Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Die Bestimmungen zur innergemeinschaftlichen Verbringung und zur Einfuhr von Tierseuchenerregern richten sich nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV). Diese dient der Aufrechterhaltung des tierseuchenrechtlichen Einfuhrverbotes für lebende Tierseuchenerreger und Lebendimpfstoffe: Für Impfstoffe, die Tierseuchenerreger enthalten ist eine Genehmigung auf Grundlage von §7 der Tierseuchenerreger-Einfuhr-Verordnung erforderlich.
Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind gemäß § 1a der TierSeuchErEinfV verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind gemäß §§ 2-4 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung genehmigungspflichtig. Die zuständige Behörde in Thüringen ist das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF).
Die Genehmigungspflicht besteht für folgende Erreger:
vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können (1. Alternative), sowie
vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen (2. Alternative).
Die Pathogenität des Erregers ist für die Genehmigungspflicht nicht relevant.
Um eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, müssen dem TMSGAF folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. Die gültige Erlaubnis zum Umgang mit Tierseuchenerregern nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung). Diese muss den betreffenden Erreger umfassen. Die zuständige Behörde für die Erteilung dieser Erlaubnis ist in Thüringen das Dezernat 25 des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) in Bad Langensalza: Tierseuchen@tlv.thueringen.de
Eine formlose Antragstellung ist hierfür ausreichend
Benötigt werden mindestens:
Nachweise über die Qualifikation des Antragsstellers sowie dessen einschlägige Berufserfahrung
Die für die vorgesehenen Arbeiten genutzten Erreger
Die Angabe der Räume sowie eventuelle Zulassungs- und Kontrollprotokolle
Hinweis: eine Genehmigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist hier nicht gemeint.
2. Die Informationen zum Erreger, die durch den Versender bereitgestellt wurden.
3. Der vollständig ausgefüllte Antrag
Genehmigungspflichtig ist auch die Einfuhr von potentiell infektiösen tierischen Nebenprodukten, da diese Tierseuchenerreger enthalten. Hier bedarf es neben der Einfuhr-/Verbringungsgenehmigung für Tierseuchenerreger auch der Einfuhrgenehmigung nach TNP-Recht. Dies kann in einem Antragsverfahren gebündelt werden, jedoch sind die beiden Antragsformularen abgefragten Daten erforderlich, um eine Entscheidung über den Antrag treffen zu können.