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Krankenhauszukunftsfonds in Thüringen

Informationen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Umsetzung von bewilligten Projekten nach dem Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a Krankenhausfinazierungsgesetz) im Freistaat Thüringen.

 
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Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren

Zwischennachweis:

Zu den bewilligten Vorhaben ist dem Freistaat Thüringen jährlich zum 01. März eines Jahres jeweils ein Zwischennachweis zu übermitteln. Dem Zwischennachweis ist eine Belegliste gemäß der Vorlage beizulegen.

Schlussnachweis:

Ein entsprechender Schlussnachweis ist jeweils nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Dem Schlussnachweis ist eine Belegliste gemäß der Vorlage beizulegen.

Weiterhin ist zu beachten:

  • spätester Vorhabenbeginn ist der 31.12.2024
    Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags.
  • die Verwendung der aktuellen Formulare bei der Erstellung von Nachweisen sowie
  • die fördertatbestandsspezifischen Vorlagen für die Belegliste (siehe Formulare und Vorlagen)

Die Nachweise sind ausschließlich per E-Mail an folgendes Funktionspostfach zu senden: krankenhauswesen@tmasgff.thueringen.de

 
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Formulare und Vorlagen

zum Nachweisverfahren über die Verwendung von Fördermitteln nach § 25 Abs. 1 KHSFV

 
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Antragsänderungen und Kostenverschiebungen

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat in den Rundschreiben vom 22.08.2022 und vom 23.12.2022 Hinweise zum Verfahren bei Antragsänderungen und Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Antrags herausgegeben.

Bei Fördertatbeständen, bei denen sich inhaltliche Änderungen der Fördervorhaben nach Bewilligung ergeben, ist demzufolge im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens eine Änderungsanzeige zu stellen.

 
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Formular und Hinweise

zu Antragsänderungen und Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Projekts

 
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Hinweise zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes

im Rahmen der Verwendungsnachweise nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 KHSFV

Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 KHSFV sind der Zeitaufwand und die (Bürokratie-) Kosten des Krankenhausträgers und des Landes für die Antragstellung und Umsetzung der Vorhaben darzulegen. Die Bundesregierung, der Normenkontrollrat und das Statistische Bundesamt haben einen öffentlich zugänglichen Leitfaden erarbeitet, der die Ermittlung des Erfüllungsaufwands anhand von Praxisbeispielen erläutert und festlegt.

Zur Ermittlung des zu erwartenden Erfüllungsaufwands pro Antrag werden die wesentlichen Tätigkeiten identifiziert, die für die Antragstellung und Umsetzung eines förderrechtlichen Vorhabens angefallen sind, jedoch nicht als förderungsfähige Ausgabe anerkannt werden. Für diese Tätigkeiten werden die zu erwartenden Zeit-, Personal- sowie Sachaufwände ermittelt. Wenn der Aufwand dabei nicht aus vorhandenen Daten oder eigenen Erhebungen abgeleitet werden kann, ist er zu schätzen. Der entstandene Erfüllungsaufwand für die allgemeine Abwicklung des Antragsverfahrens kann auf die einzelnen Anträge heruntergebrochen werden.

 
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Empfehlungen zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen

Die Absicht des Gesetzgebers besteht darin, im Zuge der Investitionsmaßnahmen eine Erhöhung des IT-Sicherheitsniveaus in Krankenhäusern zu erreichen. Mit dem Bundesministerium für Gesundheit wurde vor diesem Hintergrund eine „Empfehlung zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen von Fördervorhaben aus dem Krankenhauszukunftsfonds“ abgestimmt, an denen sich die Krankenhausträger mit Blick auf die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit orientieren können.