Inhaltselment überspringen 

Rechtsverordnung regelt Umsetzung des Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetzes

Ministerin Katharina Schenk: „Endlich wird das Gesetz zur Sicherung der Versorgung mit Haus- und Zahnärzten Realität.“

Das Thüringer Gesundheitsministerium hat die notwendige Rechtsverordnung abgeschlossen, um die Umsetzung des Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetzes (ThürHaZaSiG) zu konkretisieren.

„Endlich wird das Gesetz zur Sicherung der Versorgung mit Haus- und Zahnärzten Realität. Ich bin sehr froh, dass wir die Verordnung jetzt auf den Weg bringen konnten. Damit ist die Grundlage geschaffen, dass zum Wintersemester 2026/27 die ersten Studierenden an der Universität Jena über die vorgesehene Quotenregelung starten können“, so Schenk.

Mit dem im Juli 2024 in Kraft getretenen Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetz wird es Bewerberinnen und Bewerbern für das Medizinstudium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena ermöglicht, abseits des Numerus Klausus über eine Vorabquote für das Hochschulstudium zugelassen zu werden. Im Gegenzug verpflichten sich die jungen Medizinstudierenden, nach ihrem Studium für die Dauer von mindestens zehn Jahren eine hausärztliche, zahnärztliche oder kieferorthopädische Tätigkeit in einem sogenannten Bedarfsgebiet* auszuüben.

Dabei gilt für das Studium der Humanmedizin eine Quote von sechs Prozent der zugelassenen Studienplätze (= 17 Studierende bei 286 Plätzen) und für das Studium der Zahnmedizin eine Quote von 6,8 Prozent (= 4 Studierende bei 57 Plätzen). Die Höhe der jeweiligen Quoten wird durch das für die Hochschulen zuständige Thüringer Wissenschaftsministerium festgelegt.

In der nun fertiggestellten Verordnung werden unter anderem das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Stelle sowie die inhaltliche und formelle Ausgestaltung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens geregelt.

Parallel zur Erarbeitung der Verordnung wurde mit den Vorbereitungen für eine Online-Bewerberplattform und die Durchführung des zweistufigen Auswahlverfahrens begonnen. Planmäßig werden Bewerbungen über die Online-Plattform in der Zeit vom 1. bis 31. März 2026 möglich sein.

„Das Gesetz ist eine Investition in die Zukunft, denn die Auswirkungen werden erst in einigen Jahren mit Tätigwerden der späteren Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte spürbar. Deshalb setzen wir als Landesregierung gemeinsam mit der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung in Thüringen auch weitere Maßnahmen um, dazu gehört unter anderem die Niederlassungsförderung für Praxisgründungen oder Praxisübernahmen. Es ist wichtig, dass wir alle Hebel in Bewegung setzen, um die haus- und zahnärztliche Versorgung im ländlichen Raum auch zukünftig zu sichern. Wir wollen schließlich alle darauf vertrauen können, auch in einigen Jahren noch im Fall der Fälle gut versorgt zu sein“, so Schenk abschließend.

*Die Bedarfsgebiete werden im Rahmen der Bedarfsplanung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder festgelegt. Es gilt die bestehende Bedarfsplanung zum Zeitpunkt der jeweils möglichen Tätigkeitsaufnahme.