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Nach jahrlangem Prozess der Vorbereitung durch die EU-Kommission und basierend auf der Tiergesundheitsstrategie (2007-2013) „Vorbeugung ist besser als Heilen“ gilt nun seit dem 21. April 2021 das neue Tiergesundheitsrecht (Animal Health Law, kurz AHL) unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Das übergeordnete Ziel war, das gemeinschaftliche Tierseuchenrecht - 39 Richtlinien und Verordnungen - in einem einzigen Rechtsrahmen zu vereinheitlichen und eine Kohärenz zwischen den Rechtsbereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit herzustellen.
Das Tiergesundheitsrecht enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Verordnung (EU) 2016/429 ist die „Basisverordnung“, die durch Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen ergänzt wird. Die Bestimmungen des bisher geltenden Rechts wurden überwiegend in das neue EU-Tiergesundheitsrecht übernommen. Neu ist jedoch unter anderem eine stärkere Betonung des risikoorientierten Ansatzes und eine höhere Flexibilität bei der Auswahl von Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung. Zudem werden Tierhalter nunmehr vom Gesetz als Unternehmer gefasst und erhalten erweiterte Pflichten zur Erhaltung der Tiergesundheit.
Um alle Landwirte und Tierhalter über die neuen Pflichten, insbesondere auf Ebene der Biosicherheitsmaßnahmen und Veranlassung von sogenannten Tiergesundheitsbesuchen durch einen Tierarzt zu informieren, sind im folgenden Download-Bereich Merkblätter hierzu veröffentlicht. Weitere, zu speziellen Tierseuchen bzw. an bestimmte Nutztierhalter gerichtete Themenblätter werden folgen, sobald die entsprechende Abstimmung zur Umsetzung auf Bund-Länder-Ebene stattgefunden hat.
Das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von:
nicht infektiösen tierischen Nebenprodukten (TNP) bspw. zu Forschungs- und Diagnosezwecken nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 142/2011 aus Drittstaaten und
von Tierseuchenerregern oder infizierten tierischen Materialien gemäß § 4 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV) aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Die oben genannten Proben, Erreger oder Produkte dürfen erst bei Vorliegen einer gültigen Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr versendet werden.
Die Antragstellung und die Entscheidung über eine Genehmigung haben vor der Einfuhr zu erfolgen. Die Einfuhr ist nur mit gültigen Genehmigungsbescheid möglich. Bei Fragen ist zu empfehlen, frühzeitig auf die zuständigen Behörden zuzugehen.
Bei der Antragsstellung muss ersichtlich sein, ob diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder als natürliche Person für eine juristische Person „im Auftrag“ gestellt wird. Dies ist im Unterschriftsfeld entsprechend kenntlich zu machen. Es ergeht hierbei der rechtliche Hinweis, dass der Antragsteller bzw. die im Auftrag handelnde Person Gebührenschuldner ist. Falls eine abweichende Anschrift im Gebührenbescheid berücksichtigt werden soll, geben Sie diese bitte entsprechend an. Es wird darauf hingewiesen, dass eine eigenständige Weiterleitung an die zuständige Rechnungsstelle zu erfolgen hat.
Das Stellen eines formlosen Antrages im Fall der Beantragung auf Einfuhr/Verbringung von Tierseuchenerregern oder/und die Einfuhr von TNP kann zu höheren Kosten für das Verwaltungshandeln führen. Ein formloser Antrag ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch fehlen oftmals Informationen, die für die Entscheidung über eine mögliche Einfuhr oder Verbringung innerhalb der Union benötigt werden. Daher ist es hilfreich, wenn Sie unser Antragsformular verwenden. Werden uns alle erforderlichen Unterlagen mit der Antragstellung vorgelegt und der entsprechende Antrag ist vollständig ausgefüllt, können wir i. d. R. unmittelbar über den Antrag auf Einfuhr entscheiden.
Im Rahmen der Beantragung zur Einfuhr ist es möglich, die Genehmigung für die Einfuhr von TNP für sechs Monate und die Genehmigung für die Einfuhr/das Verbringen von Tierseuchenerregern für 12 Monate zu erhalten. Voraussetzung ist die Kenntnis darüber, welche Materialien/Tierseuchenerreger in diesem Zeitraum eingeführt werden sollen. Sofern sich im Nachgang der Genehmigungserteilung zeigt, dass zusätzliche Tierseuchenerreger oder TNP-Materialien aufgenommen werden müssen, kann dies mit einem Änderungsbescheid erfolgen, der in der Regel deutlich günstiger ist.
Die Einfuhr kann nur über eine gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchst b) und gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistete Grenzkontrollstellen erfolgen. Es ist möglich, eine Genehmigung für verschiedene Tierseuchenerreger oder TNP-Materialein zu erhalten, die über verschiedene Eingangsorte nach Deutschland verbracht werden.
Es ist häufig festzustellen, dass die Erlaubnis nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern die konkreten Erreger, mit denen gearbeitet werden soll, nicht umfasst. Bitte prüfen Sie vor der Beantragung einer Erlaubnis, mit welchen Erregern in Ihren Laboren mittelfristig gearbeitet werden soll und passen Sie die Arbeitserlaubnis dazu bereits frühzeitig und gesammelt an. Die Angabe der Subspezies einzelner Erreger ist hier in der Regel nicht erforderlich. Weiterhin ist es hilfreich, wenn Sie im Zuge der Planung einer Einfuhr und vor der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung beim TMASGFF prüfen, ob der betreffende Erreger in Ihrer Erlaubnis nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern enthalten ist.
Tierimpfstoffe aus Drittstaaten können nur im Einzelfall eingeführt und verwendet werden. Für die Einfuhr ist ein Antrag auf Einfuhrerlaubnis gemäß § 38 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) beim TMSGAF zu stellen.
Bitte füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden ihn unterschrieben vom Antragsteller per E-Mail, Fax oder per Post an:
Tierseuchen@tmsgaf.thueringen.de
Telefax: 0361 573811850
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Postfach 900 354
99106 Erfurt
Im Zuge der Umsetzung des EU-Tiergesundheitsrechtsakts (Verordnung (EU) 2016/429 – AHL) wurde die bisherige Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 aufgehoben. Die ebenso in diesem Rahmen erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 beinhaltet weitere Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung von Equiden.
Aufgrund dieser neuen rechtlichen Vorgaben erfolgt in Thüringen ab dem 1. Januar 2025 die Zuteilung einer Registriernummer gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung nur an den jeweiligen Unternehmer (Tierhalter) und nicht mehr wie bisher an den Eigentümer. Als Unternehmer sind i. d. R. nur Pensionsstallbetreiber oder Eigentümer mit eigener Equidenhaltung anzusehen.
Es ist zu beachten, dass, unabhängig der oben genannten Neuerung, die Eigentümer von Pferden und anderen Equiden weiterhin verpflichtet sind, bei der Thüringer Tierseuchenkasse jährlich die Zahl ihrer Tiere zu melden und auch entsprechende Beiträge zu entrichten.
Unternehmer bzw. Pensionsstallbetreiber, die keine eigenen Equiden halten, müssen Änderungen bezüglich ihrer Tierhaltung gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) unverzüglich anzeigen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Merkblatt V: Identifizierung und Registrierung von Equiden Teil 1
Merkblatt V: Identifizierung und Registrierung von Equiden Teil 2 - Antragstellung Equidenpass
Das Mitbringen von Fleisch und Milch sowie daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 (privates Reisegepäck) untersagt, um ein Einschleppen von Tierseuchen in die Europäische Union zu vermeiden.
Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen, wie Säuglingsnahrung, medizinische Spezialnahrung, medizinisches Spezialheimtierfutter oder sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (beispielsweise Honig) bis maximal zwei Kilogramm pro Person, Fisch/Fischereierzeugnisse bis maximal 20 Kilogramm oder einzelner Fisch auch schwerer pro Person. Lebensmittel, die nur einen ganz geringen Anteil an verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten wie beispielsweise Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade dürfen ohne Mengenbeschränkungen als Reiseproviant eingeführt werden.
Weitere Informationen:
Seit dem Jahr 2004 ist das Reisen mit Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) innerhalb der europäischen Union sowie bei der Einreise aus Drittländern (= Länder die nicht der EU angehören) einheitliche geregelt. Mit diesen Regelungen soll ein weitreichender Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung von Tollwut, die sowohl für Tiere als auch den Menschen lebensgefährlich ist, gewährleistet werden.
Seit dem 29. Dezember 2014 ist die Verordnung (EU) 576/2013 gültig. Sie regelt die erleichterten Bedingungen, wenn Heimtiere ihre Besitzer auf Reisen begleiten und diese Reise weder dem Verkauf des Heimtieres noch dem Übergang des Eigentums dient. Dabei dürfen nicht mehr als fünf Heimtiere den Halter begleiten, ausgenommen sind z. B. Schlittenhunde, die an einem Wettkampf teilnehmen. Die Verordnung (EU) 576/2013 soll ab dem 21. April 2026 durch die Verordnung (EU) 2020/688 abgelöst bzw. aufgehoben werden.
Bei Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU muss für diese Tiere ein einheitlicher EU-Heimtierausweis mitgeführt werden. Der Heimtierausweis kann von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden.
Das Tier muss eindeutig mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Wurde das Tier bereits vor dem 3. Juli 2011 tätowiert und ist die Nummer noch gut lesbar, ist auch das ausreichend. In dem Mikrochip ist eine 15-stellige Nummer gespeichert, die in den Heimtierausweis eingetragen wird, so dass dieser dem Tier eindeutig zugeordnet werden kann. Der Mikrochip wird wie eine Impfung am Hals appliziert und kann beliebig oft mit einem Lesegerät ausgelesen werden.
Weiterhin muss das Tier eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die ebenfalls vom Tierarzt in den Ausweis eingetragen wird. Im Falle einer Erstimpfung dauert die Ausbildung eines Impfschutzes mindestens 21 Tage, die Dauer der Gültigkeit hängt vom verwendeten Impfstoff ab und wird auch in den Ausweis eingetragen. Folgen weitere Impfungen innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer, sind keine Wartezeiten mehr einzuhalten, das Tier steht fortlaufend unter Impfschutz.
Die Länder Vereinigtes Königreich, Irland, Malta, Finnland und Norwegen verlangen zusätzlich eine Behandlung gegen den Fuchsbandwurm, die 24 bis 120 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden muss.
Für die Einreise von Heimtieren in Drittländer sind eventuell spezifische Anforderungen des jeweiligen Landes zu erfüllen. Die diplomatischen Vertretungen der Drittländer in Deutschland informieren über die jeweils geltenden Bedingungen. Erforderliche amtstierärztliche Bescheinigungen werden vom für ihren Wohnort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ausgestellt.
Die EU hat eine Liste von Drittländern erstellt, deren Tollwutstatus dem der Mitgliedstaaten entspricht. Bei der Einreise/Wiedereinreise aus einem solchen gleichgestellten Drittland z. B. Schweiz, Andorra, Liechtenstein gelten somit die gleichen Regeln wie beim Reiseverkehr innerhalb der EU. Auch die sogenannten gelisteten Drittländer wie z. B. USA, Kanada und Japan haben eine günstige Tollwutsituation bzw. ein amtliches Überwachungssystem, so dass hier bei einer Wiedereinreise der vollständig ausgefüllte deutsche Heimtierausweis, wie oben unter „Regelungen für Reisen innerhalb der EU“ beschrieben, ausreichend ist.
Ist eine Reise mit dem Heimtier in ein nicht gelistetes Drittland geplant, ist Folgendes zu beachten. Bereits vor der Abreise aus Deutschland ist ein ausreichender Impfschutz mittels Blutuntersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem dafür zugelassenen Labor nachzuweisen und im Heimtierausweis zu dokumentieren.
Die Wieder-/Einreise aus einem gelisteten oder nicht gelisteten Drittland hat immer über einen benannten Einreiseort zu erfolgen. Der Tierhalter oder die Tierhalterin muss bei der Ankunft mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen, da in allen Fällen eine Identitäts- und eine Dokumentenkontrolle erfolgen müssen.
Auch Welpen müssen immer einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut haben, wenn sie nach Deutschland verbracht werden oder Deutschland auch nur im Transit passieren! Es gibt keine Ausnahmen von dieser Regelung - weder im Reise- noch im Handelsverkehr.
Mit den Landesprogrammen Tiergesundheit verbessert der Freistaat Thüringen die Gesundheit von (Nutz-)Tieren und sichert damit u.a. auch die Qualität der Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
In den Bereichen Lebensmittel, Tiergesundheit, Tierschutz und tierische Nebenprodukte sind für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühren nach den Vorgaben der Artikel 79 bis 84 dieser Verordnung zu erheben. Die Umsetzung dieser Regelungen für die vorgenannten Bereiche erfolgt in Thüringen durch die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C.
Die Verwaltungskostenordnung wurde aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und des § 10 Abs. 1a des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) erlassen. Die Verordnung, mit der die Anpassung der ThürVwKostOMASGFF an die Verordnung (EU) 2017/625 umgesetzt wurde, finden Sie mit Begründung hier.
Soweit im Teil C der Anlage zur ThürVwKostOMASGFF eine Gebühr „nach Zeitaufwand“ bestimmt ist, ergibt sich deren Höhe aus der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Nummer 1.4.1. Gemäß den Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 des Teils C der Anlage zur ThürVwKostOMASGFF werden die Kosten der im Bereich Lebensmittel stichprobenweise durchgeführten Rückstandsuntersuchung jährlich neu berechnet und bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung finden Sie hier.
Die Identität ergibt sich aus dem jeweiligen Gebührenbescheid (siehe § 12 Abs. 1 Satz 3 ThürVwKostG). Zuständig für die Erhebung der hier in Rede stehenden Gebühren sind in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). Zum Teil ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Sitz in Bad Langensalza für die Erhebung zuständig.
Im Fall der Erhebung von Pflichtgebühren nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a oder Artikel 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Gebühren gemäß Artikel 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 mit einer der dort genannten Berechnungsmethoden oder einer Kombination dieser Methoden festzusetzen.
Für die Methode zur Festsetzung anderer Gebühren im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 wird auf das Thüringer Verwaltungskostengesetz, insbesondere §§ 8 bis 10 und 21, sowie ergänzend auf die Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung verwiesen.
Für welche Kosten eine Gebühr fällig ist, ergibt sich für die Pflichtgebühren nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a und Artikel 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625. Für andere Gebühren im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 ergibt sich dies aus den vergleichbaren Bestimmungen in § 21 Abs. 4 Satz 4 bis 6 ThürVwKostG und den ergänzenden Bestimmungen der Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung.
Rechtsverbindlich sind ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündeten Rechtstexte.