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Afrikanische Schweinepest

Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung

 
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Maßnahmenübersicht

Präventivmaßnahmen

Der mögliche Bekämpfungserfolg nach einer Einschleppung hängt direkt davon ab, wie schnell ein Seuchenherd identifiziert wird und insoweit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Von daher muss auf die Früherkennung durch regelmäßige labordiagnostische Untersuchungen von verendeten Wildschweinen (passives Monitoring) größten Wert gelegt werden. Thüringen hat die Vorsorgemaßnahmen dementsprechend erhöht.

Zur Vorbereitung der Thüringer Behörden finden regelmäßig spezielle Schulungen bzw. Übungen statt. Beispielsweise werden Such- und Bergeübungen, landesweit ausgerichtete Tierseuchenübungen oder Arbeitseinsätze zur Vorbereitung des Baus von mobilen Elektrozäunen sowie interne Schulungen des Landestierseuchenkrisenzentrums oder Workshops für die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter durchgeführt. Auch findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zwischen den betroffenen Behörden statt.

Des Weiteren wurde für Thüringen ein Entwurf eines Tilgungsplanes erstellt, welcher in der ASP-Sachverständigengruppe Thüringens abgestimmt wurde und im Fall eines Ausbruchs in Kraft tritt.

    Monitoring in seuchenfreien Gebieten

    Eine effektive Früherkennung wird v.a. durch das Auffinden, die Meldung und daraus resultierende gezielte Untersuchung von Falltieren (passives Monitoring) gewährleistet. Hier sind sowohl im Revier gefundene Wildschweinkadaver wie auch verunfalltes Schwarzwild für das Labor interessant. Nicht unerwähnt bleiben soll der Vollständigkeit halber jedoch der Hinweis, dass auch krank erlegte Tiere gute Indikatortiere sind, von diesen sollten in jedem Fall Proben gewonnen werden. Thüringen legt großen Wert darauf, dass die gesamten Tierkörper (und damit potentielles Seuchenmaterial) aus dem Wald entfernt werden und im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) zur Untersuchung gelangen, da hier neben ASP auf weitere Wildseuchen, wie Aujeszkysche Krankheit, Brucellose oder auch Salmonellose untersucht werden kann. In jedem Fall müssen oben genannte Tierkörper beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden und zumindest die Probennahme ist zu unterstützen. Darüber hinaus hat Thüringen auch Transportmöglichkeiten für Falltiere in das TLV etabliert.

    Blutproben von gesund erlegten Stücken werden prinzipiell auf Grundlage der Vorgaben der Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (ASP/KSP) (Schweinepest- Monitoring- Verordnung, SchwPestMonV) beprobt.

    Monitoring in Gebieten mit erhöhtem Risiko

    Mit dem Nachweis der ASP im Landkreis Meißen Mitte Oktober 2021 hat sich die Risikobewertung für die östlichen Landesteile Thüringens geändert. Diese sollten vorbeugend, auch wegen der noch nicht abschließend zu beurteilenden Lage in Sachsen, als potentiell infiziert betrachtet werden. Als zusätzliche Sicherheit wurde deshalb ergänzend zur Fallwilduntersuchung ein Monitoring aus Blutproben in speziell ausgewiesenen Zonen entlang der Landesgrenze begonnen. Der Hintergrund hierfür war, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Infektion durch wandernde Tiere doch schon weiter verschleppt wurde als bisher bekannt.

    Gleichzeitig wurde die Entsorgung sämtlicher, nicht für die Lebensmittelgewinnung verwendeter Reste des Tierkörpers (Aufbruch und die Schwarte inklusive des Schädels) von gesund erlegten Wildschweinen, angeordnet. Das Vergraben/Zurücklassen im Wald ist somit in den östlichen Risikogebieten untersagt. Als Risikogebiete werden zunächst die Landkreise Altenburger Land, Greiz, die Stadt Gera sowie die Teile des Saale-Orla-Kreises, die östlich der Autobahn A9 liegen, definiert.

    Ansprechpartner für Fragen bezüglich Fallwild und/oder Blutproben:

    • Örtlich zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

    • Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz unter: tierseuchen@tlv.thueringen.de

     
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    Was passiert im Seuchenfall?

    Im Seuchenfall erfolgt das Einrichten von Schutzzonen um den Ausbruchsort der ASP, in welchen unterschiedliche Maßnahmen zur Anwendung kommen, die auch die Jagdausübung einschränken werden. Unterschieden werden dabei auf Grundlage des aktuellen EU-Rechtes das infizierte Gebiet (= Sperrzone II) und die Sperrzone I (seuchenfreies Gebiet um das infizierte Gebiet (Sperrzone II)).

    Im Seuchenfall kommen besondere Maßnahmen des Tierseuchenrechts zum Tragen, die auch massive Einschnitte in die „normale Jagdausübung“ erfordern und auch zeitweise vollständige Betretungs- und/oder Jagdverbote beinhalten können. Die Krisenstäbe müssen die Maßnahmen den lokalen Bedingungen anpassen, um im Ernstfall erfolgreich zu sein.