Inhaltselment überspringen 

Neue Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus tritt am Montag in Kraft

18.04.2020

Schrittweise Lockerung der Einschränkungen bei strikter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln

In Thüringen wird am Montag, den 20. April, die neue Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft treten. Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner:

„Die Gefahr durch die Pandemie ist noch lange nicht gebannt. Die Maßnahmen der letzten Wochen haben aber dazu geführt, dass die Infektionszahlen nicht mehr exponentiell steigen. Das gibt uns die Möglichkeit, einige Einschränkungen zurückzunehmen. Dabei ist mir die Verbesserung bei der Ausübung von Grundrechten am wichtigsten: Die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit können wir endlich wieder erweitern.

Auch im Einzelhandel gibt es wichtige Verbesserungen. Die Öffnung von Läden und Einrichtungen kann allerdings nur mit Schutzkonzepten erfolgen, die strikt eingehalten werden müssen. Die Abstands- und Hygieneregeln bleiben grundlegend, um sich selbst und andere vor einer Ansteckung zu schützen.

Alle Regelungen werden permanent auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit hin überprüft. Wenn die Reproduktionszahl des Virus bei etwa eins bleibt, also eine Person im Durchschnitt maximal eine andere Person ansteckt, wird es im Mai weitere Lockerungen geben können.“

Die wichtigsten Punkte der neuen Verordnung im Überblick:

Nach wie vor gilt:

  • Abstand halten (mindestens 1,5 Meter)
  • Hygienemaßnahmen einhalten
  • Mitglieder eines Haushalts dürfen sich gemeinsam mit maximal einer haushaltsfremden Person drinnen oder draußen aufhalten

Vorbehaltlich zusätzlicher Schutzmaßnahmen werden genehmigt:

Ab 20. April Öffnung von:

  • Bibliotheken
  • Geburtsvorbereitungskursen
  • Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche mit sozialem Unterstützungsbedarf
  • Autohandel

Ab dem 24. April Öffnung von:

  • Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern

Ab 27. April Öffnung von:

  • Zoologischen und botanischen Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel
  • Museen, Galerien und Ausstellungen
  • Beratungsstellen
  • Schulen für Abiturienten

Ab 3. Mai erlaubte Versammlungen:

  • Versammlungen in geschlossen Räumen (max. 30 Personen)
  • Versammlungen unter freiem Himmel (max. 50 Personen)
  • Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte (in geschlossene Räume max. 30 Pers., unter freiem Himmel max. 50 Personen)

Ab 4. Mai Öffnung von:

  • Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte
  • Schulen für weitere Abschlussklassen

Die vollständige Verordnung wurde auf der Internetseite der Thüringer Staatskanzlei veröffentlicht: https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/