen Leben zu verbessern. Familien sollen bei der Bewältigung von belastenden Alltagssituationen und Verarbeitungsprozessen gezielt unterstützt werden, um die Entwicklungspotenziale der Kinder zu stärken und eventuellen Risiken entgegenzuwirken.

Die Landesarbeitstelle Frühförderung ist die Beratungs- und Koordinierungsstelle für Initiativen im Rahmen der Frühförderung auf Landesebene. Sie arbeitet stetig an der Weiterentwicklung des Frühfördersystems.

 
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Thüringer Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen

Anschrift:

Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Postfach 90 04 55, 99107 Erfurt
Tel: +49 (0) 361 57 31 18 000
Fax: +49 (0) 361 57 31 18 010

kontakt@tlmb.thueringen.de

www.tlmb-thueringen.de

Besucheradresse:
Häßlerstraße 6
99096 Erfurt

(Foto: Mario Hochhaus)