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Geflügelpest in Thüringen: Hinweise für Tierhalter zur Aufstallung von Geflügel – dynamische Karte bietet aktuellen und schnellen Überblick über betroffene Gebiete

31.03.2021

Aktuell stehen viele Kleinstgeflügelhalter in Thüringen vor der Frage, ob sie ihr Geflügel aufstallen müssen oder nicht. In sogenannten Allgemeinverfügungen, die Landkreise und kreisfreie Städte erlassen können, wird erläutert, welche Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest einzuhalten sind. Der Tierhalter/die Tierhalterin kann auch per Post eine Verfügung erhalten, die alle Sachverhalte und Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung der Schutzmaßnahmen erläutert.

Daher bittet das Thüringer Gesundheitsministerium alle Geflügelhalter Folgendes zu beachten: nur die amtlichen Veröffentlichungen bzw. Verfügungen mit den dort genannten Gemeinden, Gebieten und Fristen sind rechtlich bindend und führen bei Nichteinhaltung zu Ahndungen.

Aufgrund des aktuell hochdynamischen Geflügelpestgeschehens sowohl bei Wildvögeln als auch bei Hausgeflügel ist die Anordnung zur Aufstallung von Geflügel in Thüringen aus folgenden Gründen zwingend:

  1. Verhinderung des Eintrags des Geflügelpestvirus von Wildvögeln in Hausgeflügelbestände. Hier führt das jeweils zuständige Veterinäramt regelmäßig eine Risikobewertung durch und ordnet die Aufstallung in sogenannten ornithologischen Risikogebieten an. Diese Gebiete werden mit Fortschreiten des Frühlings immer kleiner werden.
  2. Ist die Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand festgestellt worden, erlässt das zuständige Veterinäramt die Anordnung zur Einrichtung von Restriktionszonen um den Ausbruchsbetrieb (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet). In diesen Gebieten gilt neben anderen Einschränkungen unter anderem die Aufstallpflicht für sämtliches Geflügel. Dies dient der Verhinderung der Verschleppung des Tierseuchenerregers von Bestand zu Bestand und kann im Falle eines großen Ausbruchsgeschehens den ganzen Landkreis betreffen.
  3. Es können auch „Mischformen“ vorliegen, z. B. die Restriktionszone wurde wieder aufgehoben, aber die Aufstallung im Landkreis nach Punkt eins bleibt noch bestehen.

Für einen aktuellen Überblick steht auf der Homepage des Thüringer Gesundheitsministeriums unter der Rubrik „Geflügelpest in Thüringen“ https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/gefluegelpest eine dynamische Karte zur Verfügung.

Diese weist, soweit möglich, tagesaktuell alle Gebiete in Thüringen mit Aufstallverpflichtung bzw. mit weiteren Restriktionen grafisch abgebildet aus. Zusätzlich bietet die dynamische Karte die Möglichkeit der Suche durch Adresseingabe.

Die Karte stellt ein wichtiges Hilfsinstrument dar, denn der Nutzer/ die Nutzerin wird schnell und aktuell über die bestehenden Einschränkungen informiert und gleichzeitig auf die rechtlich bindende Verfügung der zuständigen Behörde verwiesen bzw. dorthin verlinkt.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Die Geflügelpest-Verordnung enthält Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Veterinaerwesen/Dateien/Tiergesundheit/Gefluegelpest/GeflPestSchV.pdf.

Für weitere Informationen: https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit.