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Bürokratieabbau in der Landwirtschaft

15.07.2024

Neuanmeldung einer Tierhaltung ab sofort online möglich – eine Aktion, zwei Anmeldungen

Im Jahr 2017 ist bundesweit das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen" in Kraft getreten, welches alle Behörden verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Damit soll die Verständigung zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung schneller, einfacher und nutzerfreundlicher gestaltet werden.

Auch Thüringen stellt sich dieser Aufgabe. Gemeinsam mit der Thüringer Tierseuchenkasse wurde nun das Verfahren zur Neuanmeldung einer Tierhaltung digitalisiert. Auf der Webseite der Thüringer Tierseuchenkasse steht dafür ab sofort ein Online-Meldebogen zur Verfügung, der über die Startseite aufgerufen und in wenigen Schritten ausgefüllt werden kann.

Damit können Landwirtinnen und Landwirte sowie alle zukünftigen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter papierlos und ohne extra Behördengänge ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, sich beim jeweils zuständigen Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse zu melden.

Dazu die Thüringer Sozialministerin Heike Werner: „Ich freue mich, dass wir auf diesem Wege Bürokratie in der Landwirtschaft erleichtern können. Mit dem Online-Formular wird nicht nur die Tierseuchenkasse informiert, sondern gleichzeitig auch das zuständige örtliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Das heißt, eine Aktion – zwei Anmeldungen, fertig. Mit wenigen Klicks sind alle notwendigen Aktivitäten zur Neuanmeldung eines Tierbestands erledigt.“

Das Formular ist zu finden auf der Startseite der Thüringer Tierseuchenkasse unter: http://www.thtsk.de/

In Kürze soll es parallel auch auf den Webseiten der in den Landkreisen und kreisfreien Städten zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zur Verfügung stehen. Auch dann gilt automatisch: Eine Aktion – zwei Anmeldungen.

Selbstverständlich bleibt aber auch die analoge Papiervariante erhalten.

Rechtsgrundlagen zu den Meldeverpflichtungen:

Pflicht zur Registrierung von Tierhaltungen nach Artikel 84 und 172 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 („Tiergesundheitsrecht“)

Tierhalterinnen und Tierhalter (außer Heimtierhalter), die in Thüringen Säugetiere oder Vögel (außer Heimtiere), Wassertiere (außer Zierfische) oder Bienen halten, sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit jede Tierhaltung, für die sie verantwortlich sind, bei der zuständigen Behörde in Thüringen anzuzeigen. Zuständig für die Registrierung der Tierhaltungen sind die Veterinär‐ und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÜÄ). In deren Auftrag nimmt die Thüringer Tierseuchenkasse (ThürTSK) über ihr Meldesystem die für die Registrierung erforderlichen Grunddaten entgegen. Diese werden von der Tierseuchenkasse an das zuständige Veterinär‐ und Lebensmittelüberwachungsamt weitergeleitet.

Meldepflicht gemäß Thüringer Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Thüringer Tierseuchenkasse (ThürTSK)

Halterinnen und Halter von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Legehennen, Junghennen, Mastgeflügel (Broilern), Enten, Gänsen, Truthühnern und Bienenvölkern sind beitragspflichtig gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse und haben einen neu gegründeten Tierbestand unverzüglich der Tierseuchenkasse zu melden.