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Tierimpfstoffe

Einfuhr und Anwendung von Tierimpfstoffen aus Drittstaaten

 
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Über die Anwendung von Impfstoffen aus Drittländern, kann der behandelnde Tierarzt nicht eigenverantwortlich entscheiden! 

Der Bezug von Impfstoffen aus Drittländern sowie die Anwendung in Thüringen ist nur mit Genehmigung des Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) zulässig. Ein entsprechender Antrag ist im Vorfeld an das TMSGAF zu richten.

Die Einfuhr und Anwendung von Tierimpfstoffen aus einem Drittstaat ist nur in Ausnahmefällenmöglich und bedarf der Einfuhrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 6 Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 38 i. V. m. § 39 der Tierimpfstoff-Verordnung sowie der Anwendungserlaubnis gemäß VO 2019/6 Art. 110 Abs. 2 oder 3. Für Impfstoffe, die Tierseuchenerreger enthalten, ist zusätzlich eine Genehmigung auf Grundlage von § 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhr-Verordnung erforderlich.  

Es wird empfohlen, bereits vor Antragstellung den Kontakt zum Referat 51 des TMSGAF aufzunehmen. Sie können Ihre Anfrage per E-Mail an folgende Adresse richten: tierseuchen@tmasgff.thueringen.de

 
 
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Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten gemäß §§ 6 und 7 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung):

Die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, ist gemäß § 4a Absatz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV) grundsätzlich verboten.

Ausnahmen von diesem Verbot sind gemäß §§ 5 bis 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung genehmigungspflichtig. Die zuständige Behörde in Thüringen ist das TMASGFF. Gemäß § 5 ist auch eine Ausnahme für die staatliche Tierseuchenbekämpfung möglich.

Genehmigungspflicht besteht für:

  • Die Einfuhr von Lebendimpfstoffen für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 der TierSeuchErEinfV aufgeführten Tierseuchen gemäß § 6 Absatz 1 der TierSeuchErEinfV, sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen

  • Die Einfuhr von Antigenpräparationen, die Erreger der in Anlage 1 der TierSeuchErEinfV aufgeführten Tierseuchen enthalten, durch wissenschaftlich geleitete Einrichtungen und Betriebe gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1, wenn gleichartige diagnostische Mittel im Inland nicht zur Verfügung stehen oder diagnostische Untersuchungen die Verwendung von Antigenen bestimmter Spezifität erfordern

  • Die Einfuhr von Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, die nicht Erreger der in § 2 oder in Anlage 1 der TierSeuchErEinfV aufgeführten Tierseuchen sind gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2, durch wissenschaftlich geleitete Einrichtungen und Betriebe. Gemäß § 7 TierSeuchErEinfV kann, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, in folgenden Einzelfällen genehmigt werden:

    • für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung

    • zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht

    • zur Anwendung an Tieren, die in andere Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert

    • zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und zum Zubereiten, umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von im Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.