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Voraussetzungen für die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und folgend auch für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung sind:
1. eine Registrierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) 1069/2009 vor Aufnahme der Tätigkeit und Antragstellung der Einfuhrgenehmigung
ist bereits eine Registriernummer vorhanden, geben Sie diese bitte im Antragsformular an. Andernfalls wenden Sie sich bitte zur Registrierung an das für Sie zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Für Einrichtungen oder Betriebe, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) 852/2004 oder der Verordnung (EG) 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, ist keine zusätzliche Registrierung notwendig. Dies gilt auch für Betriebe, die über eine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) 1069/2009 verfügen. In diesen Fällen geben Sie bitte die entsprechende Registrierungs-bzw. Zulassungsnummer an.
2. Eine Genehmigung der Verwendung von tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) 1069/2009
Zu beantragen beim Dezernat 25 des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) (Tierseuchen@tlv.thueringen.de)
3. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten beispielsweise zu Forschungs– und Diagnosezwecken nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 142/2011.
Hinweis: Der Antrag ist vor der Einfuhr zu stellen.
4. Enthält das TNP-Material Tierseuchenerreger, so ist hierfür zusätzlich eine Genehmigung für die Verbringung von Tierseuchenerregern (nach Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) nötig. Der entsprechende Antrag ist zusätzlich ausgefüllt zu übersenden.
Im Antrag ist unter dem Punkt „Art des Materials“ zu unterscheiden, ob es sich um Lebens- bzw. Futtermittel (inkl. Handelsmuster) oder Probenmaterial zu Forschungs- oder Diagnosezwecken handelt. Dabei sind die Inhaltsstoffe tierischer Herkunft anzugeben sowie die Tierart von der sie stammen.
Des Weiteren sind Angaben über das Transportmedium zu machen. Es ist anzugeben, ob biologisches Material in dem Transportmedium enthalten ist. Ist dies der Fall, ist die Mitteilung notwendig, um welche Art von Material es sich handelt und von welcher Spezies sie stammt. Sollte das Transportmedium fetales Kälberserum (FCS), Milchpulver oder ähnliche tierische Bestandteile enthalten, machen Sie bitte unter dem Punkt „Nähere Angaben zum Material“ ausführliche Angaben hierzu.
Auch Informationen zu einer möglichen Vorbehandlung des Probenmaterials (bspw. Erhitzung) kann hier aufgeführt werden.
Der Verwendungszweck des einzuführenden Materials ist im Antrag anzugeben und näher darzustellen.
Die Anzahl der Proben ist pro Genehmigung auf 500 begrenzt. Je nach Probenzahl sind dementsprechend viele Anträge zu stellen bzw. muss vor Erreichen der maximalen Probenzahl rechtzeitig ein Neuantrag gestellt werden.
Bei mehreren Sendungen beträgt der Gültigkeitszeitraum maximal sechs Monate ab dem Datum der Genehmigungsausstellung. Sollte ein späterer Beginn der Gültigkeit gewünscht sein, ist dies bei der Antragstellung anzugeben.
Bei der Verbringung von TNP-Material aus anderen Mitgliedsstaaten ist eine Einfuhrgenehmigung entbehrlich, jedoch müssen die Voraussetzungen von Ziffer 1 und 2 erfüllt sein.
Enthält das TNP-Material aus einem anderen Mitgliedsstaat jedoch Tierseuchenerreger, so ist hierfür zusätzlich eine Genehmigung für die Verbringung von Tierseuchenerregern (nach Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) nötig.