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In dem Bericht „Technischer Verbraucherschutz in Thüringen“ informiert das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem zuständigen Ministerium regelmäßig über die Ergebnisse der Überprüfungen im Bereich des technischen Verbraucherschutzes. Der letzte Bericht ist im Juli 2024 erschienen.
Der freie Warenverkehr in Europa ist einer der Grundpfeiler der Europäischen Union. Jeder Bürger kann erwarten, dass die in Europa gehandelten Produkte einheitlichen Standards unterliegen und somit einem gleich hohen Sicherheitsniveau entsprechen. Wer in der Europäischen Union Produkte auf den Markt bringen will, muss daher einheitliche Sicherheitsanforderungen einhalten. Dies zu kontrollieren und gegebenenfalls Verstöße gegen diese Vorgaben herauszufiltern, ist Aufgabe der Marktüberwachung.
In Deutschland wird die Sicherheit von sog. Non-Food-Produkten – von Kinderspielzeug über Haushaltsgeräte bis hin zu komplexen Maschinenanlagen – bundeseinheitlich durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und darauf gestützte Verordnungen geregelt. Die Marktüberwachung ist jedoch Aufgabe der Länder.
Im Freistaat ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen zuständig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes kontrollieren, ob sich Hersteller, Importeure, aber auch Händler an die Maßgaben des Gesetzes halten, und sorgen dafür, dass unsichere oder gar gefährliche Produkte nicht auf den Markt gelangen.
Medizinprodukte sind Instrumente, Apparate, Vorrichtungen sowie Stoffe und Zubereitungen, die zur Diagnose und Therapie von Erkrankungen beim Menschen eingesetzt werden und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im Unterschied zu Arzneimitteln primär nicht pharmakologisch, sondern physikalisch erfolgt. Ein Medizinprodukt kann zum Beispiel ein einfaches Pflaster oder ein Herzschrittmacher aber auch ein Kernspintomograph sein. In-vitro-Diagnostika sind Tests, bei denen anhand biologischer Proben der Gesundheitszustand einer Person bestimmt wird. Es gibt zahlreiche In-vitro-Diagnostika (IVD), von Schwangerschaftsselbsttests über Blutzuckertests für Diabetiker bis hin zu anspruchsvollen Diagnosen in klinischen Labors. Auch PCR-Tests und Antigen-Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2 sind IVDs.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Inverkehrbringen und Betreiben von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika sind die europäischen Verordnungen über Medizinprodukte (MDR) sowie über In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR). Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz überwacht und berät die Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Ionisierende Strahlung, also Röntgenstrahlung und durch radioaktive Stoffe hervorgerufene Strahlung, kann Mensch und Umwelt schädigen. Der Strahlenschutz dient dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor Schäden durch ionisierende Strahlung. Dabei soll die Strahlenbelastung von Arbeitnehmern und Dritten sowie der Umwelt so gering wie möglich gehalten werden. Auch der Schutz vor erhöhter natürlicher Radioaktivität spielt eine Rolle. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) überwacht die Anwendung von radioaktiven Stoffen und den Einsatz von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Forschung und Industrie sowie den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen.
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bildet in Deutschland die gesetzliche Grundlage für den Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung. Ergänzt wird das Strahlenschutzgesetz durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Im Gegensatz zur ionisierenden Strahlung kann nichtionisierende Strahlung nicht die Energie aufbringen, um aus Atomen oder Molekülen Elektronen heraus zu lösen. Die nichtionisierende Strahlung umfasst elektromagnetische Felder, optische Strahlung und Ultraschall.
Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) regelt den Schutz vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung am Menschen verursacht wird. Auf Grundlage des NiSGs wurden bisher zwei Verordnungen erlassen. Die UV-Schutzverordnung (UVSV) soll insbesondere Besucherinnen und Besucher von Sonnenstudios vor den schädlichen Wirkungen von künstlicher UV-Strahlung schützen. Mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) wird der Einsatz optischer Strahlung, Ultraschall, elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder zu kosmetischen Zwecken geregelt.
Das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die darauf basierenden Verordnungen geben den Rahmen für verschiedene Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör vor. In diesem sensiblen Bereich müssen besondere Schutzvorschriften beachtet werden. Auch das Inverkehrbringen von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen mittels Konformitätsnachweis ist hier geregelt.