Inhaltselment überspringen 

Thüringer Härtefallfonds zur Bewältigung der Energiekrise für private Haushalte kommt zur Auszahlung

20.04.2023

Betroffene sollen sich zur Erstberatung an Verbraucherinsolvenzstellen wenden

 

Der Thüringer Landtag hat mit der Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie unter anderem Härtefallhilfen für private Haushalte bei drohender Unterbrechung der Energieversorgung beschlossen. Damit soll ein angemessener Grundbedarf an Haushaltsenergie und Heizung für private Haushalte in existenzieller Not sichergestellt werden.

Dafür stehen aus dem Sondervermögen zehn Millionen Euro zur Verfügung. Für die Antragsstellung gelten die folgenden Voraussetzungen:

*       Die Unterbrechung der Energieversorgung wurde konkret angedroht oder die Energieversorgung wurde bereits unterbrochen.

*       Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben die Energiesperre nicht zu vertreten.

*       Der Antragsteller oder die Antragstellerin beziehen keine Transferleistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II), Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Paragraf 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Wohngeldgesetz (WoGG).

*       Die Mitglieder des Haushalts verfügen über ein niedriges Einkommen, das den doppelten Regelsatz nach SGB II zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht übersteigt, und kein Vermögen über 11.000 Euro, mit dem die Energieschulden bezahlt werden können.

*       Die Mitglieder des Haushalts haben noch keine Leistung aus dem Thüringer Härtefallfonds zur Energiearmut für Haushalte erhalten (eine Auszahlung kann nur einmalig erfolgen).

Zum Verfahren:

Grundvoraussetzung zur Einschätzung der finanziellen Notsituation ist eine Erstberatung in einer Thüringer Verbraucherinsolvenzstelle. Dafür stehen 23 Beratungsstellen thüringenweit zur Verfügung (siehe Anhang). Gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern der Verbraucherinsolvenzstellen findet eine Vorprüfung nach den oben genannten Kriterien statt, auf deren Basis die Antragstellung direkt vor Ort erfolgt. Das Antragsverfahren wird anschließend beim Thüringer Landesverwaltungsamt weiterbearbeitet und im Falle eines Positivbescheids zur Auszahlung gebracht. Die finanzielle Unterstützung erfolgt einmalig. Wiederholungsanträge sind ausgeschlossen.

 

Fallbeispiele zur Verdeutlichung:

1. Maria Beispiel und Tobias Muster leben zusammen mit ihren Kindern Fabian (15) und Charlotte (11) im kürzlich bezogenen Eigenheim. Sie haben ein Familieneinkommen von netto 3.700 Euro (Maria Beispiel 1.700 Euro, Tobias Muster 1.500 Euro, Kindergeld 500 Euro). Sie besitzen Vermögen in Höhe von 10.500 Euro in Form von Festgeldanlagen. Für die Finanzierung und Heizung ihres (mit Gas beheizten) Eigenheimes zahlen sie monatlich 1.000 Euro.

Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen ergab sich in ihrer Jahresabrechnung für die Gaslieferungen eine Nachzahlung von 1.200 Euro. Aufgrund ihrer laufenden finanziellen Verpflichtungen und Verhältnisse – zu den laufenden Verpflichtungen kommen kurzfristig noch eine kostspielige Autoreparatur und zwei Klassenfahrten – sind sie nicht in der Lage, die Forderung kurzfristig zu erfüllen und erhalten vom Energieversorger die Androhung einer Liefersperre.

Sie haben in den Medien vom Thüringer Härtefallfonds Energiearmut Haushalte (THEH) gehört und wenden sich an eine Verbraucherinsolvenzberatungsstelle (VIBS). Dort stellen sie einen Antrag auf Bewilligung einer Leistung aus dem Thüringer Härtefallfonds Energiearmut Haushalte. Die Verbraucherinsolvenzberatungsstelle stellt fest, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie eine Leistung aus dem Härtefallfonds Energiearmut Haushalte ermöglichen. Die Nachforderung wird einmalig unmittelbar gegenüber dem Energieversorger beglichen.

2. Jasmin Musterfrau lebt zusammen mit ihren Kindern Lina (15) und Nils (11) in einer Mietwohnung. Ihr Partner, mit dem sie nicht verheiratet war, ist vor einigen Jahren verstorben. Sie haben ein Familieneinkommen von netto 2.100 Euro (Jasmin Musterfrau 1.200 Euro, Kindergeld 500 Euro, Halbwaisenrente 2 x 200 Euro). Jasmin Musterfrau hat eine kleine Geldanlage (Tagesgeld) in Höhe von 3.000 Euro. Die Warmmiete beträgt monatlich 650 Euro.

Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen ergab sich in der Jahresabrechnung für die Stromlieferung eine Nachzahlung von 500 Euro. Aufgrund ihrer laufenden finanziellen Verpflichtungen und Verhältnisse – zu den laufenden Verpflichtungen kommt kurzfristig noch der Ausfall der Waschmaschine und die erforderliche Neubeschaffung hinzu – ist Jasmin Musterfrau nicht in der Lage, die Forderung kurzfristig zu erfüllen und erhält vom Energieversorger die Androhung einer Liefersperre.

Jasmin Musterfrau hat in den Medien vom Thüringer Härtefallfonds Energiearmut Haushalte (THEH) gehört und wendet sich an eine Verbraucherinsolvenzberatungsstelle (VIBS). Dort stellt sie einen Antrag auf Bewilligung einer Leistung aus dem Thüringer Härtefallfonds Energiearmut Haushalte. Die Verbraucherinsolvenzberatungsstelle stellt fest, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie eine Leistung aus dem Härtefallfonds Energiearmut Haushalte ermöglichen. Die Nachforderung wird einmalig unmittelbar gegenüber dem Energieversorger beglichen.

3. Peter Beispielhaft lebt allein in einer Mietwohnung, die mit einer Gasetagenheizung beheizt wird. Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro und eine Geldanlage (Tagesgeld) in Höhe von 7.000 Euro. Seine Warmmiete beträgt monatlich 450 Euro.

Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen ergab sich in der Jahresabrechnung für die Gaslieferung eine Nachzahlung von 800 Euro. Aufgrund seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen und Verhältnisse – kurzfristig kommt noch der Defekt des Kühlschranks mit Gefrierkombination und die erforderliche Neubeschaffung hinzu – ist Peter Beispielhaft nicht in der Lage, die Forderung kurzfristig zu erfüllen und erhält vom Energieversorger die Androhung einer Liefersperre.

Er hat in den Medien vom Thüringer Härtefallfonds Energiearmut Haushalte (THEH) gehört und wendet sich an eine Verbraucherinsolvenzberatungsstelle (VIBS). Dort stellt er einen Antrag auf Bewilligung einer Leistung aus dem Thüringer Härtefallfonds Energiearmut Haushalte. Die Verbraucherinsolvenzberatungsstelle stellt fest, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Leistung aus dem Thüringer Härtefallfonds Energiearmut Haushalte ermöglichen. Die Nachforderung wird einmalig unmittelbar gegenüber dem Energieversorger beglichen.

Härtefallfonds-Beratungsstellen