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Messpflicht in Betriebsstätten in Radonvorsorgegebieten

16.04.2021

Nach § 127 des neuen Strahlenschutzgesetzes müssen ab diesem Jahr an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebiet liegt, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft durchgeführt werden. In bestehenden Betriebstätten müssen die Messungen spätestens bis zum 30. Juni 2021 begonnen werden.

Dazu Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die Gesundheitsrisiken einer Exposition gegenüber Radon werden in der Öffentlichkeit häufig wenig wahrgenommen. Durch die Messpflicht in den bestimmten Vorsorgegebieten erhalten wir valide Daten über die tatsächlichen Radonbelastung in Gebäuden. Wird der Referenzwert überschritten, greift ein Stufenkonzept, um die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen sowie die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten in großer Breite zu reduzieren.“

Entsprechend §121 Strahlenschutzgesetz waren die Länder verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2020 Radonvorsorgegebiete auszuweisen. Die Radonvorsorgegebiete des Freistaates Thüringen wurden mit der „Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Ausweisung von Radonvorsorgegebieten“ im Dezember 2020 veröffentlicht:

https://tlubn.thueringen.de/fileadmin/umweltschutz/strahlenschutz/Allgemeinverfuegung_Radonvorsorgegebiete.pdf

 

Für den Betreiber/ Inhaber einer Betriebsstätte im Radonvorsorgegebiet bedeutet dies, dass er ab diesem Zeitpunkt verpflichtet ist, Messungen von Radon-222-Aktivitätskonzentrationen an betroffenen Arbeitsplätzen mittels einer anerkannten Messstelle (https://www.bfs.de/DE/themen/ion/service/radon-messung/anerkennung/anerkennung_node.html) durchzuführen.

Die Messung der Radon-Aktivitätskonzentration am Arbeitsplatz ist über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen. Dafür wird das Messgerät über den gesamten Zeitraum der Messung am Arbeitsplatz aufgestellt. Die Messergebnisse müssen spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete vorliegen, d. h., dass mit den Messungen spätestens bis zum 30.Juni 2021 begonnen werden muss.

Die Verantwortlichkeit für die Arbeitsplätze liegt beim Betreiber und ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Räume. Arbeitsplätze außerhalb von Betriebsstätten sind von den Regelungen nicht erfasst, gemeint sind Arbeitsplätze in Wohnungen, sofern diese keine Betriebsstätte darstellen (Telearbeitsplätze).

Zuständig für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes für Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).

 

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sie auf folgender Internetseite: https://verbraucherschutz.thueringen.de/radon

 

Hintergrund

Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas. Es ist unsichtbar, geruch- und geschmacklos und entsteht als Zwischenprodukt beim Zerfall von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen im Boden. Die kurzlebigen Zerfallsprodukte des Radons lagern sich an Aerosole an, werden beim Einatmen in der Lunge ausgefiltert und schädigen das empfindliche Lungengewebe. Diese Ablagerungen gelten, nach dem Tabakrauchen, als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs in Deutschland. Radon kann zum Beispiel durch Risse im Fundament oder durch nicht abgedichtete Kabel- und Rohrschächte in Gebäude eindringen und sich in der Raumluft anreichern.

Mit Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) und der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) zum 31. Dezember 2018 werden der Schutz der Bevölkerung vor Radon in Aufenthaltsräumen und der Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen geregelt.

Für die über das Jahr gemittelte Radonaktivitätskonzentration in der Luft von Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in Innenräumen gilt jeweils ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft.