Inhaltselement überspringen 

Transformationsfonds

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Umsetzung der Förderung von Krankenhäusern aus dem Transformationsfonds (§ 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz) im Freistaat Thüringen.

 
Inhaltselement überspringen 

Rechtsgrundlagen

In § 12b Krankenhausfinanzierungsgestz (KHG) werden der rechtliche Rahmen und die Fördertatbestände für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Transformationsfonds bestimmt.

Die Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV) vom 15.04.2025 bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung von Vorhaben nach § 12b KHG.

Für die Umsetzung des Transformationsfonds wird das zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) noch eine Förderrichtlinie erlassen. Die Richtlinie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHTFV wird nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zu den notwendigen Unterlagen enthalten.

 
Inhaltselement überspringen 
Inhaltselement überspringen 

Fördertatbestände

Nach § 12b KHG i.V.m. § 3 KHTFV können aus dem Transformationsfonds an zugelassenen Krankenhäusern gefördert werden:

  • Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, einschließlich der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere

    a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder

    b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  • Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,

  • Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,

  • wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,

  • wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen,

  • Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen,

  • Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten,

  • Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g, soweit diese auf einem Vorhaben nach Nummer 1 oder Nummer 5 beruhen.

 
 
Inhaltselement überspringen 

Fördervolumen

Der Freistaat Thüringen kann nach Königsteiner Schlüssel über die Laufzeit des Transformationsfonds insgesamt rund 624,1 Mio. Euro an Bundesmitteln abrufen (Stand 09.05.2025), wenn in gleicher Höhe die Ko-Finanzierung bereitgestellt wird.

Mit dem Landeshaushalt für die Jahre 2026 und 2027 wurden die Voraussetzungen für die Bereitstellung der Ko-Finanzierung der Bundesmittel aus dem Transformationsfonds geschaffen. 

 
Inhaltselement überspringen 
Inhaltselement überspringen 

Gestuftes Antragsverfahren

 
 
Inhaltselement überspringen 
Inhaltselement überspringen 

Fristen

Um den gezielten Einsatz der Mittel zum Erreichen der Ziele des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes sicherzustellen, darf die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens nicht vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben. Die Planungen des Vorhabens durften bereits vorher beginnen.

Bis zum 30.09.2025 kann das Land gegenüber dem zuständigen BAS Projekte anzeigen, für die schon beginnend ab dem Jahr 2026 Fördermittel aus dem Transformationsfonds ausgezahlt werden sollen. Diese Förderanzeigen – sofern vorliegend – sind bis zum 31.12.2025 als vollständige Anträge zu konkretisieren.

In den Folgejahren ab 2026 bis 2035 müssen gemäß den aktuellen Bestimmungen seitens des Landes immer jeweils bis zum 30.09. schon vollständige Antragsunterlagen beim BAS eingereicht werden, wenn im jeweils darauffolgenden Jahr eine Förderung nach Transformationsfonds beginnen soll.