Inhaltselment überspringen 

Pflegende Angehörige

 
Inhaltselment überspringen 

Über 80 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt und betreut. Wird eine Person pflegebedürftig, kümmern sich in erster Linie vor allem Angehörige, Nachbarn und Freunde um die häusliche Pflege. Die pflegenden Angehörigen tragen die Hauptlast der häuslichen Versorgung.

Um pflegende Angehörige zu entlasten, gibt es eine Reihe von Unterstützungsangeboten und Maßnahmen, die wir Ihnen auf dieser Seite vorstellen.

 
Inhaltselment überspringen 

Beratungsangebote in Thüringen

In Thüringen existieren eine Vielzahl von Beratungsangeboten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Auf unserer Seite „Kontakt und Beratungsstellen“ finden Sie eine Übersicht über verschiedene Ansprechpartner sowie Kontaktdaten.

 
Inhaltselment überspringen 

Unterstützung der Pflege

Hinweis: Zu den hier aufgeführten Leistungen berät Sie Ihre Pflegekasse

Kurzzeitpflege

Eine kurzzeitige Heimbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in einer Krisensituation zu Hause vorrübergehend nicht oder noch nicht ausreichend möglich ist oder für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mittel der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege angerechnet.  (Stand Januar 2024).

Der Gesetzgeber hat für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Kurzzeitpflegeleistung vorgesehen.

(Stand Januar 2024)

Verhinderungs- oder Ersatzpflege

Kann die Pflegeperson (frühestens nach einem halben Jahr Pflege in der häuslichen Umgebung) wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege bis zur Höhe von 1.612 Euro im Kalenderjahr.

Bei einer Ersatzpflege kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Der Gesetzgeber hat für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Ersatzpflege vorgesehen.

(Stand Januar 2024)

Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Leistungen erfolgt. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat bei:

  • Pflegegrad 2: 689 Euro

  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro

  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro

  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro  

(Stand Januar 2024)

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Zur Erleichterung der Pflege und zur finanziellen Entlastung der Angehörigen übernehmen die Pflegekassen die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Bettschutzeinlagen monatlich bis zur Höhe von 40 Euro.

(Stand Januar 2024)

Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern

Werden Versicherte zu Hause gepflegt und betreut, kann es notwendig sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Die Pflegekasse zahlt finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro für die Maßnahme nicht übersteigen.

(Stand Januar 2024)

Pflegekurse

Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt.

 
Inhaltselment überspringen 

Unterstützung im Alltag

Alle Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Pflegebedürftige Menschen können damit Leistungen finanzieren, die ihnen ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu Hause ermöglichen oder ihre Pflegepersonen entlasten. Es ist ihnen weitgehend freigestellt, wie und wann sie das monatliche Budget einsetzen. Der Entlastungsbetrag kann z. B. eingesetzt werden für:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (auch Nachbarschaftshilfe)

  • Leistungen der Kurzzeitpflege/ der teilstationären Pflege

  • zusätzliche Leistungen ambulanter Pflegedienste

 
Inhaltselment überspringen 

Entlastung für pflegende Angehörige

Pflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld

Wenn ein Familienmitglied zum Pflegefall wird, trifft das Angehörige häufig unvorbereitet. Es erfordert Zeit, um sich auf die neue Situation einzustellen und neue Strukturen zu schaffen. In solchen Fällen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen je Kalenderjahr mit Anspruch auf Ausgleich für  entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld)  in Anspruch nehmen. Das Recht, bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung der Arbeit fernzubleiben, besteht in jedem Unternehmen, unabhängig von der Größe.

Weiterhin haben Angestellte im Fall der häuslichen Pflege von Angehörigen einen Anspruch auf unbezahlte (auch teilweise) Freistellung von bis zu sechs Monaten gegenüber dem Arbeitgeber, sofern der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Im Rahmen der Familienpflegezeit wurde die Möglichkeit geschaffen, Pflege und Beruf über zwei Jahre miteinander zu vereinbaren. Diese Familienpflegezeit von bis zu 24 Monate können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind.

Weitere Informationen zur Familienpflegezeit finden Sie auch unter: https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit

Darüber hinaus haben Beschäftigte die Möglichkeit, während der Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen ein zinsloses Darlehen des Bundes zu erhalten. Das zinslose Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/service

Soziale Absicherung der pflegenden Person

Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Beiträge, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Zudem sind sie nach Maßgabe des § 26 Abs. 2b SGB III nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit.

Während der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Pflegeperson, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht.

Weitere Informationen zur sozialen Absicherung der Pflegeperson finden Sie hier sowie bei Ihrer Pflegekasse: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-der-pflegeperson.html

Reha- und Erholungsangebote

Rehaklinik für pflegende Angehörige – „Das Nest“

In Thüringen gibt es eine spezielles Reha-Angebot für pflegende Angehörige. Dieses ist speziell auf die Bedürfnisse von Frauen, Männern und Ehepaaren in Pflegeverantwortung sowie Frauen und Männer in Familienverantwortung ohne Kinder, abgestimmt.

Weitere Informationen: https://www.mutter-kind-kurklinik.com/haus-der-gesundheit-das-nest

­


„Urlaub und Pflege“ - Ferienzentrum Oberhof

Mit dem Ferienzentrum Oberhof gibt es das einzige Urlaubsangebot speziell für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen in Thüringen. Die Betreuungskosten können im Rahmen der Verhinderungspflege oder als Betreuungsleistungen bzw. Betreuungsgeld von den Pflegekassen übernommen werden.

Weitere Informationen: https://www.awosano.de/thueringen-oberhof/angebote/urlaub-pflege-auszeit-f%C3%BCr-pflegende-angeh%C3%B6rige-29.html

 
Inhaltselment überspringen 

Netzwerk Pflegebegleitung - Initiativen in Thüringen

Pflegebegleitung ist ein ergänzendes Angebot zu bestehenden professionellen Unterstützungsleistungen, um pflegende Angehörige in der häuslichen Pflege zu stärken. Im Rahmen des Projektes werden Angehörige sowie Menschen, die sich um eine zu pflegende Person sorgen, von speziell qualifizierten ehrenamtlichen Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleitern begleitet und unterstützt. Das Angebot ist niedrigschwellig, nachbarschaftlich, unentgeltlich und offen.

Die Pflegebegleitergruppen werden von lokalen Initiativen an verschiedenen Standorten in Thüringen koordiniert.

 
Inhaltselment überspringen 

Betriebliche Angebote

Betrieblicher Pflegelotse

Der Betriebliche Pflegelotse Thüringen hilft im Pflegefall! Unsere Qualifizierung für Beschäftigte von Thüringer Unternehmen/Institutionen.

Betrieblicher Pflegekoffer

Gebündelt, übersichtlich und aktuell, bietet der Pflegekoffer Ratsuchenden wichtige Informationen sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zum Thema Pflege in Thüringen.

 
Inhaltselment überspringen 

Unterstützung bei Demenzerkrankungen

Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz

Ziel der „Lokalen Allianzen für Menschen mit Demenz“ ist es, Demenzerkrankten und ihren Angehörigen direkt in ihrem Wohnumfeld die bestmögliche Unterstützung zu bieten und es Betroffenen zu ermöglichen, so lange wie möglich in ihrem sozialen Umfeld zu bleiben. Dies soll vor allem durch Netzwerkbildung und Unterstützung vor Ort gelingen.

Die Lokalen Allianzen entstanden im Rahmen des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderten Modellprogramms, welches im Zeitraum von 2012 bis 2018 stattfand. Seit 2020 wird das Bundesprogramm fortgeführt. Bis 2024 soll das Netzwerk in weiteren Förderwellen thüringen- und bundesweit gefestigt und ausgebaut werden.

In Thüringen wurden seither 18 Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz gefördert. Die Koordinierung der Lokalen Allianzen in Thüringen führt die Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V. durch.

 

Fachstelle Demenz

Die Fachstelle Demenz bietet eine unabhängige und kostenfreie Beratung zum Thema Demenz in Thüringen. Darüber hinaus unterstützen sie bei der Suche nach Entlastungsangeboten, wie Selbsthilfe- oder Angehörigengruppen. Sie informiert über Betreuungsangebote und bietet Schulungen an – auch für Ehrenamtliche.

Kontakt:

Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V.
Pfeiffersgasse 13
99084 Erfurt

Telefon: 0361 60255744
E-Mail: info(at)alzheimer-thueringen.de

Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige

Die Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V. weist im Zuge ihrer Beratungstätigkeit, ihren Informationsveranstaltungen und Schulungen sowie bei weiteren öffentlichen Auftritten (bspw. in Form von Infoständen) auf die vorhandenen Angebote hin. Zusätzliche Informationen können über den Newsletter und die Website der Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V. eingeholt werde.

 

 
Inhaltselment überspringen 

Hospiz- und Palliativversorgung

Schwerstkranke und sterbende Menschen, vor allem ihre Angehörigen, sind in einer besonderen Situation. Gesetzlich Versicherte haben auch Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung.

Auf unserer Seite „Hospiz- und Palliativwesen“ finden Sie weitere Informationen sowie Kontaktdaten.