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In Thüringen wurde die Bovine Virusdiarrhoe bereits seit dem Jahr 1999 auf der Grundlage eines Landes-Bekämpfungsprogramms auf freiwilliger Basis und seit 2011 staatlich und somit verpflichtend bekämpft.
Seit dem 21. April 2021 gilt ein neues europäisches Tiergesundheitsrecht, welches auch in Bezug auf die BVD unmittelbar anzuwenden ist. Das nationale Tiergesundheitsgesetz und die auf dessen Grundlage erlassene nationale BVDV-Verordnung werden insoweit überlagert.
Grundsätzlich ist die BVD gemäß der neuen EU-Tiergesundheitsrechtslage eine Tierseuche der Kategorie C. Durch die frühzeitigen Bekämpfungsmaßnahmen in Thüringen ist es gelungen, dass Thüringen seit dem 21. Februar 2022 eine von der Europäischen Kommission anerkannte Zone mit dem Status „frei von BVD“ ist. Dies konnte nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Rinderhaltenden Betrieben, den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten, dem Rindergesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse und den zuständigen Veterinärbehörden erreicht werden.
Es gilt diesen Status zu erhalten. Dazu müssen zwingend folgende Punkte beachtet werden:
Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen:
regelmäßigen Untersuchungen von Tieren in Rinderhaltenden Betrieben und
kontrollierter Zukauf von Rindern aus Betrieben, die den Status „frei von BVD“ besitzen und in einer Zone mit dem Status „frei von BVD“ liegen oder es müssen spezifische Verbringungsvoraussetzungen eingehalten werden
Der Status von Thüringen als BVD-freie Zone kann u. a. nur auf der Grundlage der Betriebs-Status „frei von BVD“ der Rinderhaltenden Betriebe erhalten werden, da nachgewiesen sein muss, dass 99,9 % der „BVD-freien“ Rinder in 98,9 % der Thüringer Betriebe mit dem Status „frei von BVD“ stehen. Nähere Ausführungen finden Sie auch im Merkblatt (III) „Das neue Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union in Bezug auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD)“.
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 stehen Tierhaltenden verschiedene Untersuchungsverfahren zur Überwachung des Rinderbestandes auf BVD zur Verfügung: Einerseits erfolgt die Untersuchung der neugeborenen Kälber mittels Ohrstanzproben, wobei die Probenahme spätestens bis zum 20. Lebenstag zu erfolgen hat oder andererseits sind serologische Untersuchungen auf BVD-Antikörper durchzuführen.
Zur Aufrechterhaltung des Betriebs-Status „frei von BVD“ ist die Untersuchung von Ohrstanzproben neugeborener Kälber die bewährte Methode. In Betrieben ohne eigene Reproduktion muss der Betriebs-Freiheitsstatus im Gegensatz dazu über stichprobenartige serologische Untersuchungen auf BVD-Antikörper ermittelt werden.
Um bewerten zu können, ob bei Betrieben mit eigener Reproduktion neben der virologischen Bestandsüberwachung auch die serologische Überwachung in Thüringen geeignet ist, wurden seit dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 alle Milch- und Blutproben, die in das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) eingesendet worden sind, serologisch auf BVD-Antikörper untersucht. Die Untersuchungsergebnisse haben gezeigt, dass die Prävalenz an Tieren mit BVD-spezifischen Antikörpern in Thüringer Rinderbeständen gering ist und somit eine gute Ausgangslage für eine Umstellung auch auf serologische Untersuchungsverfahren besteht. Dabei muss die Situation auf Betriebsebene berücksichtigt werden.
Ab dem Jahr 2025 ist es auf Grundlage eines Thüringer Konzeptes auf freiwilliger Basis möglich, dass einzelne Betriebe auf eine rein serologische Betriebs-Status-Überwachung ohne Ohrstanz-Untersuchungen umstellen können, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten sind.
Das Thüringer Konzept sieht zwei Phasen vor.
Parallele virologische und serologische Untersuchung für mindestens 12 Monate, um den serologischen BVD-Status der Einzeltiere zu erfassen und um einen Betrieb zu kategorisieren. Durch das ergänzende BVD-Antikörper-Monitoring des Landes Thüringen in den Jahren 2023/2024 haben bereits ein Teil der Rinderhalten-Betriebe diese Phase 1 abgeschlossen.
Folgende Betriebs-Kategorien resultieren aus Phase 1:
Kategorie A – Betriebe mit ausschließlich negativen Befunden
Kategorie B – Betriebe mit vereinzelt seropositiven Befunden
Kategorie C – Betriebe mit vermehrt seropositiven Befunden (Impfbetriebe, ehemalige BVD-Bestände)
Ausschließliche serologische Überwachung anhand von Stichproben mit Ausstieg aus der Ohrstanz-Untersuchung (freiwillig) sofern die Phase 1 durchgeführt wurde.
Eine Umstellung auf eine serologische Überwachung ist bislang für Betriebe der Kategorie A und in Einzelfällen für Betriebe der Kategorie B vorgesehen.
In Phase 2 erfolgen Stichprobenuntersuchungen auf BVD-Antikörper in geeigneten Betrieben nach einem festgelegten Schema.
Sofern ein Rinderhaltender Betrieb mit eigener Reproduktion auf eine ausschließlich serologische Bestandsüberwachung umstellen möchte, kann er sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) wenden. Ein Antrag kann formlos an das VLÜA gestellt werden. Das für einen Betrieb angepasste Untersuchungsverfahren (u. a. Frequenzen und Umfang, Festlegung von epidemiologischen Einheiten) wird mittels tierseuchenrechtlicher Verfügung für jeden Einzelbetrieb festgelegt.
Die Verpflichtung zur serologischen Überwachung in Betrieben ohne eigene Reproduktion bleibt unverändert bestehen, die Untersuchungsverfahren werden jedoch an das Thüringer Konzept angepasst.