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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Virus infizieren.

Ab dem 16. März 2022 gilt daher  in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Am 28. Februar 2022 hat das Thüringer Gesundheitsministerium einen Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG veröffentlicht. Dieser richtet sich in erster Linie an die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden. Denn die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Bestimmung, die der Deutsche Bundestag im Dezember 2021 beschlossen hat, umzusetzen.

 
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Zeitschiene für die Umsetzung

 
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Was sind die nächsten Schritte?

Schritt 1: Nachweis vorlegen und Dokumentation

Zunächst haben Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen/Unternehmen tätig sind, bis einschließlich 15. März 2022 der jeweiligen Leitung einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind, von einer Erkrankung (noch) genesen sind oder aber aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (der Oberbegriff für alle drei Nachweise lautet „Immunitätsnachweis“). Der Nachweis über eine medizinische Kontraindikation braucht keine Diagnosen oder Gründe zu enthalten; niemand soll gegenüber der Einrichtung/dem Unternehmen, für das er/sie tätig ist, die individuelle Krankengeschichte offenbaren müssen.

Erfasst werden sollten alle diejenigen Personen, die keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben, die einen solchen vorgelegt haben der nur eine bestimmte Zeit lang gültig ist (hier: Erfassen der Gültigkeitsdauer) oder bei denen der vorgelegte Immunitätsnachweis Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit begründet. Personen, die einen nicht zu beanstandenden Immunitätsnachweis ohne zeitliche Gültigkeitsbegrenzung vorgelegt haben, können gesondert dokumentiert werden. Die Leitungen der Einrichtungen/Unternehmen sind allerdings nicht berechtigt, die Nachweise oder Kopien von diesen selbst zu dokumentieren.

 

Schritt 2: Meldung von Personen ohne Nachweis an das Gesundheitsamt

Ab dem 16. März 2022 haben dann die Leitung der Einrichtung/des Unternehmen festzustellen, welche bei ihnen tätige Personen keinen oder einen zweifelhaften Nachweis (nicht: Ein Nachweis, der erst nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert) im vorgenannten Sinne vorgelegt haben. All diese Personen sind dann von der Leitung der Einrichtung/des Unternehmens unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Zuständig ist jeweils das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Einrichtung oder das Unternehmen sich befindet; es kommt also nicht darauf an wo die dort tätige Person ihren Wohnsitz hat.

Wichtig ist dabei, dass die Meldung nicht bereits vor dem 16. März 2022 erfolgt, denn bis zum Ablauf des 15. März 2022 könnten gegenüber der Leitung der Einrichtung/des Unternehmens theoretisch noch Immunitätsnachweise vorgelegt werden, sodass mit einer verfrühten Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt Personen mitgeteilt würden, die letztlich doch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass sie ab dem 16. März 2022 innerhalb von zwei Wochen vorgenommen werden soll.

Die Meldung hat jeweils durch die Leitung der betroffenen Einrichtung/des betroffenen Unternehmens zu erfolgen, auch wenn die dort tätige Person mit einem Dritten ein Arbeitsverhältnis begründet hat und in der Einrichtung/dem Unternehmen nur tätig wird (z.B. Leiharbeitnehmer:innen; Beschäftigte von externen Dienstleistern). Selbstständig und freiberuflich Tätige, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterfallen, stellen ihre eigene Einrichtung/ihr eigenes Unternehmen dar. Sie müssen sich selbst dem Gesundheitsamt am Ort ihrer beruflichen Niederlassung melden.

Für die Meldung ist vorgesehen, den Gesundheitsämtern ein elektronisches Meldeportal zur Verfügung zu stellen. Ob ein solches von dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt betrieben wird, ist dort zu erfragen. Auch weil sich die digitale Infrastruktur gerade noch im Aufbau befindet, ist es wichtig, nicht bereits vor dem 16. März 2022 Meldungen an das Gesundheitsamt zu übermitteln, um unnötigen Arbeitsaufwand und Dopplungen zu vermeiden. Im Gegenteil: Um von dem einfachen Weg einer elektronischen Meldung über ein Meldeportal profitieren zu können, bietet es sich an, jedenfalls die Unverzüglichkeitsfrist von zwei Wochen für das Melde-Procedere auszuschöpfen. Es besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung, auf das elektronische Meldeportal zurückzugreifen. Für Fälle, in denen das entsprechende Gesundheitsamt ein solches nicht vorhält oder aber die Leitung der Einrichtung/des Unternehmens ein solches nicht nutzen möchte besteht auch die Möglichkeit, die Daten postalisch oder per Ende-zu-Ende-verschlüsselter E-Mail zu übermitteln.

Bestandteil der Meldung an das Gesundheitsamt von der entsprechenden Einrichtung/dem entsprechenden Unternehmen hat für jede zu meldende Person zu sein: Namen und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Darüber hinaus muss die meldende Einrichtung/das meldende Unternehmen selbst zu erkennen geben, wer sie/es ist (Angaben Name, Adresse und Leitung). Weitergehende Angaben - etwa zum Tätigkeitsfeld und zur Bedeutung der gemeldeten Personen - haben in der Datenübermittlung nicht zu erfolgen; das Gesundheitsamt wird in einem späteren Verfahrens Schritt entsprechende Angaben gegebenenfalls erfragen.

Nach erfolgter Übermittlung besteht kein weiterer Handlungsbedarf für die Einrichtungen/Unternehmen. Lediglich dann, wenn dort eine Person tätig ist, deren Immunitätsnachweis zeitlich befristet und zwischenzeitlich abgelaufen ist, muss sich die jeweilige Leitung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorlegen lassen. Erfolgt dies nicht, ist auch diese Personen unverzüglich - was auch hier die gleichen zeitlichen Dimensionen wie oben bedeutet - dem Gesundheitsamt zu melden.

Schritt 3: Aufforderung durch das Gesundheitsamt Nachweise vorzulegen

Das Gesundheitsamt sortiert alle eingegangenen Meldungen und arbeitet sie nach einer Prioritätenliste ab. Im Rahmen der Bearbeitung werden die gemeldeten Personen zunächst individuell angeschrieben und aufgefordert, innerhalb von vier Wochen einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Wer einen Immunitätsnachweis in Form eines Kontraindikationsnachweises vorlegt, muss dabei sicherstellen, dass es sich dabei um ein ärztlichen Nachweis handelt, der dem Gesundheitsamt ermöglicht aufgrund der angegebenen ärztlichen Diagnose und Begründung zumindest eine Plausibilitätsprüfung vornehmen zu können.

Schritt 4: Prüfung und Anordnung weiterer Maßnahmen durch das Gesundheitsamt

Wer der Aufforderung nach Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesundheitsamt wird deswegen zunächst ein Bußgeldverfahren einleiten. Aus der Verhängung eines Bußgeldes erfolgt allerdings noch kein Tätigkeits- oder Betretungsverbot.

Parallel dazu wird das Gesundheitsamt überprüfen, ob gegen die Person, zugleich die Verhängung eines Tätigkeits- oder Betretungsverbotes in Betracht kommt. Dazu wird es zunächst die Person, aber auch die Einrichtung/das Unternehmen, in dem diese tätig ist, schriftlich anhören. Damit soll u. a. sichergestellt werden, dass das Gesundheitsamt hinreichend Informationen erhält, um einschätzen zu können, wie der Betrieb auch ohne einen weiteren Verbleib der Person sichergestellt werden, kann. Durch die Anhörung der Einrichtung/des Unternehmens soll zudem sichergestellt werden, dass dieses Kenntnis davon erlangt, dass ein Verbotsverfahren betrieben wird, um sich auf die damit etwaige zusammenhängenden Folgen einstellen zu können. Daneben kann das Gesundheitsamt auch Informationen von weiteren Stellen (z.B. Heimaufsicht, Kassenärztliche Vereinigung) heranziehen, um zu beurteilen, inwiefern ein Verbot zur Gefährdung der Versorgungssicherheit führen würde.

Wenn das Gesundheitsamt dann alle für den konkreten Einzelfall relevanten Informationen zusammengetragen hat, trifft es eine Ermessensentscheidung dahingehend, ob es tatsächlich ein Tätigkeit- und/oder Betretungsverbot verhängt. Maßgebliche Kriterien hierfür sind vor allem das von der individuellen Tätigkeit ausgehende Gefährdungsrisiko für die zu schützenden vulnerablen Personengruppen, die Gefährdung der Versorgungssicherheit, die zeitliche Nähe zum planmäßigen Ausscheiden aus der Einrichtung/dem Unternehmen, das zeitweise Bestehen einer Impfstoffknappheit sowie die Schwere des Grundrechtseingriffes, die aus einem entsprechenden Verbot resultiert. Ein Verbot kann auch auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Es wird bis zum 31.12.2022, weil danach die gesetzliche Regelung ausläuft.

Fällt die Entscheidung des Gesundheitsamtes dahingehend aus, ein Verbot zu erlassen, so gibt es dieses sowohl der betroffenen Person als auch der betroffenen Einrichtung/dem betroffenen Unternehmen schriftlich bekannt. Hierbei wird es sicherstellen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und dem Wirksamwerden ein gewisser Zeitraum, der nicht unter zehn Tagen liegen soll, verbleibt, damit sich die Beteiligten darauf einstellen können.

 
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Downloads

 
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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums "Zusammen gegen Corona" finden Sie weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Alle Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier zudem in einem PDF-Dokument zusammengefasst.