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Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine virale Infektionskrankheit, die insbesondere für Schafe und Rinder gefährlich ist. Der krankheitsauslösende Erreger ist das Blauzungenvirus (engl. "Bluetongue virus", kurz BTV). Das Virus wird durch Stechmücken, sogenannte Gnitzen, übertragen und tritt daher besonders saisongebunden vom späten Frühling bis in den Herbst auf. Auch Ziegen und Wildwiederkäuer sind für die Blauzungenkrankheit empfänglich. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich.
Von dem Erregervirus wurden bislang 24 sogenannte Serotypen entdeckt. Aktuell ist insbesondere der Serotyp 3 (BTV-3) von Bedeutung.
Die Krankheit ist in allen EU-Mitgliedsstaaten meldepflichtig. Es handelt sich um eine Seuche der Kategorie C.
Auf dieser Seite finden Tierhalter Informationen zu:
Ausbreitung der Krankheit
Thüringen hat seit dem 10. August 2024 den Status „frei von BTV“ verloren.
Die Blauzungenkrankheit, speziell der Serotyp BTV-3, hat sich seit Oktober 2023 in den Niederlanden, Belgien und auch in Deutschland von Nordwesten kommend in Richtung Thüringen ausgebreitet. Derzeit verfügt kein Bundesland mehr über den Status "seuchenfrei" hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).
Aufgrund der Feststellung des BT-Virus Serotyp 3 in zwei Schafbeständen hat nun auch Thüringen diesen Status verloren. Dadurch sind für das Verbringen von Tieren aus Thüringen in Gebiete (andere Bundesländer oder Staaten), die frei von BTV sind, besondere Voraussetzungen zu beachten (siehe Regelungen zum Verbringen von Tieren).
Zum jeweils aktuellen Stand informiert regelmäßig das Friedrich-Loeffler-Institut.
Symptome der Blauzungenkrankheit sind unter anderem Fieber, Apathie, Nasenausfluss, Durchblutungsstörungen, Lippen- und Zungenödeme mit Blaufärbung der Zunge, Schädigungen der Maulschleimhaut und im Bereich der Nase, Schwellungen und Verkrustungen der Naseneingänge, was das Atmen erschwert, sowie Entzündungen der Klauen, die mit Lahmheit einhergehen. Beim Rind ist das Leitsymptom ein starker Milchrückgang.
Sofern Sie diese Symptome bei Ihren Tieren feststellen, informieren Sie bitte umgehend die/den bestandsbehandelnde/n Tierärztin/Tierarzt und das zuständige Veterinäramt.
In Thüringen ist eine Impfung gegen BTV-3 nunmehr möglich, Informationen hierzu finden Sie unter Schutzmaßnahmen.
Bei Fragen zur Blauzungenkrankheit steht Ihnen Ihr zuständiges Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt zur Verfügung.
Empfängliche Tierarten bzw. „gelistete Arten“ sind Rinder, Schafe, Ziegen und weitere Hornträger, Gabelhornträger, Kameliden, Hirsche, Moschustiere, Giraffenartigen sowie Hirschferkel.
Unter Zuchtmaterial versteht man Sperma, Eizellen und Embryonen.
Ein Vektor ist ein lebender Organismus, der Krankheitserreger von einem infizierten Tier auf ein anderes Tier überträgt. Bei Vektoren handelt es sich häufig um Arthropoden (Gliederfüßer), z. B. Stechmücken, Zecken, Fliegen, Flöhe und Läuse. BTV wird vor allem durch Stechmücken (Gnitzen = Culicoides) übertragen.
Dieser Status erlaubt die Verbringung in andere Gebiete ohne Einschränkungen. Die Überwachung beschränkt sich auf relativ wenige Probenuntersuchungen pro Jahr. Der Status kann einem ganzen Staat oder einem Bundesland erteilt werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Europäische Kommission.
Der Bergriff "Vektorgeschützter Betrieb" bezeichnet laut der geltenden EU-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 Art. 2 Nr. 18): „einen Teil eines Betriebs oder alle Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt ist bzw. sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs im Einklang mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 von der zuständigen Behörde gewährt wird.“
Die Wirksamkeit des Schutzes ist gegenüber der Veterinärbehörde nachzuweisen und wird mittels Untersuchungen (Vektorfallen etc.) geprüft. Erst dann kann der Status gewährt werden. Dieser Status ist eine der Voraussetzungen für das Verbringen von Tieren. Weitere Einzelheiten finden Sie unter Schutzmaßnahmen.
Ein Gebiet, in dem sicher nachgewiesen ist, dass in bestimmten Zeiträumen BTV nicht auftritt (in der Regel der Winter). Dieser Status bringt einige Erleichterungen für das Verbringen mit sich.
Dieser Status ist für BTV nicht vorgesehen.
Verbringen bezeichnet den Transport von Tieren in eine andere Haltungseinrichtung oder zur Schlachtung.
Ziel eines Tilgungsprogrammes ist es, eine Tierseuche oder Zoonose biologisch auszurotten und letztendlich für das Hoheitsgebiet den Status als seuchenfrei oder „amtlich seuchenfrei“ gemäß den Unionsvorschriften zu erlangen. Dazu werden im Tilgungsprogram die Maßnahmen für das jeweilige Land festgelegt, z. B. welche Untersuchungen erfolgen oder ob und wie Impfungen durchzuführen sind. Dies betrifft aktuell nur große Teile Spaniens (Stand: 24.05.2024; siehe auch Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620).
Ziel der Regelungen zum Verbringen von Tieren ist die Verhinderung der Weiterverbreitung von BTV. Durch die strengen Anforderungen (Schutz vor Vektoren, Virustests, Wartezeiten, Impfung usw.) sollen die Gebiete, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird, vor der Einschleppung jeglicher BTV-Serotypen aufgrund der Verbringung von gehaltenen Tieren oder Zuchtmaterial geschützt werden.
Der Unternehmer hat grundsätzlich seine Pflichten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung zu beachten. Diese sind in den Artikeln 124-126 der Verordnung (EU) 2016/429 wiedergegeben und gelten immer. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Anlage 2 unter Downloads
Der aktuelle Ausbruch in den betroffenen Mitgliedstaaten (Niederlande, Belgien) und den betroffenen Bundesländern Deutschlands umfasst den BTV Serotyp 3 (BTV-3).
Thüringen hat den Status „frei von BTV“ verloren. Dies hat erhebliche Folgen für das Verbringen von empfänglichen Tieren, insbesondere Rinder und Schafe. Vorab eine Zusammenfassung. Die geltenden Regelungen werden nachfolgend ausführlich dargestellt.
Zusammenfassung:
Werden Tiere aus Thüringen in BTV-freie Gebiete verbracht, gelten nunmehr besonders strenge Anforderungen.
Werden die Tiere in andere Mitgliedstaaten verbracht, sind zusätzliche Anforderungen einzuhalten, insbesondere muss der andere Mitgliedstaat die Tiere akzeptieren (Genehmigung). Dies gilt für BTV-freie und -nicht freie Mitgliedstaaten.
Werden die Tiere in Gebiete verbracht in denen ein Tilgungsprogramm in Kraft ist, gelten strenge Anforderungen. Besonders zu beachten sind die Vorgaben des Tilgungsprogrammes. Aktuell gibt es ein Tilgungsprogramm für BTV nur in Teilen Spaniens.
Das Verbringen von Tieren aus Thüringen in Gebiete Deutschlands die nicht frei von BTV sind und umgekehrt unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
Erfolgt der Transport durch BTV-freie Gebiete sind strenge Anforderungen an Tiere und Transport einzuhalten.
Für die Verbringung unmittelbar zur Schlachtung sind zum Teil Vereinfachungen vorgesehen.
Gesondert geregelt ist das Zuchtmaterial. Diese Regelungen ähneln denen für das Verbringen von Tieren. Ansatzpunkt ist in der Regel das Spendertier.
Die Verbringungsregelungen für BTV empfängliche Tierarten finden sich grundsätzlich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Sollen die Tiere aus oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sind zudem die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 und ggf. die Vorgaben des jeweiligen Mitgliedstaates zu beachten.
Der Unternehmer hat seine Pflichten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung zu beachten. Diese sind in den Artikeln 124-126 der Verordnung (EU) 2016/429 wiedergegeben und gelten immer (siehe Anlage 02).
1. In Deutschland
Für das Verbringen innerhalb Deutschlands werden die Bedingungen für den Eingang aus anderen nicht freien Mitgliedstaaten entsprechend angewendet. Die nicht amtliche Übersetzung der Bedingungen finden Sie in der Anlage 03.
Für Tiere aus Gebieten, in denen BTV-3 zirkuliert (Thüringen und alle anderen derzeit betroffenen Bundesländer), die in nicht BTV-3-freie Gebiete Deutschlands verbracht werden sollen, sind keine besonderen Anforderungen einzuhalten.
Verbringungen von Zucht- und Nutztieren und Tieren zur unmittelbaren Schlachtung sind daher derzeit ohne besondere BTV-3 relevante Tiergesundheitsanforderungen innerhalb aller nicht BTV-freier Zonen in Deutschland möglich. Auch die Verbringung von Zuchtmaterial (Samen, Embryonen und Eizellen) ist ohne besondere Tiergesundheitsanforderungen möglich.
2. In andere nicht BTV-freie Mitgliedstaaten
Hinweis: Zusätzlich zu den Bestimmungen in Buchstabe a bzw. b sind ggf. die Vorgaben in Buchstabe c zu beachten
a) Zucht- und Nutztiere
Mehrere Mitgliedstaaten haben Bedingungen formuliert, unter denen sie Tiere aus betroffenen Gebieten akzeptieren. Zum Teil werden besondere Regelungen für BTV-3 getroffen.
Die speziellen Anforderungen für einzelne anderer Länder sind über den folgenden Link abrufbar: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
Ist dort keine Sonderregelung für das Zielland genannt, können die Tiere in der Regel nicht in diesen Mitgliedstaat verbracht werden. Die allgemeinen Voraussetzungen für ein Verbringen nach der Delegierten Verordnung (EU 2020/689 lassen sich derzeit kaum einhalten, da kein zugelassener Impfstoff für BTV-3 vorhanden ist.
Die Sonderreglungen für Belgien und die Niederlande (dort zirkuliert ebenfalls BTV-3) besagen, dass aktuell keine besonderen Bedingungen einzuhalten sind, wenn die Tiere aus Gebieten kommen in denen (nur) BTV-3 auftritt. Dies trifft derzeit auf Thüringen zu.
Achtung: die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind sowohl hinsichtlich der aufgeführten Bedingungen als auch in Bezug auf die betroffenen Tierarten z.T. unterschiedlich.
b) Tiere zur unmittelbaren Schlachtung
Verbringungen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung aus Thüringen in nicht BTV-freie Mitgliedstaaten (derzeit Belgien und Niederlande), in denen BTV-3 zirkuliert, sind derzeit ohne besondere BTV-3 relevanten Tiergesundheitsbedingungen möglich.
Die Schlachttiere müssen jedoch aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotyp 1-24) gemeldet wurde (TRACES-Bescheinigung). Dies folgt aus Artikel 14 Buchstabe e (Rinder) bzw. Artikel 18 Buchstabe e (Schafe/Ziegen) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688.
c) Transportbedingungen bei einem Transport durch ein BTV-freien Mitgliedssaat oder eine BTV-freie Zone oder einen Mitgliedsstaat oder Zone mit Tilgungsprogramm:
Zusätzlich zu den Bedingungen für Zucht- und Nutztiere oder für Tiere, die unmittelbar zur Schlachtung bestimmt sind, müssen für den Transport durch BTV-freie Mitgliedsstaaten/Zonen und Mitgliedsstaaten/Zonen mit einem Tilgungsprogramm folgende Bestimmungen eingehalten werden:
die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, werden gegen Angriffe von Vektoren geschützt und die Tiere werden während des Transports nicht länger als 1 Tag abgeladen oder die Tiere werden nur in einem zugelassenen vektorgeschützten Betrieb länger als 1 Tag oder nur während des vektorfreien Zeitraums abgeladen.
Rechtsgrundlage:
Art. 45 Delegierten Verordnung (EU) 2020/689,
Art. 33 (Transport durch ein Gebiet mit dem Status „frei von BTV“) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
d) Zuchtmaterial
Ein Verbringen von Zuchtmaterial in nicht BTV-3 freie Gebiete anderer Mitgliedstaaten ist möglich, wenn die Voraussetzungen des Anhang II Teil 5 Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt sind und durch den Bestimmungsmitgliedstaat eine Genehmigung für das Verbringen erteilt und der Kommission gemeldet wurde.
Die Vorgaben für das Verbringen von Zuchtmaterial sind sehr detailliert, von einer Wiedergabe wird daher abgesehen. Sofern Sie beabsichtigen Zuchtmaterial in anderen Mitgliedstaaten zu verbringen, die frei von BTV sind, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
Generell ist die Verbringung von Zuchtmaterial aus Thüringen in andere Mitgliedstaaten nur möglich, wenn der jeweilige Mitgliedstaat eine Ausnahmeregelung getroffen hat. Die Bedingungen der jeweiligen Mitgliedstaaten können unter dem Link: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
abgerufen werden.
Der Unternehmer hat seine Pflichten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung zu beachten. Diese sind in den Artikeln 124-126 der Verordnung (EU) 2016/429 wiedergegeben und gelten immer (siehe Anlage 02).
1. Nutz- und Zuchttiere
Rechtsgrundlage ist hier Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der jeweils gültigen Fassung.
Die Tiere müssen
mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt werden und
sie werden während dieses Zeitraumes einem PCR-Test auf BTV mit einem Negativbefund unterzogen, der an mindestens 14 Tagen nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.
Dies bedeutet, dass die Tiere innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abganges aus dem Herkunftsbestands) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der BT getestet worden sein müssen und mindestens 14 Tage vor der Probenahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt wurden. Die Einhaltung der Vorgaben ist zu belegen. Hierfür ist eine Eigenerklärung des Tierhalters für Zucht und Nutztiere abzugeben (siehe Anlage 04).
2. Tiere zur unmittelbaren Schlachtung
Rechtsgrundlage ist hier Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der jeweils gültigen Fassung.
Die Verbringung von Tieren aus Thüringen zur Schlachtung in freie Gebiete in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich:
Im Ursprungsbetrieb ist während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet worden und
Die Verbringung erfolgt direkt von der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof und
Die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
Der Betreiber des Herkunftsbetriebes informiert den Betreiber des Bestimmungsschlachthofes mindestens 48 Stunden vor Verladung über die Verbringung und
Die Tiere werden von einer Eigenerklärung des Tierhalters (Unternehmers) begleitet, mit der er bestätigt, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde (siehe Anlage05 Tierhaltererklärung Schlachttier).
3. Zuchtmaterial
Ein Verbringen von Zuchtmaterial innerhalb Deutschlands ist möglich, wenn die Voraussetzungen des Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der geltenden Fassung erfüllt werden.
Die Vorgaben für das Verbringen von Zuchtmaterial sind sehr detailliert, von einer Wiedergabe wird daher abgesehen. Sofern Sie beabsichtigen Zuchtmaterial in Gebiete Deutschlands zu verbringen, die frei von BTV sind, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
Der Unternehmer hat seine Pflichten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung zu beachten. Diese sind in den Artikeln 124-126 der Verordnung (EU) 2016/429 wiedergegeben und gelten immer (siehe Anlage 02).
Hinweis: Zusätzlich zur den Bedingungen unter Ziffer 1 oder 2 müssen die Vorgaben von Ziffer 3 beachtet werden!
1. Nutz- und Zuchttiere
Generell sind Verbringungen von Zucht- und Nutztieren in andere BTV-freie Mitgliedsstaaten oder –Zonen möglich, wenn die Mitgliedsstaaten Ausnahmen gewähren und die jeweils festgelegten Verbringungsregelungen der Europäischen Kommission mitgeteilt haben. Einige Mitgliedstaaten haben solche Sonderregelungen getroffen. Die Regelungen der einzelnen Länder sind über den folgenden LINK abrufbar: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
Sofern die Tiere mit Repellent behandelt werden müssen, ist die Behandlung durch die „Tierhaltererklärung Repellent“ (siehe Anlage 06) zu bestätigen.
Ist dort keine Sonderregelung für das Zielland genannt, können die Tiere in der Regel nicht in diesen Mitgliedstaat verbracht werden. Die allgemeinen Voraussetzungen für ein Verbringen nach der Delegierten Verordnung (EU 2020/689 lassen sich derzeit kaum einhalten, insbesondere da kein zugelassener Impfstoff vorhanden ist.
Sobald ein Impfstoff für BTV-3 zugelassen ist, werden sich zusätzliche Möglichkeiten für das Verbringen ergeben. Wir werden Sie an dieser Stelle darüber informieren.
2. Tiere zur unmittelbaren Schlachtung
Rechtsgrundlage ist hier Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sowie Art. 15 (Rinder) und Art. 18 (Schafe und Ziegen), Art. 32 (in ein BTV-freies Gebiet) und 33 (durch ein BTV-freies Gebiet) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Verbringung von Tieren unmittelbar zur Schlachtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
die Verbringung direkt vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof erfolgt und
die Schlachtung innerhalb von 24 h nach Ankunft durchgeführt wird und
der Betreiber des Herkunftsbetriebes den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 h vor Verladung entsprechend informiert und
die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt sind (sofern die Bestimmungs-mitgliedstaaten oder Durchfuhrmitgliedstaaten BTV-frei sind oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen) und
Die Tiere müssen von einer Bescheinigung begleitet werden (TRACES-Bescheinigung), die belegt, dass die Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
3. Transportbedingungen
Zusätzlich zu den Bedingungen für Zucht- und Nutztiere oder für Tiere, die unmittelbar zur Schlachtung bestimmt sind, müssen für den Transport folgende Bestimmungen eingehalten werden:
die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, werden gegen Angriffe von Vektoren geschützt und die Tiere werden während des Transports nicht länger als 1 Tag abgeladen oder die Tiere werden nur in einem zugelassenen vektorgeschützten Betrieb länger als 1 Tag oder nur während des vektorfreien Zeitraums abgeladen und
die Tiere müssen von einer Bescheinigung begleitet werden (TRACES-Bescheinigung), die belegt, dass die Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
Rechtsgrundlage:
Art. 45 Delegierten Verordnung (EU) 2020/689,
Art. 32 (Transport in ein Gebiet mit dem Status „frei von BTV“) und
Art. 33 (Transport durch ein Gebiet mit dem Status „frei von BTV“) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
4. Zuchtmaterial
Ein Verbringen von Zuchtmaterial in freie Gebiete anderer Mitgliedstaaten ist möglich, wenn die Voraussetzungen des Anhang II Teil 5 Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt sind und die jeweiligen Verbringungsregelungen der Mitgliedsstaaten eingehalten werden.
Die Vorgaben für das Verbringen von Zuchtmaterial sind sehr detailliert, von einer Wiedergabe wird daher abgesehen. Sofern Sie beabsichtigen Zuchtmaterial in anderen Mitgliedstaaten zu verbringen, die frei von BTV sind, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
Generell ist die Verbringung von Zuchtmaterial aus Thüringen in freie Mitgliedstaaten nur möglich, wenn der jeweilige Mitgliedstaat eine Ausnahmeregelung getroffen hat. Die Bedingungen der jeweiligen Mitgliedstaaten können unter dem Link: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
abgerufen werden.
Rechtsgrundlage für die Ausfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus der Union in die Drittländer ist Art. 243 der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL).
Es gelten die Vorgaben des jeweiligen Ziellandes.
Erfolgt der Transport durch andere Mitgliedstaaten, die frei von BTV sind, muss das Transportmittel vektorgeschützt sein und die Tiere dürfen während des Transportes nicht für mehr als einen Tag ausgeladen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Ausladung in einem vektorgeschützten Betrieb erfolgt. In Art. 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird als Alternative die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 genannt. Diese Regelung kann derzeit nicht angewendet werden, mangels zugelassenem Impfstoff gegen BTV-3.
Der Unternehmer hat seine Pflichten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung zu beachten. Diese sind in den Artikeln 124-126 der Verordnung (EU) 2016/429 wiedergegeben und gelten immer
Für das Verbringen von Tieren aus freien Gebieten Deutschlands oder anderer BTV-freien Zonen oder Mitgliedstaaten nach Thüringen ist die einzige Vorgabe, dass die Tiere innerhalb der letzten 60 Tage vor Verbringung nicht mit einem BTV-Lebendimpfstoff geimpft wurden, vgl. Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.
Bei einem Verbringen aus nicht freien Gebieten Deutschlands nach Thüringen sind keine besonderen BTV-3 relevanten Tiergesundheits-anforderungen einzuhalten. Auch die Verbringung unmittelbar zur Schlachtung oder von Zuchtmaterial (Samen, Embryonen und Eizellen) ist ohne besondere Tiergesundheitsanforderungen möglich.
Bei einem Verbringen aus nicht freien Gebieten anderer Mitgliedstaaten nach Thüringen gilt:
a. Zucht- und Nutztiere
Deutschland und andere Mitgliedstaaten haben Bedingungen formuliert unter denen Tiere aus betroffenen Gebieten akzeptiert werden.
Die speziellen Anforderungen für Deutschland und damit auch Thüringen sind über den folgenden englischsprachigen Link abrufbar: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
Die nichtamtliche Übersetzung der deutschen Regelung finden Sie in Anlage 03.
Ein Verbringen nach Thüringen ist daher möglich, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
Die Tiere müssen
mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt werden und
sie werden während dieses Zeitraumes einem PCR-Test auf BTV mit einem Negativbefund unterzogen, der an mindestens 14 Tagen nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.
Dies bedeutet, dass die Tiere innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abganges aus dem Herkunftsbestands) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der BT getestet worden sein müssen und mindestens 14 Tage vor der Probenahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt wurden. Die Tiere sollen von einer vollständig ausgefüllten „Tierhaltererklärung Zucht- und Nutztiere“ begleitet werden (siehe Anlage 04).
Für Tiere, die aus Mitgliedstaaten, in denen BTV-3 zirkuliert, in nicht BTV-3-freie Gebiete Deutschlands (auch Thüringen) verbracht werden sollen, sind keine besonderen Anforderungen einzuhalten.
Bei Verbringung der Zucht- und Nutztiere aus anderen nicht freien Mitgliedsstaaten nach Thüringen sind für den Transport keine zusätzlichen Anforderungen zu beachten.
Führt der Transport durch freie Gebiete muss das Transportmittel vektorgeschützt sein und die Tiere dürfen während des Transportes nicht für mehr als einen Tag ausgeladen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Ausladung in einem vektorgeschützten Betrieb erfolgt.
Rechtsgrundlage dafür sind die Art. 32 und 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688. In Art. 33 wird als Alternative die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 genannt. Diese Regelung kann derzeit nicht angewendet werden, mangels zugelassenem Impfstoff gegen BTV-3.
b. Unmittelbar zur Schlachtung
Schlachttieren müssen aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotyp 1-24) gemeldet wurde (TRACES-Bescheinigung). Dies folgt aus Artikel 14 Buchstabe e bzw. Artikel 19 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688.
Für Tiere zur unmittelbaren Schlachtung, die aus Mitgliedstaaten, in denen BTV-3 zirkuliert, in nicht BTV-3-freie Gebiete Deutschlands (auch Thüringen) verbracht werden sollen, sind keine besonderen Anforderungen einzuhalten.
c. Zuchtmaterial
Ein Verbringen von Zuchtmaterial aus anderen nicht BTV freien Mitgliedstaaten nach Thüringen ist möglich, wenn die Voraussetzungen des Anhang II Teil 5 Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt sind.
Die Vorgaben für das Verbringen von Zuchtmaterial sind sehr detailliert, von einer Wiedergabe wird daher abgesehen. Sofern Sie beabsichtigen Zuchtmaterial aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht BTV frei sind- zu beziehen, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
Die im Folgenden dargestellten Schutzmaßnahmen sind von Bedeutung für die Sicherheit Ihrer Bestände und zum Teil Voraussetzung für die Genehmigung des Verbringens, sofern Thüringen den Status „frei von BTV“ verliert.
In Thüringen ist die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (BT) gegen den Serotyp 3 (BTV -3) auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) möglich. Die Impfung ist durch einen Tierarzt durchzuführen und kann mit folgenden Impfstoffen vorgenommen werden:
Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH
Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U.
Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.
Die konkreten Vorgaben für die Impfung entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung des TLV vom 20.06.2024. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://verbraucherschutz.thueringen.de/fileadmin/startseite/tiergesundheit/tierseuchen/doc/2024-06-20_PA_AV_BTV_Impfung.pdf
Die vorgenannten Impfstoffe sind noch nicht zugelassen, daher führt die Impfung aktuell nicht dazu, dass die Bedingungen für das Verbringen von Tieren und Zuchtmaterial erfüllt sind, die auf die Impfung bzw. Immunisierung abstellen. Dies ist besonders beim Verbringen von geimpften Tieren aus nicht freien Gebieten nach Thüringen zu beachten.
Die Impfung dient aktuell nur dem Schutz der Bestände.
Für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit können Tierhalter eine Beihilfe in Höhe von 1,00 Euro je Impfung bei Rindern bzw. 0,60 Euro je Impfung bei Schafen und Ziegen bei der Thüringer Tierseuchenkasse beantragen. Diese Impfkostenunterstützung wird zu gleichen Teilen vom Freistaat Thüringen und der Thüringer Tierseuchenkasse getragen. Wichtige Informationen zur Gewährung der Beihilfe erhalten Sie bei der Thüringer Tierseuchenkasse unter folgendem Link: https://www.thtsk.de/new/2019-02-22_00/
Erfolgt die Zulassung eines Impfstoffes gegen BTV-3 werden wir Sie gesondert informieren.
Die Impfung ist zwingend zu dokumentieren, da sich die durch die Impfung entstehenden Antikörper labordiagnostisch NICHT von durch eine Feldvirusinfektion hervorgerufene Antikörper unterscheiden lassen. Wird die Impfung nicht dokumentiert, würde bei einer Untersuchung Ihrer Tiere auf BTV mit einem positiven Antikörper-Ergebnis der Verdacht des Ausbruches einer BTV-Infektion bestehen. Die Anforderungen für die Dokumentation können Sie der Allgemeinverfügung des TLV vom 20.06.2024 entnehmen (https://verbraucherschutz.thueringen.de/fileadmin/startseite/tiergesundheit/tierseuchen/doc/2024-06-20_PA_AV_BTV_Impfung.pdf).
Der Schutz vor Vektoren (hier Gnitzen) ist sowohl im Betrieb als auch auf dem Transport von besonderer Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als vektorgeschützter Betrieb ergeben sich aus Art. 44 i. V. m. Anhang V Teil II Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Der Status kann dem Betrieb nur gewährt werden, wenn:
er an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet ist;
die Öffnungen mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt sind, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind;
im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfindet;
Maßnahmen getroffen werden, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen, und
Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden sind.
Die Umsetzung dieser Bedingungen ist sehr schwierig, insbesondere die Einrichtung wirksamer physischer Barrieren in den Ställen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss vor Anerkennung als „vektorgeschützter Betrieb“ durch die zuständige Veterinärbehörde geprüft werden.
Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“ der EU) – Grundlegende Bestimmungen für die Tierseuchenbekämpfung
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 – Kategorisierung der Seuchen: BTV = Kategorie C
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 – Regelungen zu verschiedenen Seuchen, darunter BTV, z.B. Status „frei von BTV“; besonders wichtig sind die Art. 37 ff. und Anhang V (ab S. 87 der Verordnung), Teil II dort Kapitel 2 – SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN bei BTV – (ab S. 91 der Verordnung) dort sind unter anderem die Voraussetzungen für das Verbringen in oder durch freie Gebiete dargestellt. Der Anhang V Teil 2 Kapitel 2 ist dem Informationsblatt als Anlage 1 beigefügt.
Verordnung (EU) 2020/688 - Tiergesundheitsanforderungen an das Verbringen innerhalb der Union
Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 – Verbringen von Zuchtmaterial innerhalb der Union
Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 – Nennung aller Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von BTV“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm; achten Sie darauf, die aktuelle Fassung zu verwenden.
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)