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Afrikanische Schweinepest

Informationen für Landwirte

 
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Informationen für Landwirte

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Erkrankung der Haus- und Wildschweine. Sie ist nicht auf den Menschen übertragbar, kann aber durch den Menschen weitergetragen werden.

Der wirtschaftliche Schaden beim Auftreten der ASP ist beträchtlich. Bei einem Ausbruch werden Restriktionsgebiete gebildet, in denen Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen in Kraft treten. Diese betreffen natürlich die Schweinehaltungsbetriebe, aber auch die Schlachtbetriebe, fleischverarbeitende Betriebe und Transporteure ebenso wie die nur indirekt betroffenen Betriebe, die Futtermittel oder Ähnliches herstellen. Zu diesen Maßnahmen zählen zum Beispiel Einschränkungen im Bereich der Verbringung von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen sowie Sperma, Eizellen, Embryonen, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten. Die Restriktionszonen werden, je nach Seuchenlage, erst einige Monate später wieder aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Afrikanische Schweinepest keine Erkrankung ist, die nach einer kurzen Zeit wieder »verschwindet«, sondern die Regelungen und Maßnahmen für Monate in Kraft bleiben.

Die Afrikanische Schweinepest wurde 2007 durch ein Transportschiff von Afrika nach Georgien gebracht. Von dort aus breitete sich die Tierseuche weiter aus. Betroffene Länder sind unter anderem die Ukraine, Weißrussland, die Russische Föderation, Litauen, Polen, Lettland, Estland, Ungarn und Tschechien. Die Tierseuche zieht also langsam von Osten nach Westen. Das bedeutet, dass die Afrikanische Schweinepest keine Erkrankung ist, die nur einmal auftritt und dann wieder verschwindet. Wir werden in den kommenden Jahren vermutlich öfter mit Ausbrüchen rechnen müssen.

 
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Klinische Symptome der ASP

Diese Krankheitserscheinungen können in unterschiedlicher Ausprägung bei infizierten Tieren auftreten und sind unabhängig vom Alter der Tiere:

  • hohes Fieber ab dem dritten Tag nach der Infektion (>41°C)

  • reduzierte Futteraufnahme bzw. Appetitlosigkeit (Anorexie)

  • ab Tag 5 bzw. 6, Abmagerung

  • Abgeschlagenheit, mitunter verringerte Fluchtbereitschaft

  • erhöhte Atemfrequenz

  • Diarrhoe (Durchfall)

  • Lungenentzündungen, Bindehautentzündung

  • unsicherer, torkelnder Gang (Ataxie) (Tag 8)

  • Schläfrigkeit (Somnolenz) (Tag 8/9)

  • Ruderbewegungen, Bewegungsstörungen, Desorientiertheit

  • Tod nach 6 bis 10 Tagen bei nahezu 100% der infizierten Tiere und Altersgruppen

Diese Symptome treten auch bei vielen anderen Erkrankungen, wie z. B. Klassischer Schweinepest, auf, eine sichere Diagnose kann nur im Labor gestellt werden. Das Fehlen von Auffälligkeiten schließt nicht aus, dass es sich um ASP handelt.

In einem Hausschweinebestand breitet sich das Virus nach dem Einschleppen nur langsam aus. Die Tiere werden nacheinander krank. Eine Behandlung der Erkrankung ist nicht möglich.

 
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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wie wird das ASP-Virus übertragen?

  • Das Virus der Afrikanische Schweinepest befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen

  • Direkte Übertragung durch Kontakt von Tier zu Tier. Besonders effizient ist die Übertragung über Blut (Schweiß). Kleinste Bluttropfen reichen für eine Infektion aus

  • Indirekte Übertragung über kontaminierte Materialien, wie z.B. Speiseabfälle/Lebensmittelreste, Kadaverreste, Futtermittel, kontaminierte Gegenstände!

  • Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die ASP-Übertragung durch Zecken in Deutschland nicht von Bedeutung.

  • Beachte!

    • Virusausscheidung über alle Se- und Exkrete, sie sind i.d.R. 20 – 60 Tage hochinfektiös.

    • Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg (wenige Tropfen sind ausreichend!)

  • Auch Jagdtourismus kann ein Übertragungsweg der ASP werden durch Trophäen, Fleisch, kontaminierte Werkzeuge, Kleidungsstücke oder Transportfahrzeuge aus Risikoregionen

Geht von Futtermitteln und Getreide eine Gefahr hinsichtlich einer Übertragung der ASP aus?

  • Die Verfütterung von kontaminiertem Futter an Schweine kann zum ASP-Eintrag in den Bestand führen.

  • Bei einem Ausbruch der ASP beim Wildschwein darf daher entsprechend der Schweinepest-Verordnung Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone II gewonnen worden ist, nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Die zuständige Behörde kann dies auch für entsprechendes Material aus der Sperrzone I anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der Sperrzone II gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wurde oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

  • Die Verwendung von Gras, Heu oder Stroh aus der Sperrzone II ist für andere Tierarten als Schweine dagegen nicht eingeschränkt. Um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen, muss auf einem Betrieb mit Schweinen und anderen Tierarten jedoch durch getrennte Lagerung, sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Vermischung von Gras, Heu und Stroh für Schweine und für andere Tierarten kommt. Der Betrieb sollte im Vorfeld mit der zuständigen Veterinärbehörde klären, inwieweit die Nutzung durch getrennte Lagerung erfolgen kann.

Was können Landwirte tun, um ihre Schweinebestände vor einer Ansteckung zu schützen?

  • Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Dazu dient beispielsweise eine doppelte Umzäunung bei Freilandhaltung. Auch indirekt kann das Virus in den Schweinestallt gelangen. Futtermittel und Einstreu sollten daher für Wildschweine unzugänglich gelagert werden. Speise- oder Küchenabfälle dürfen grundsätzlich nicht an Haus- oder Wildschweine verfüttert werden. Mitarbeiter des Betriebes müssen dementsprechend geschult werden.

  • Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten.

  • Rechtlich vorgeschrieben sind für Schweinehaltungen ab einem Schwein:

    • Ausbruchsichere Ställe,

    • ein Schild, das Unbefugten den Zutritt zum Stall verwehrt und

    • eine Desinfektionsmöglichkeit für die Schuhe.

  • Einen Überblick der Maßnahmen nach der Schweinehaltungshygieneverordnung bietet das Poster des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Es kann hier heruntergeladen werden.

  • Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) senden.

  • Besondere Untersuchungen müssen beispielsweise bei gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen im Stall oder gehäuften fieberhaften Erkrankungen durchgeführt werden. Der Tierhalter ist hierbei verpflichtet unverzüglich die Ursache durch den betreuenden Tierarzt feststellen zu lassen (siehe auch § 8 Schweinehaltungshygieneverordnung)..

  • Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen.

  • Im Ausbruchsgeschehen hat der Tierhalter Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten (siehe EU-Tiergesundheitsrechtsakt und Tiergesundheitsgesetz).

Biosicherheit kurz und knapp

Zu den Vorkehrungen, die Sie bereits laut Schweinehaltungshygieneverordnung getroffen haben, sind weitere Maßnahmen erforderlich, um Ihre Schweine zu schützen:

  • Wildschweine dürfen keinen Kontakt zu Hausschweinen haben! Schließen Sie Ihren Stall ab!

  • Einstreu und Futter darf für Wildschweine nicht zugänglich sein!

  • Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen ist verboten!

  • Verfüttern Sie möglichst kein Grünfutter, es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.

  • Ihren Stall sollten nur die mit der Pflege beauftragten Personen und unvermeidliche Personen (Tierarzt) betreten, dabei müssen unbedingt die Schuhe gewechselt werden. Besser ist in jedem Fall ein kompletter Kleidungswechsel. Lassen Sie keinen Jäger, Jagdhund oder anderen Hund, der sich vorher im Wald aufgehalten hat, in Ihren Stall!

  • Schädlinge und Schadnager müssen regelmäßige bekämpft werden!

  • Der Stall, die Gerätschaften und die Fahrzeuge sollten regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.

Treten bei den Tieren unspezifische Symptome (Fressunlust, hohes Fieber bzw. plötzliche Todesfällen) auf, muss umgehend der Tierarzt benachrichtigt werden!

• Was müssen Transportunternehmer beachten, vor allem, wenn sie aus von ASP betroffenen Ländern kommen?

Da das Virus der Afrikanischen Schweinepest sehr widerstandsfähig ist, stellt die potenzielle Verschleppung über Transportfahrzeuge, die von ASP betroffene Gebiete befahren, ein Risiko dar. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einer ASP-Sperrzone (Gebiete in Anh. I der DVO 2021/605) gelegen ist und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sowie die bei einem solchen Transport verwendete Ausrüstung, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion hat unverzüglich nach Verlassen des Betriebes oder der Schlachtstätte zu erfolgen

Was passiert, wenn die ASP auftritt?

  • Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Wird der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Hausschweinebestand festgestellt, wird dieser Bestand umgehend von der zuständigen Behörde gesperrt. Kein Tier darf diesen Bestand verlassen. Die Tiere werden untersucht, beprobt und bei Bestätigung des Befundes getötet sowie unschädlich beseitigt. Es finden umfassende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen statt.

  • Um den Bestand wird eine Sperrzone mit einem Radius von mindestens 3 Kilometer eingerichtet, diese wird auch Schutzzone genannt.

  • Des Weiteren wird um den betroffenen Betrieb eine Überwachungszone von mindestens 10 Kilometer Radius eingerichtet.

  • Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. In den Schutzzonen wird der Tierverkehr erheblich eingeschränkt sein und es werden umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden.

Meldung der Tierseuche – was ist anzuzeigen?

Der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest ist Ihrem zuständigen Veterinäramt unverzüglich formlos anzuzeigen. Die Anzeige sollte folgende Angaben beinhalten:

  • Ihr Name

  • Ihre Anschrift

  • der Standort

  • die Haltungsform der betroffenen Tiere

  • sonstige für ASP empfängliche, gehaltene Tiere

  • Tierzahl

Die Anzeigepflicht schließt den Tierhalter, aber auch unter anderem dienjenigen, die in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leiten, mit der Aufsicht der Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt sind, als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist sowie diejenigen die Tiere auf dem Transport begleiten oder die Inhaber des Gewahrsams für Haustiere in fremden Gewahrsam.

Zur unverzüglichen Anzeige sind auch Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen sowie alle Personen, die sich mit der Ausübung der

  • Tierheilkunde,

  • Künstlichen Besamung,

  • Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder

  • Gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen.

Auch andere Berufsgruppen wie

  • Tiergesundheitsaufseher,

  • Tiergesundheitskontrolleure,

  • Veterinärassistenten,

  • Veterinäringenieure,

  • Veterinärtechniker,

  • Veterinärhygienekontrolleure,

  • Amtliche Fachassistenten,

  • Lebensmittelkontrolleure,

  • Futtermittelkontrolleure,

  • Bienensachverständige,

  • Fischereisachverständige,

  • Fischereiberater,

  • Fischereiaufseher,

  • Natur- und Landschaftspfleger,

  • Hufschmiede und Klauenpfleger,

  • Personen, die gewerbsmäßig schlachten sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen,

Sind verpflichtet den Verdacht auf die Afrikanische Schweinepest anzuzeigen.

Welche Desinfektionen wirken gegen das ASP-Virus?

Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist ein behülltes Virus mit einer hohen Widerstandsfähigkeit gegen Umwelteinflüsse. Viele eher basische Desinfektionsmittel inaktivieren das Virus nicht, säurebasierte dagegen schon.

Geeignete Desinfektionsmittel für den Tierhaltungsbereich finden Sie in der DVG-Desinfektionsmittelliste in der Spalte 7a ("viruzid", wirksam gegen behüllte und unbehüllte Viren) bzw. Spalte 7b ("begrenzt viruzid", wirksam gegen behüllte Viren):

zum Beispiel:

DESINTEC® FL-des GA forte (Fa. AGRAVIS Raiffeisen AG)
Neopredisan 135-1 (Menno-Chemie Vertrieb GmbH)
VENNO VET 1 (Menno-Chemie Vertrieb GmbH)

Einzelheiten zur Durchführung der Desinfektion und den Verfahren sind in den Empfehlungen des FLI zur Desinfektion bei Tierseuchen gelistet, darunter auch für die ASP.

 
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Kleine ASP-Fibel (barrierefrei)

Die Afrikanische Schweinepest - Praxishinweise für Jägerinnen und Jäger

Die ASP-Fibel dient einer umfassenden Aufklärung über die Tierseuche „Afrikanische Schweinepest“ (ASP). Informationen zur ASP benötigen nicht nur die Jägerschaft oder die Landwirte und Landwirtinnen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger.