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Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bestreiten kann oder nicht in der Lage ist, sich in besonderen Lebenslagen – bspw. im Falle von Pflegebedürftigkeit – selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Sozialhilfe wird je nach Notlage des Empfängers vorübergehend oder ständig gewährt. Üblicherweise muss Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden, es sei denn, sie wird ausdrücklich als Darlehen gewährt.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nach dem SGB XII können nur vorübergehend oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte oder ältere Menschen erhalten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten demgegenüber bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, so genannte „Hartz IV“-Leistungen).
Sozialhilfe wird in unterschiedlicher Form erbracht: Vorwiegend als Geldleistung - als laufende monatliche Zahlung, als einmalige Leistung oder als Darlehen z.B. zur Überbrückung des Renteneintrittsmonats – aber auch als Sachleistung, als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes und durch Beratung und Betreuung der/des Hilfesuchenden.
Sozialhilfe wird in sieben Arten von Hilfen untergliedert, dentsprechend Leistungen den jeweiligen Lebenslagen:
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b SGB XII)
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)
Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66a SGB XII)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII)
Für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII sind die örtlichen Sozialhilfeträger (Sozialämter) der jeweiligen kreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Weiterführende Informationen finden Sie im Zuständigkeitsfinder des Serviceportal Thüringen.
Die Regelsätze in der Sozialhilfe umfassen den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII, der zusätzlichen Bedarfe nach §§ 30 bis 33 SGB XII (Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe und Beiträge zur Sozialversicherung) sowie der Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII.
Personengruppe | Höhe des Regelbedarfs | Regelbedarfsstufe |
---|---|---|
Erwachsene Personen, die in einer Wohnung leben und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt | 563 Euro | 1 |
Erwachsene Personen, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen leben | 506 Euro | 2 |
Erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) | 451 Euro | 3 |
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 471 Euro | 4 |
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 390 Euro | 5 |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 357 Euro | 6 |
Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB XII ab dem 1. Januar 2024 monatlich mindestens 152,01 Euro.
Die Bekleidungspauschale beträgt ab dem 1. Januar 2024 25,97 Euro.