Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Die Aviäre Influenza (AI), auch Geflügelpest genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit wobei wilde Wasservögel den natürlichen Reservoirwirt darstellen. AI-Viren kommen in zwei Varianten (gering- und hochpathpogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) vor. Geringpathogene AI-Viren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen beim Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen kaum oder nur milde Symptome. Durch eine spontane Mutation zu einer hochpathogenen Form, welche sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt und mit einem schweren klinischen Verlauf und hoher Ansteckung einhergeht, entstehen besonders in Hühner- und Putenbeständen hohe Verlustraten. Der Geflügelpest ist somit eine große wirtschaftliche Bedeutung zuzuschreiben. Aktuell dominiert laut dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bei Wildvögeln der Subtyp H5N1, welcher auch bei allen Ausbrüchen beim Hausgeflügel nachgewiesen wurde. Aufgrund der Persistenz bei Wildvögeln ist die Epidemie im Sommer 2022 nicht zum Stillstand gekommen. Das FLI stuft das Risiko der Aus- und Weiterverbreitung von Hochpathogenen Aviären Influenzaviren (HPAIV) vom Subtyp H5N1 in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit den hohen Dichten des Wasservogelbesatzes an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands als hoch ein. Auch das Risiko einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel wird weiterhin als hoch eingestuft. Derzeit dominiert das Geflügelpestvirus H5N1 nicht nur in Deutschland, sondern weltweit.
Die vollständige aktuelle Risikoeinschätzung des FLI ist hier einsehbar (Stand: 8. November 2024).
Die durch das FLI erstellten Übersichtskarten der bisher in Deutschland festgestellten HPAI-Infektionsfälle ermöglichen einen Überblick über die jeweils aktuelle Lage des Geflügelpestgeschehens.
Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann.
Bei einem Ausbruch der Geflügelpest können Rassegeflügelhaltungen unter bestimmten Bedingungen von der Tötungspflicht des gesamten Geflügelbestandes ausgenommen werden (Art. 13 der VO (EU) 2020/687). Die Anforderungen dafür wurden von einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) festgelegt. Mitglieder der Arbeitsgruppe waren Vertreter der Thüringer Veterinärbehörden, des Landesverbandes Thüringer Rassegeflügelzüchter e.V. und des Geflügelgesundheitsdienstes der Thüringer Tierseuchenkasse. Das Informationsschreiben und weitere Dokumente können Sie hier herunterladen.
Auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln sollten von Jägern sowie allen Bürgerinnen und Bürgern, die in der Natur unterwegs sind, umgehend den örtlich zuständigen Veterinärbehörden zur Bergung und Untersuchung gemeldet werden, damit diese Vögel schnellstmöglich auf das Virus untersucht werden können. Vögel, die an der hochpathogenen Aviären Influenza erkrankt sind, zeigen ausgeprägte schwere Krankheitsverläufe bis hin zu Todesfällen. Laut dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) können hochpathogene, aber auch geringpathogene Aviäre Influenza-Viren bei Exposition gegenüber einer hohen Infektionsdosis auch auf den Menschen übertragen werden.
Um jegliche Ansteckungsgefahr zu vermeiden, werden Spaziergängerinnen und Spaziergänger dringend gebeten, tote Wildvögel nicht anzufassen. So kann auch eine Weiterverbreitung des Virus verhindert werden. Zudem sollten Hunde in Gebieten um Seen, Teiche, Flüsse und Bäche an der Leine geführt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI ).
Hinweise zu Tupferproben - Merkblatt der Thüringer Tierseuchenkasse
25.10.2024 - Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Das Thüringer Gesundheitsministerium macht daher mit einer Öffentlichkeitskampagne auf die Möglichkeiten des Grippeschutzes aufmerksam. Thüringenweit erscheinen am Wochenende Anzeigen in den Allgemeinen Anzeigenblättern. Darüber hinaus wird mit Online-Bannern, Social-Media-Beiträgen und auf digitalen Werbewänden das Motiv „Für Dich. Für alle. Grippeimpfung schützt!“ bis Mitte November im gesamten Freistaat ausgespielt.
16.10.2024 - Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Am 15. Oktober 2024 wurde durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im Landkreis Sonneberg bei zwei Wildvögeln die Geflügelpest (Aviäre Influenza – HPAI H5N1) amtlich festgestellt.
23.11.2023 - Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Am 22. November 2023 wurde in einem Hausgeflügelbestand in der Gemeinde Greußen im Kyffhäuserkreis die Geflügelpest (HPAI) amtlich festgestellt.
20.03.2023 - Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Wartburgkreises hat den Ausbruch der Geflügelpest in einem Rassegeflügelbestand in der Gemeinde Hörselberg-Hainich amtlich bestätigt.
20.01.2023 - Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Seit Mitte Oktober des vergangenen Jahres werden in Deutschland vermehrt Geflügelpestausbrüche bei gehaltenen Vögeln und im Wildvogelbereich festgestellt. Thüringen ist erstmalig im neuen Jahr betroffen. Nach einem positiven Wildvogelfund im Stadtgebiet Nordhausen bei einer Wildgans wurde nun auch in einer kleinen Geflügelhaltung im Landkreis Schmalkalden-Meiningen der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.
Das Geflügelpestgeschehen ist hochdynamisch. Viele Geflügelhalter stehen daher regelmäßig vor der Frage, ob sie ihr Geflügel aufstallen müssen oder nicht. Die Entscheidung, ob die Anordnung einer Aufstallung erforderlich ist, trifft das jeweils zuständige Veterinäramt auf Grundlage einer laufenden Risikobewertung der Tierseuchenlage.
Das Thüringer Gesundheitsministeriums verfolgt aufmerksam die aktuelle Lage und bewertet fortlaufend die Auswirkungen für die hiesigen Geflügelhalter. Sollte sich das Risiko weiter erhöhen, so kann in Thüringen risikoorientiert eine Aufstallung für Geflügel mit Freilandhaltung angeordnet werden. Grundsätzlich wird die präventive Aufstallung von Geflügel in sogenannten Allgemeinverfügungen durch die die Landkreise und kreisfreien Städte angeordnet. Auch weitere Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest werden in diesem Rahmen verfügt.
Aufstallungsanordnungen sind für die Geflügelhalter rechtlich verbindlich. Ihnen ist in jedem Fall nachzukommen. Sie dienen der Verhinderung des Eintrags des Geflügelpestvirus aus der Wildvogelpopulation in Hausgeflügelbestände und/ oder der Verhinderung der Weiterverbreitung des Virus in den Regionen um betroffene Ausbruchsbetriebe herum.
Hinweis: Nur die amtlichen Veröffentlichungen bzw. Verfügungen mit den dort genannten Gemeinden, Gebieten und Fristen sind rechtlich bindend und führen bei Nichteinhaltung zu Ahndungen!
Für einen aktuellen Überblick über mögliche bestehende Aufstallungsanordnungen in Thüringen steht eine dynamische Karte zur Verfügung.
Die Karte weist, soweit möglich, tagesaktuell alle Gebiete in Thüringen mit Aufstallverpflichtung bzw. mit weiteren Restriktionen grafisch abgebildet aus. Zusätzlich bietet die dynamische Karte die Möglichkeit der Suche durch Adresseingabe. Die Karte stellt ein wichtiges Hilfsinstrument dar, denn der Nutzer/ die Nutzerin wird schnell und aktuell über die bestehenden Einschränkungen informiert und gleichzeitig auf die rechtlich bindende Verfügung der zuständigen Behörde verwiesen bzw. dorthin verlinkt.
Alle Halter von Geflügel werden aufgefordert, ihre Tiere in Bezug auf den Gesundheitszustand regelmäßig und gewissenhaft zu kontrollieren. Bei Krankheitsanzeichen und Auffälligkeiten, wie z. B. reduzierter Legeleistung und/oder verminderte Wasser- bzw. Futteraufnahme ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Die tierseuchenrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind zu beachten. Weiterhin sind die allgemeinen Schutzmaßregeln, die in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschrieben sind, konsequent umzusetzen.
Hinweis: Die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest mit Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen im Freistaat Thüringen vom 7. Januar 2021 wurde mit Wirkung ab dem 26. Mai 2021 widerrufen.
Oberste Priorität hat auch in Thüringen der Schutz der Nutzgeflügelbestände. Aufgrund der aktuellen Tierseuchenlage sind alle Geflügelhalter dazu aufgerufen, die Gefahr der Einschleppung der Geflügelpest zu minimieren.
Wichtig ist es vor allem, dass Geflügelhalter ihre Tiere in Bezug auf den Gesundheitszustand regelmäßig und gewissenhaft kontrollieren. Bei Krankheitsanzeichen und Auffälligkeiten ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Es wird außerdem dringend empfohlen, betriebliche Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen und, wenn nötig, zu verbessern.
Folgende Punkte müssen beachtet werden:
Einschränkung des Besucherverkehrs auf ein unerlässliches Mindestmaß,
möglichst die Verwendung betriebseigener Schutzkleidung,
Wechsel oder Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk,
hygienische Reinigung der Hände vor jedem direkten Tierkontakt und
keine Lagerung von Futter oder Einstreu unter freien Himmel mit Zugang zu Wildvögeln
Fütterung und Tränkung von Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen
Jäger und Personen, die mit verendeten Wildvögeln in Kontakt gekommen sind, sollten Ställe, in denen sich Geflügel befindet, in den folgenden 48 Stunden nicht betreten
Unterbindung weiterer indirekter Eintragswege wie kontaminiertes Wasser oder verunreinigte Gegenstände (Schubkarren, Fahrzeuge usw.)
Errichtung einer funktionierenden physischen Barriere zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und Geflügelhaltungen
Der Geflügelgesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse hat Biosicherheitsmaßnahmen in gewerblichen Geflügelhaltungen und in kleinen Geflügelhaltungen sowie Haltungen von Rassegeflügel zusammengefasst. Diese sind unter dem nachfolgenden Link einsehbar:
Merkblätter der Thüringer Tierseuchenkasse
Darüber hinaus muss Geflügel aufgestallt werden, sofern eine Verfügung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes diese Aufstallung anordnet.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weist in seiner Mitteilung Nr. 007/2021 vom 23. Februar 2021 darauf hin, dass bei den Ausbrüchen von hochpathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln aufgrund des HPAI-Virus vom Subtyp H5N8 keine Infektionen des Menschen mit H5N8 bekannt geworden sind. Eine Übertragung des Erregers (H5N8) über infizierte Lebensmittel ist theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich.
Übertragungen des aktuellen Influenza-A-Virus H5N1 über Lebensmittel auf den Menschen scheinen ebenso keine Rolle zu spielen (siehe folgender Link: https://www.bfr.bund.de/de/vogelgrippe-2407.html).
Weitergehende Informationen insbesondere zu Hygienemaßnahmen beim Verzehr von Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten hat das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht.
Schutz vor H5N8: Anmerkungen zur Vermeidung der Verbreitung der Geflügelpest
AI-Risikoampel zur Selbsteinschätzung der Biosicherheit im Geflügel haltenden Betrieb
Checkliste Vermeidung der Einschleppung der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest)
Steckbrief Influenzainfektionen bei Geflügel und Wildvögeln von 2024