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Neuer Eindämmungserlass empfiehlt zusätzliche lokale Maßnahmen bei steigenden Infektionszahlen

02.12.2020

Mit einem neuen Eindämmungserlass schlägt das Gesundheitsministerium den Landkreisen und kreisfreien Städten konkrete Maßnahmen beim Überschreiten bestimmter Infektionswerte vor. Für die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus gelten nun fünf Stufen:

  1. Stufe: Unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
  2. Stufe: Ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
  3. Stufe: Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
  4. Stufe: Ab 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
  5. Stufe: Ab 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

Das Erreichen einer neuen Stufe verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte, die lokal ergriffenen Schutzmaßnahmen zu prüfen und wenn nötig an die Infektionslage anzupassen. In der Regel erfolgt die Anpassung durch Allgemeinverfügungen, in denen bestimmte Maßnahmen festgelegt werden.

Das Ziel des Eindämmungserlasses ist ein jeweils örtlich und lageangepasster Infektionsschutz. Die Vorgaben haben empfehlenden Charakter und werden immer für den konkreten Fall geprüft. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen das Ausmaß des allgemeinen Infektionsgeschehens sowie örtliche Besonderheiten der Infektionslage berücksichtigen.

Dazu Gesundheitsministerin Heike Werner: „Wir sehen, dass wir zusätzlich zu den landesweiten Verordnungen auch weiter lokal auf das Infektionsgeschehen reagieren müssen. Die Maßnahmen müssen passgenau sein. Dafür geben wir den Landkreisen und kreisfreien Städten mit dem neuen Eindämmungserlass ein Werkzeug an die Hand. Mit der Kategorisierung des Infektionsgeschehens in fünf Stufen und jeweils konkreten Vorschlägen für zu ergreifende Maßnahmen wird das Handeln auch für die Bürgerinnen und Bürger transparenter und nachvollziehbarer.“

Folgende lageangepassten Maßnahmen werden in den einzelnen Stufen empfohlen:

Stufe1: Weniger als 35 Neuinfektionen/100.000 Einwohner

Es gelten die Vorschriften der Thüringer Eindämmungsverordnung:

  • Umsetzung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Kontaktpersonen
  • AHA+L-Regeln einhalten
  • Infektionsschutzkonzepte umsetzen
  • Kontaktnachverfolgung ermöglichen

Stufe 2: Mehr als 35 Neuinfektionen/100.000 Einwohner

Bei Überschreiten des Werts kommen folgende Maßnahmen in Betracht*:

  • Begrenzung der Teilnehmerzahl von nicht öffentlichen Veranstaltungen und privaten Feiern (Richtwert: 75 Teilnehmer unter freiem Himmel, 30 Teilnehmer in geschlossenen Räumen)
  • weitere Einschränkungen öffentlicher Veranstaltungen, insbesondere Einschränkung der Teilnehmerzahl, Ausnahmen sind genehmigungspflichtig/benötigen ein abgestimmtes Infektionsschutzkonzept

*Sofern das Infektionsgeschehen nicht auf eine oder wenige Einrichtungen eingrenzbar ist.

Stufe 3: Mehr als 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner

Bei Überschreiten des Werts kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum (Maximal 10 Personen oder 2 Haushalte, Kinder bis 14 Jahre werden bei Haushalten nicht angerechnet)
  • Veranstaltungsverbote bzw. stärkere Begrenzung der Personen
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl bei privaten Feiern (Maximal 50 Personen unter freiem Himmel und 25 in geschlossenen Räumen)
  • Ausweitung der Maskenpflicht im öffentlichen Raum
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl beim Sportbetrieb (Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahre)
  • zeitlich beschränktes Verbot von Alkoholaußenabgabe und/oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen

Stufe 4: Mehr als 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner

Nach Überschreiten des Werts kommen folgende zusätzliche Maßnahmen in Betracht:

  • Strengere Kontaktbeschränkung (Maximal der eigene Haushalt oder zwei Haushalte mit insgesamt maximal 5 Personen, Kinder bis 14 Jahre werden bei Haushalten nicht angerechnet)
  • Veranstaltungsverbote bzw. noch stärkere Begrenzung
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Trauerfeiern (z. B. nur Verwandte 1. und 2. Grades, Ehe- bzw. Lebenspartner)
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl bei standesamtlichen Trauungen (z. B. nur Eheschließende sowie deren Eltern & Kinder, Standesbeamte, Trauzeugen)
  • Ergänzende Schließung oder Beschränkungen für bestimmte weitere Wirtschaftszweige, z. B. Maskenpflicht für Bedienstete
  • Untersagung des Trainingsbetriebs des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre

Stufe 5: Mehr als 200 Neuinfektionen/100.000 Einwohner

Nach Überschreiten des Werts kommen folgende zusätzliche Maßnahmen in Betracht:

  • Strengere Kontaktbeschränkungen (Maximal der eigene Haushalt in der Öffentlichkeit. Zudem ist jede Person angehalten den Aufenthalt in der Öffentlichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren)
  • Schließung von Bolz- und Spielplätzen
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Trauerfeiern (Nur Verwandte 1. Grades des Verstorbenen)
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl bei standesamtlichen Trauungen (Nur Eheschließende und deren Kinder bzw. Haushaltsangehörige, Standesbeamte, Trauzeugen)
  • Ausweitung der Maskenpflicht im öffentlichen Raum
  • Schließung von Einrichtungen (z. B. Kultureinrichtungen, Fahrschulen, Zoos und Tierparks etc.)
  • Betriebe sollen ein Wechselmodell einführen
  • Besuchsbeschränkungen und -verbote in Einrichtungen

Der vollständige Erlass wurde auf unserer Internetseite veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Eindaemmungskonzept/20201201_Thueringer_Eindaemmungserlass.pdf