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Blauzungenkrankheit (BT)

 
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Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine virale Infektionskrankheit, die insbesondere für Schafe und Rinder gefährlich ist. Der krankheitsauslösende Erreger ist das Blauzungenvirus (engl. "Bluetongue virus", kurz BTV). Das Virus wird durch Stechmücken, sogenannte Gnitzen, übertragen und tritt daher besonders saisongebunden vom späten Frühling bis in den Herbst auf. Auch Ziegen und Wildwiederkäuer sind für die Blauzungenkrankheit empfänglich. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich.

Von dem Erregervirus wurden bislang 24 sogenannte Serotypen entdeckt. Aktuell ist insbesondere der Serotyp 3 (BTV-3) von Bedeutung.

Die Krankheit ist in allen EU-Mitgliedsstaaten meldepflichtig. Es handelt sich um eine Seuche der Kategorie C.

 
 
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Ausbreitung der Krankheit

Ausbreitung der Krankheit

Thüringen hat seit dem 10. August 2024 den Status „frei von BTV“ verloren.

Die Blauzungenkrankheit, speziell der Serotyp BTV-3, hat sich seit Oktober 2023 in den Niederlanden, Belgien und auch in Deutschland von Nordwesten kommend in Richtung Thüringen ausgebreitet. Derzeit verfügt kein Bundesland mehr über den Status "seuchenfrei" hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).

Aufgrund der Feststellung des BT-Virus Serotyp 3 in zwei Schafbeständen hat nun auch Thüringen diesen Status verloren. Dadurch sind für das Verbringen von Tieren aus Thüringen in Gebiete (andere Bundesländer oder Staaten), die frei von BTV sind, besondere Voraussetzungen zu beachten (siehe Regelungen zum Verbringen von Tieren).

Zum jeweils aktuellen Stand informiert regelmäßig das Friedrich-Loeffler-Institut.

 
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Informationen für Tierhalter

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Symptome der Blauzungenkrankheit sind unter anderem Fieber, Apathie, Nasenausfluss, Durchblutungsstörungen, Lippen- und Zungenödeme mit Blaufärbung der Zunge, Schädigungen der Maulschleimhaut und im Bereich der Nase, Schwellungen und Verkrustungen der Naseneingänge, was das Atmen erschwert, sowie Entzündungen der Klauen, die mit Lahmheit einhergehen. Beim Rind ist das Leitsymptom ein starker Milchrückgang.

Sofern Sie diese Symptome bei Ihren Tieren feststellen, informieren Sie bitte umgehend die/den bestandsbehandelnde/n Tierärztin/Tierarzt und das zuständige Veterinäramt.

In Thüringen ist eine Impfung gegen BTV-3 nunmehr möglich, Informationen hierzu finden Sie unter Schutzmaßnahmen.

Bei Fragen zur Blauzungenkrankheit steht Ihnen Ihr zuständiges Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt zur Verfügung.

 
 
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Begriffsbestimmungen

 
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Regelungen zum Verbringen von Tieren

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Ziel der Regelungen zum Verbringen von Tieren ist die Verhinderung der Weiterverbreitung von BTV. Durch die strengen Anforderungen (Schutz vor Vektoren, Virustests, Wartezeiten, Impfung usw.) sollen die Gebiete, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird, vor der Einschleppung jeglicher BTV-Serotypen aufgrund der Verbringung von gehaltenen Tieren oder Zuchtmaterial geschützt werden.

Der Unternehmer hat grundsätzlich seine Pflichten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung zu beachten. Diese sind in den Artikeln 124-126 der Verordnung (EU) 2016/429 wiedergegeben und gelten immer. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Anlage 2 unter Downloads

Der aktuelle Ausbruch in den betroffenen Mitgliedstaaten (Niederlande, Belgien) und den betroffenen Bundesländern Deutschlands umfasst den BTV Serotyp 3 (BTV-3).

Thüringen hat den Status „frei von BTV“ verloren. Dies hat erhebliche Folgen für das Verbringen von empfänglichen Tieren, insbesondere Rinder und Schafe. Vorab eine Zusammenfassung. Die geltenden Regelungen werden nachfolgend ausführlich dargestellt.

Zusammenfassung:

  • Werden Tiere aus Thüringen in BTV-freie Gebiete verbracht, gelten nunmehr besonders strenge Anforderungen.

  • Werden die Tiere in andere Mitgliedstaaten verbracht, sind zusätzliche Anforderungen einzuhalten, insbesondere muss der andere Mitgliedstaat die Tiere akzeptieren (Genehmigung). Dies gilt für BTV-freie und -nicht freie Mitgliedstaaten.

  • Werden die Tiere in Gebiete verbracht in denen ein Tilgungsprogramm in Kraft ist, gelten strenge Anforderungen. Besonders zu beachten sind die Vorgaben des Tilgungsprogrammes. Aktuell gibt es ein Tilgungsprogramm für BTV nur in Teilen Spaniens.

  • Das Verbringen von Tieren aus Thüringen in  Gebiete Deutschlands die nicht frei von BTV sind und umgekehrt unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

  • Erfolgt der Transport  durch BTV-freie Gebiete sind strenge Anforderungen an Tiere und Transport einzuhalten.

  • Für die Verbringung unmittelbar zur Schlachtung sind zum Teil Vereinfachungen vorgesehen.

  • Gesondert geregelt ist das Zuchtmaterial. Diese Regelungen ähneln denen für das Verbringen von Tieren. Ansatzpunkt ist in der Regel das Spendertier.

Die Verbringungsregelungen für BTV empfängliche Tierarten finden sich grundsätzlich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Sollen die Tiere aus oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sind zudem die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 und ggf. die Vorgaben des jeweiligen Mitgliedstaates zu beachten.

 
 
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Schutzmaßnahmen

Die im Folgenden dargestellten Schutzmaßnahmen sind von Bedeutung für die Sicherheit Ihrer Bestände und zum Teil Voraussetzung für die Genehmigung des Verbringens, sofern Thüringen den Status „frei von BTV“ verliert.

 
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Impfung

In Thüringen ist die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (BT) gegen den Serotyp 3 (BTV -3) auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) möglich. Die Impfung ist durch einen Tierarzt durchzuführen und kann mit folgenden Impfstoffen vorgenommen werden:

  • Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH

  • Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U.

  • Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

Die konkreten Vorgaben für die Impfung entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung des TLV vom 20.06.2024. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://verbraucherschutz.thueringen.de/fileadmin/startseite/tiergesundheit/tierseuchen/doc/2024-06-20_PA_AV_BTV_Impfung.pdf

Die vorgenannten Impfstoffe sind noch nicht zugelassen, daher führt die Impfung aktuell nicht dazu, dass die Bedingungen für das Verbringen von Tieren und Zuchtmaterial erfüllt sind, die auf die Impfung bzw. Immunisierung abstellen. Dies ist besonders beim Verbringen von geimpften Tieren aus nicht freien Gebieten nach Thüringen zu beachten.

Die Impfung dient aktuell nur dem Schutz der Bestände.

Für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit können Tierhalter eine Beihilfe in Höhe von 1,00 Euro je Impfung bei Rindern bzw. 0,60 Euro je Impfung bei Schafen und Ziegen bei der Thüringer Tierseuchenkasse beantragen. Diese Impfkostenunterstützung wird zu gleichen Teilen vom Freistaat Thüringen und der Thüringer Tierseuchenkasse getragen. Wichtige Informationen zur Gewährung der Beihilfe erhalten Sie bei der Thüringer Tierseuchenkasse unter folgendem Link: https://www.thtsk.de/new/2019-02-22_00/

Erfolgt die Zulassung eines Impfstoffes gegen BTV-3 werden wir Sie gesondert informieren.

Die Impfung ist zwingend zu dokumentieren, da sich die durch die Impfung entstehenden Antikörper labordiagnostisch NICHT von durch eine Feldvirusinfektion hervorgerufene Antikörper unterscheiden lassen. Wird die Impfung nicht dokumentiert, würde bei einer Untersuchung Ihrer Tiere auf BTV mit einem positiven Antikörper-Ergebnis der Verdacht des Ausbruches einer BTV-Infektion bestehen. Die Anforderungen für die Dokumentation können Sie der Allgemeinverfügung des TLV vom 20.06.2024 entnehmen (https://verbraucherschutz.thueringen.de/fileadmin/startseite/tiergesundheit/tierseuchen/doc/2024-06-20_PA_AV_BTV_Impfung.pdf).

 
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Schutz vor Vektoren

Der Schutz vor Vektoren (hier Gnitzen) ist sowohl im Betrieb als auch auf dem Transport von besonderer Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als vektorgeschützter Betrieb ergeben sich aus Art. 44 i. V. m. Anhang V Teil II Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Der Status kann dem Betrieb nur gewährt werden, wenn:

  • er an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet ist;

  • die Öffnungen mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt sind, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind;

  • im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfindet;

  • Maßnahmen getroffen werden, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen, und

  • Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden sind.

Die Umsetzung dieser Bedingungen ist sehr schwierig, insbesondere die Einrichtung wirksamer physischer Barrieren in den Ställen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss vor Anerkennung als „vektorgeschützter Betrieb“ durch die zuständige Veterinärbehörde geprüft werden.

 
 
 
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Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“ der EU) – Grundlegende Bestimmungen für die Tierseuchenbekämpfung

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 – Kategorisierung der Seuchen: BTV = Kategorie C

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 – Regelungen zu verschiedenen Seuchen, darunter BTV, z.B. Status „frei von BTV“; besonders wichtig sind die Art. 37 ff. und Anhang V (ab S. 87 der Verordnung), Teil II dort Kapitel 2 – SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN bei BTV – (ab S. 91 der Verordnung) dort sind unter anderem die Voraussetzungen für das Verbringen in oder durch freie Gebiete dargestellt. Der Anhang V Teil 2 Kapitel 2 ist dem Informationsblatt als Anlage 1 beigefügt.

  • Verordnung (EU) 2020/688 - Tiergesundheitsanforderungen an das Verbringen innerhalb der Union

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 – Verbringen von Zuchtmaterial innerhalb der Union

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 – Nennung aller Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von BTV“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm; achten Sie darauf, die aktuelle Fassung zu verwenden.

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

  • Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

  • Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)