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Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln im Landkreis Sonneberg

16.10.2024

Am 15. Oktober 2024 wurde durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im Landkreis Sonneberg bei zwei Wildvögeln die Geflügelpest (Aviäre Influenza – HPAI H5N1) amtlich festgestellt.

Die Anfang Oktober 2024 tot aufgefundenen Wildgänse wurden zunächst im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) mit positivem Ergebnis auf das Virus der Aviären Influenza untersucht. Der Befund wurde durch das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am 15. Oktober 2024 bestätigt.

Bei der Aviären Influenza, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, handelt es sich um eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, welche bei Wildvögeln und beim Hausgeflügel auftreten und in der Folge zu erheblichen Verlusten in Geflügelhaltungen führen kann.

Das HPAI Virus zirkuliert saisonal in der Wildvogelpopulation. Ein Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände erfolgt in erster Linie durch direkten Kontakt der gehaltenen Vögel zu infizierten Wildvögeln. Des Weiteren kann ein Eintrag der Erkrankung in Geflügelbestände auch indirekt erfolgen, beispielsweise durch Kot, Einstreu, Arbeitskleidung oder Schuhwerk.

Seit August und insbesondere September dieses Jahres nehmen laut der aktuellen Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln sowie die Fälle bei Wildvögeln wieder zu. Durch den nun beginnenden Vogelzug ist mit weiterhin steigenden Fallzahlen zu rechnen.

Die aktuelle Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts kann unter dem folgendem Link eingesehen werden:

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

Hinweise an Geflügelhalterinnen und -halter:

Der Schutz von Hausgeflügel vor einem Eintrag und vor der möglichen weiteren Verbreitung von HPAI-Infektionen hat oberste Priorität. Geflügelhalterinnen und -halter sind daher insbesondere auch im Eigeninteresse angehalten, die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Des Weiteren sind die allgemeinen Bestimmungen, welche in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschrieben sind, konsequent umzusetzen. Beispielsweise ist sicherzustellen, dass Tiere in Geflügelhaltungen nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Die Tiere sollten außerdem nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Auch muss bei erhöhten Verlusten oder der Abnahme der Legeleistung ein Tierarzt hinzugezogen werden, um eine Infektion mit HPAI auszuschließen.

Alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihrer Pflicht zur Meldung von gehaltenen Geflügel noch nicht nachgekommen sind, müssen die Haltung von Geflügel bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzeigen.

Hinweise an die Bevölkerung:

Bürgerinnen und Bürger sind darüber hinaus aufgerufen, Funde von verendeten wildlebenden Wasservögeln oder Greifvögeln dem Veterinäramt des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu melden. Von dort aus wird das Einsammeln und Beproben der Tiere organisiert.

Die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise sind unter dem folgenden Link zu finden:

https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen

Weiterführende Informationen gibt es auf der Homepage des Ministeriums unter:

https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/gefluegelpest