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15.04.2020
Der Freistaat Thüringen hat eine Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 erlassen.
Thüringens Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, Helmut Holter, sowie Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten, unterzeichneten mit Wirkung vom 14. April 2020 das Förderprogramm für ihre jeweiligen Häuser.
Mit der Bestimmung wird jetzt auch ein Soforthilfeprogramm für privatrechtlich organisierte gemeinnützige Thüringer Einrichtungen sowie Träger aus den Bereichen Jugend, Soziales, Kunst und Kultur, Bildung, Sport und Medien aufgelegt, das sich an diejenigen richtet, die von der Soforthilfe des Bundes und des Freistaats Thüringen bislang nicht erfasst werden.
Thüringens Kulturminister Benjamin-Immanuel Hoff erklärt: „Mit dem erweiterten Sofortprogramm können weitere Corona-Notlagen erfasst und die notwendige Unterstützung in den Bereichen der Kunst und Kultur geleistet werden. Museen, freie Theater, soziokulturelle Zentren und andere gemeinnützige Kulturanbieter wie auch Programmkinos und Filmfestivals können einen Teil ihrer Einnahmeausfälle durch die Soforthilfe kompensieren. Die Thüringer Staatskanzlei unternimmt alle Anstrengungen, um den wirtschaftlichen Schaden für die Kultur und die Medien durch die COVID19-Pandemie abzufedern. Wir sind an der Seite der Kulturschaffenden und suchen nach Möglichkeiten, um die Zukunft der kulturellen Infrastruktur im Freistaat in all ihrer Vielfältigkeit zu sichern.“
Der Thüringer Bildungsminister Helmut Holter ergänzt: „Ich freue mich, dass wir analog der Hilfen für die Thüringer Wirtschaft nun auch ein Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen starten können, um finanzielle Notlagen und Schäden infolge der Corona-Pandemie zu mindern. Ich bin optimistisch, dass wir gemeinsam diese schwierige Zeit meistern. Für die vielen Sportvereine, freie Träger der Jugendhilfe, der Erwachsenenbildung, aber zum Beispiel auch die Thüringer Schullandheime ist die nun geschaffene Möglichkeit, an der Soforthilfe teilhaben zu können, eine gute Nachricht.“
Arbeits-, Sozial- und Gesundheitsministerin Heike Werner wies auf die Bedeutung der sozialen Infrastruktur und deren notwendigen Erhalt hin. Viele Beratungsstellen im sozialen- und im Gesundheitsbereich seien gerade in dieser Zeit und den kommenden Monaten wichtig, um den Menschen in Notlagen Unterstützung gewähren zu können. Ferner sei es notwendig, die in Thüringen vorhandene gute Trägerstruktur im Bereich Arbeitsmarkt und berufliche Bildung in der Krise zu unterstützen, um deren Arbeit auch weiterhin zu gewährleisten.
Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Reichen fortlaufende Einnahmen des Antragsstellers voraussichtlich nicht aus, um Verbindlichkeiten in den folgenden drei Monaten, wie beispielsweise für Mieten oder Betriebskosten zu decken und kommt es in Folge dessen zu einem Liquiditätsengpass, ist die Antragsstellung und Unterstützung möglich.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig pro Unternehmen gewährt. Die Höhe der Billigkeitsleistung ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Neben den angestellten Beschäftigten werden Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) über die jeweiligen Stundenanteile ebenfalls berücksichtigt. Einrichtungen ohne vorgenannte Beschäftigte gelten als Unternehmen bis fünf Beschäftigte.
Folgende Zuschüsse werden als Billigkeitsleistungen bis zu folgenden Höhen gewährt:
bis 9.000 EUR für Unternehmen bis fünf Beschäftigte
bis 15.000 EUR für Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten
bis 20.000 EUR für Unternehmen mit elf bis 25 Beschäftigten
bis 30.000 EUR für Unternehmen mit 26 bis 50 Beschäftigten.
Die Soforthilfen können ab heute, den 15. April beantragt werden.
Alle Voraussetzungen zur Beantragung der Soforthilfe finden Sie unter www.gfaw-thueringen.de/corona-soforthilfe. Die Anträge auf Gewährung sind bis zum 31.Mai 2020 an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) zu richten, die die Anträge prüft und bearbeitet. Die Bewilligung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank (TAB). Das Programm und die Möglichkeit der Beantragung starten in Kürze.