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Krankenhauszukunftsfonds in Thüringen

Informationen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Umsetzung von bewilligten Projekten nach dem Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz) im Freistaat Thüringen.

Die Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds werden durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert.

 
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Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren

Zwischennachweis:

Zu den bewilligten Vorhaben ist dem Freistaat Thüringen jährlich zum 01. März eines Jahres jeweils ein Zwischennachweis zu übermitteln. Dem Zwischennachweis ist eine Belegliste gemäß der Vorlage beizulegen.

Schlussnachweis:

Ein entsprechender Schlussnachweis ist jeweils nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Dem Schlussnachweis ist eine Belegliste gemäß der Vorlage beizulegen.

Weiterhin ist zu beachten:

  • spätester Vorhabenbeginn ist der 31.12.2024
    Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags.
  • die Verwendung der aktuellen Formulare bei der Erstellung von Nachweisen sowie
  • die fördertatbestandsspezifischen Vorlagen für die Belegliste (siehe Formulare und Vorlagen)

Die Nachweise sind ausschließlich per E-Mail an folgendes Funktionspostfach zu senden: krankenhauswesen@tmasgff.thueringen.de

 
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Formulare und Vorlagen

zum Nachweisverfahren über die Verwendung von Fördermitteln nach § 25 Abs. 1 KHSFV

 
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Antragsänderungen und Kostenverschiebungen

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat in den Rundschreiben vom 22.08.2022 und vom 23.12.2022 Hinweise zum Verfahren bei Antragsänderungen und Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Antrags herausgegeben.

Bei Fördertatbeständen, bei denen sich inhaltliche Änderungen der Fördervorhaben nach Bewilligung ergeben, ist demzufolge im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens eine Änderungsanzeige zu stellen.

 
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Formular und Hinweise

zu Antragsänderungen und Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Projekts

 
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Hinweise zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes

im Rahmen der Verwendungsnachweise nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 KHSFV

Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 KHSFV sind der Zeitaufwand und die (Bürokratie-) Kosten des Krankenhausträgers und des Landes für die Antragstellung und Umsetzung der Vorhaben darzulegen. Die Bundesregierung, der Normenkontrollrat und das Statistische Bundesamt haben einen öffentlich zugänglichen Leitfaden erarbeitet, der die Ermittlung des Erfüllungsaufwands anhand von Praxisbeispielen erläutert und festlegt.

Zur Ermittlung des zu erwartenden Erfüllungsaufwands pro Antrag werden die wesentlichen Tätigkeiten identifiziert, die für die Antragstellung und Umsetzung eines förderrechtlichen Vorhabens angefallen sind, jedoch nicht als förderungsfähige Ausgabe anerkannt werden. Für diese Tätigkeiten werden die zu erwartenden Zeit-, Personal- sowie Sachaufwände ermittelt. Wenn der Aufwand dabei nicht aus vorhandenen Daten oder eigenen Erhebungen abgeleitet werden kann, ist er zu schätzen. Der entstandene Erfüllungsaufwand für die allgemeine Abwicklung des Antragsverfahrens kann auf die einzelnen Anträge heruntergebrochen werden.

Der Erfüllungsaufwand ist immer kumuliert anzugeben. Es ist immer der gesamte für den jeweiligen Fördertatbestand angefallene Betrag (bis zum Zeitpunkt der Erstellung des VN) anzugeben.

 
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Empfehlungen zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen

Die Absicht des Gesetzgebers besteht darin, im Zuge der Investitionsmaßnahmen eine Erhöhung des IT-Sicherheitsniveaus in Krankenhäusern zu erreichen. Mit dem Bundesministerium für Gesundheit wurde vor diesem Hintergrund eine „Empfehlung zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen von Fördervorhaben aus dem Krankenhauszukunftsfonds“ abgestimmt, an denen sich die Krankenhausträger mit Blick auf die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit orientieren können.

 
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Informations- und Publizitätspflichten

Refinanzierung des Krankenhauszukunftsfonds durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Die mit der Einrichtung des Krankenhauszukunftsfonds bereitgestellten Fördermittel des Bundes in Höhe von 3 Mrd. Euro werden durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert.

Das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ wurde hierzu in den Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) aufgenommen. Voraussetzung einer Refinanzierung ist, dass die Mitgliedstaaten gem. Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/241 (ARF-VO) bei der Durchführung geeignete Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

Gem. Art. 34 Abs. 2 Verordnung (EU) 2021/241 haben Empfänger von Unionsmitteln sicher zu stellen, dass die Förderung durch die Union Sichtbarkeit erhält, indem das Unionslogo und die Finanzierungserklärung „Finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ vorgesehen werden.

Damit haben die Thüringer Krankenhäuser bzw. Krankenhausträger im Rahmen der Bewilligungen nach dem Krankenhauszukunftsfonds als Endempfänger der EU-Mittel gem. Art. 10 Abs. 2 lit. d) der ARF-Finanzierungsvereinbarung ebenfalls auf die Finanzierung durch die Union hinzuweisen und deren Sichtbarkeit zu gewährleisten.

Hierzu soll das Logo mit der Finanzierungserklärung und dem Hinweis auf die „NextGenerationEU“ korrekt verwendet und augenfällig platziert werden.  Das Logo ist auf der Website der EU-Kommission im Download-Center abrufbar.

 
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Berichtspflichten

Refinanzierung des Krankenhauszukunftsfonds durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Voraussetzung der Refinanzierung ist, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Unter anderem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, standardisierte Kategorien von Daten zu erheben und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen.

Dies soll der EU-Kommission eine Prüfung und Kontrolle der Mittelverwendung im Rahmen sog. audits ermöglichen. Im Falle einer Prüfungsankündigung müssen der EU-Kommission die entsprechenden Daten der Zuwendungsempfänger innerhalb von fünf Werktagen zur Verfügung gestellt werden.

Es ist zwingend zu gewährleisten, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden, da bei unzureichender Umsetzung des Art. 22 ARF-VO Mittelkürzungen drohen.