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Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus gilt auch über Ostern

07.04.2020

Geringfügige Anpassung der Verordnung: Buchläden dürfen künftig bestellte Ware kontaktlos verkaufen

Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner (DIE LINKE), hat heute die am 27. März in Kraft getretene Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aktualisiert und dabei geringfügige Anpassungen vorgenommen.

Anlass der Aktualisierung der Verordnung war das Ablaufen der Geltungsdauer des bisherigen Paragrafen 2 (Aufenthalt im öffentlichen Raum) am morgigen Mittwoch.

Gesundheitsministerin Werner: „Auch in Thüringen schauen wir alle täglich auf die Entwicklung der Covid-19-Fallzahlen. Es ist aber noch zu früh für eine Entwarnung. Wir müssen weiterhin alles dafür tun, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Aus diesem Grund haben wir vor rund zwei Wochen die Thüringer Verordnung mit ihren Maßnahmen zur Einschränkung des öffentlichen Lebens in Kraft gesetzt. Diese Verordnung haben wir nun mit geringfügigen Anpassungen aktualisiert. Meine Bitte an die Bevölkerung bleibt: Halten Sie die Kontaktbeschränkungen und die Hygieneregeln strikt ein. Ich weiß, dass dies besonders zu einem Familienfest wie Ostern schwer fällt. Und trotzdem müssen wir uns, die Menschen um uns herum und vor allem Risikopersonen besonders schützen. Daher bitte ich um Verständnis, dass wir auch über und nach Ostern die bestehenden Einschränkungen aufrecht erhalten müssen.“

Ausgewählte Anpassungen in der aktualisierten Verordnung:

  • Eine Ergänzung in Paragraph 3, Absatz 1, Satz 1 stellt klar, dass das Verbot für Versammlungen von mehr als zwei Personen gilt.
  • Zu Trauerfeiern wurde in Paragraph 3, Absatz 4, Satz 2 die bisherige Bestimmung auf einen engen Familien- und Freundeskreis erweitert, um unbillige Härten zu vermeiden.
  • Die Liste der Einzelhandelsgeschäfte, die geöffnet bleiben dürfen (Paragraph 6), wurde um Buchläden ergänzt, sofern die Ware elektronisch oder telefonisch bestellt und kontaktlos abgeholt werden kann
  • Beim Außerhausverkauf von Speisen wurde in Paragraph 7 konkretisiert, dass der Verzehr nicht vor Ort, sondern erst in einer Entfernung von mindestens 10 Metern zur Verkaufsstelle zulässig ist.
  • Vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts sind die Regelungen für Reiserückkehrer weggefallen. Der Regelungsgegenstand beschränkt sich nunmehr auf Personen, die Kontakt zu einem Infizierten hatten, sowie Ansteckungsverdächtige i.S.v. § 2 IfSG.
  • Bei den Schließungen medizinischer Einrichtungen (Paragraph 10) neu aufgenommen wurden Frühfördereinrichtungen (nach §§ 46 und 79 SGB IX), da auch hier die Gefahr von Infektionen bei physischem Kontakt sehr hoch ist. Erforderliche Leistungen unter Nutzung digitaler Medien (z.B. E-Mail) bzw. des Telefons sollen weiterhin möglich sein.

Die neue Verordnung ist auf unserer Internetseite veröffentlicht.