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Informationen des Thüringer Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie zur Umsetzung der Förderung von Krankenhäusern aus dem Transformationsfonds (§ 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz) im Freistaat Thüringen.
In § 12b Krankenhausfinanzierungsgestz (KHG) werden der rechtliche Rahmen und die Fördertatbestände für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Transformationsfonds bestimmt.
Die Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV) vom 15.04.2025 bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung von Vorhaben nach § 12b KHG.
Für die Umsetzung des Transformationsfonds wird das zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) noch eine Förderrichtlinie erlassen. Die Richtlinie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHTFV wird nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zu den notwendigen Unterlagen enthalten.
Nach § 12b KHG i.V.m. § 3 KHTFV können aus dem Transformationsfonds an zugelassenen Krankenhäusern gefördert werden:
Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, einschließlich der erforderlichen Angleichung der digitalen Infrastruktur, insbesondere
a) zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
b) zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde,
Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, insbesondere zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind,
wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,
wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen,
Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen,
Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten,
Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g, soweit diese auf einem Vorhaben nach Nummer 1 oder Nummer 5 beruhen.
Der Freistaat Thüringen kann nach Königsteiner Schlüssel über die Laufzeit des Transformationsfonds insgesamt rund 624,1 Mio. Euro an Bundesmitteln abrufen (Stand 09.05.2025), wenn in gleicher Höhe die Ko-Finanzierung bereitgestellt wird.
Mit dem Entwurf der Landesregierung zu einem Landeshaushalt für die Jahre 2026 und 2027 sollen die Voraussetzungen für die Bereitstellung der Ko-Finanzierung der Bundesmittel aus dem Transformationsfonds geschaffen werden. Die Abstimmungen der Landesregierung zum Haushaltsentwurf sind auf der Zielgeraden. Sobald das Kabinett darüber entschieden hat, wird der Haushaltsentwurf dem Haushaltsgesetzgeber zugeleitet. Mit der Entscheidung des Thüringer Landtags zum Landeshaushalt wird schließlich feststehen, welche Ausgaben der Freistaat Thüringen tätigen kann. Dieser Entscheidung kann nicht vorgegriffen werden.
Bedarfsanmeldung
Analog zum Strukturfonds (§§ 12, 12a KHG) oder zum Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a KHG) erfolgt auch im Transformationsfonds in einem ersten Schritt die Anmeldung von Vorhaben durch den Krankenhausträger gegenüber dem Freistaat Thüringen.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird dabei grundsätzlich im Wege der Einzelförderung nach § 10 ThürKHG durchgeführt. Demzufolge wird zur Einleitung des fachlichen Prüfverfahrens ein Antrag (siehe Anlage) mit in Bezug auf den Transformationsfonds aussagekräftiger Maßnahmenbeschreibung und Kostenschätzung, bei Bauvorhaben gegliedert nach DIN 276, benötigt. Dieser Antrag wird als Bedarfsanmeldung für den Transformationsfonds behandelt.
Ist eine Förderung aus dem Transformationsfonds beabsichtigt, müssen sich die Bedarfsanmeldungen – insbesondere die Maßnahmenbeschreibungen – bereits zwingend an den Fördertatbeständen gemäß nach § 12b KHG i.V.m. § 3 KHTFV und deren Voraussetzungen orientieren.
Zusammenhang zur Krankenhausplanung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den Fördertatbeständen nach dem Transformationsfonds, die noch einer krankenhausplanerischen Festlegung bedürfen, die Anmeldung für eine Förderung nach Transformationsfonds grundsätzlich erst dann bearbeitet werden kann, wenn diesbezüglich die krankenhausplanerischen Entscheidungen rechtskräftig sind.
Antragsauswahl und Antragstellung
Einen Antrag auf Förderung nach § 12b KHG (Transformationsfonds) i.V.m. § 3 KHTFV stellt ausschließlich das Land beim Bund, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Freistaat Thüringen entscheidet demzufolge, welches Vorhaben gefördert werden soll. Hierfür ist das Land zudem verpflichtet, als zusätzliche Voraussetzung für die Antragstellung jeweils auch das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen herzustellen.
Einreichung von Unterlagen
Die Unterlagen können postalisch, vorzugsweise per E-Mail an das Funktionspostfach poststelle@tmsgaf.thueringen.de oder über eine Cloudlösung dem TMSGAF bereitgestellt werden. Eine weitere Konkretisierung oder Vervollständigung der Unterlagen nach Zusendung ist selbstverständlich möglich. Eine Onlinelösung zur Antragstellung gegenüber dem Freistaat Thüringen ist (bisher) nicht vorgesehen.
Um den gezielten Einsatz der Mittel zum Erreichen der Ziele des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes sicherzustellen, darf die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens nicht vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben. Die Planungen des Vorhabens durften bereits vorher beginnen.
Bis zum 30.09.2025 kann das Land gegenüber dem zuständigen BAS Projekte anzeigen, für die schon beginnend ab dem Jahr 2026 Fördermittel aus dem Transformationsfonds ausgezahlt werden sollen. Diese Förderanzeigen – sofern vorliegend – sind bis zum 31.12.2025 als vollständige Anträge zu konkretisieren.
In den Folgejahren ab 2026 bis 2035 müssen gemäß den aktuellen Bestimmungen seitens des Landes immer jeweils bis zum 30.09. schon vollständige Antragsunterlagen beim BAS eingereicht werden, wenn im jeweils darauffolgenden Jahr eine Förderung nach Transformationsfonds beginnen soll.
Weiterführende Informationen sind auf den nachfolgenden Internetseiten zu finden.